Neuigkeiten & Fachwissen
21.03.2017

Das 1x1 der Exportabwicklung

am 08.03.2017 in München/Unterschleißheim

Referent:  Stefan Balling, der auf 35 Jahre Berufserfahrung im Bereich Zoll & Export zurückgreifen kann.

Teilnehmer: Die 14 Teilnehmer kommen aus sehr unterschiedlichen Branchen, jedoch alle mit demselben Ziel: sich abzusichern, ob ihre bisherigen Export-Tätigkeiten und Geschäftsprozesse im Unternehmen rechtskonform sind.

Gleich zu Beginn verweist Herr Balling auf einen sehr wesentlichen Punkt, der im Laufe des Tages immer wieder auftaucht: die bestehende Holschuld und Verantwortung seitens der Unternehmen, sich selbst aktiv über bestehende Vorschriften zu informieren und Geschäftsprozesse daran auszurichten.  In der Praxis neigen nach seinen Erfahrungen manche Unternehmen dazu, dies zu ignorieren, nach dem  Motto „Augen zu und durch“  – bis der erste Bußgeldbescheid eintrifft.

Folgende Fragestellungen waren für die Teilnehmer von besonderer Bedeutung:

  1. Wer gilt als  „Ausführer“ der Ware? Bei einfachen Vertragsverhältnissen mit einem Käufer und einem Verkäufer ist  die Antwort sofort klar. Kompliziert wird es bei Dreiecksgeschäften, wenn etwa der Warenempfänger in den USA sitzt und die Rechnung an eine englische Firma geht oder in den Fällen, in denen der Hersteller direkt an den Endkunden im Ausland liefert und die Ware sich nie körperlich im eigenen Lager befand.
  2. Welche Güter sind als Dual-Use einzustufen und können sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden? Herr Balling empfiehlt hier eine einmalige gründliche Prüfung der Merkmale der Ware anhand der EG-Güterliste und der Ausfuhrliste gemeinsam mit den internen Ingenieuren.  Und wie weit geht meine Prüfpflicht als Verkäufer bzgl des Kunden? Genügt eine Endverbleibzusicherung des Kunden? Im Zweifel besteht dann die Möglichkeit, nachdem eine eigene Prüfung versucht wurde, eine Bestätigung der Unbedenklichkeit durch das BAFA anzufordern.
  3. Wer haftet bei Fehlern? Das Unternehmen, der Mitarbeiter als Ausfuhrverantwortlicher oder der Dienstleister/die Spedition? In Anbetracht der möglichen Sanktionen bei Exportverstößen, von Geldbußen bis hin zu empfindlichen Freiheitsstrafen,  wurde den Teilnehmern nochmals die Bedeutung rechtskonformen Arbeitens bewusst.  Grundsätzlich haftet das Unternehmen für Richtigkeit und Inhalt, wie etwa die Codierung der Ware nach der Ausfuhrliste. Dies kann er nicht auf seinen Spediteur abwälzen. Dieser kann nur für das „doing“, die Ausführung des Transportes, haften. In diesem Zusammenhang sprach Herr Balling auch die Empfehlung aus, von den Dienstleistern immer den Ausgangsvermerk der Ware einzufordern, da er ein wichtiges zoll – und steuerrechtliches Dokument ist: Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Ausfuhrverfahrens und alleiniger Ausfuhrnachweis für das Finanzamt (steuerfreie Rechnungsstellung).

Am Ende eines sehr informativen Seminartages mit vielen Antworten und Beispielsfällen war für die Teilnehmer klar, an welchen Stellen sie nun ihre Abläufe im Unternehmen anpassen bzw. erstmals einführen müssen. Einigkeit herrschte auch bei der Feststellung, dass in Anbetracht der Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Vorschriften und der nun anstehenden Anpassungen der Geschäftsprozesse, eigentlich die Geschäftsführer selbst an dieser Schulung teilnehmen sollten.

 

Merching, den 21.03.2017
Marion Schlech, Leitung Präsenzlernen & Inhouse-Schulungen, AKADEMIE HERKERT 

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