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Der § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) regelt die Weiterbildungsverpflichtungen für bestimmte Gewerbetreibende. In ihr ist festgelegt, dass Gewerbetreibende, die unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 fallen (Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter) sowie die unmittelbar bei dieser erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden (angestellten) Personen, zur (stetige) Weiterbildung verpflichtet sind. Diese Weiterbildung muss in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren erfolgen. Wir haben uns für Sie die rechtliche Grundlage und die Anforderungen dieser Weiterbildungspflicht näher angesehen.
(© Forum Verlag Herkert GmbH)
Inhaltsverzeichnis
Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem entweder eine Gewerbe-Erlaubnis erteilt oder eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der entsprechende Weiterbildungsnachweis durch eine „angemessene“ Zahl an leitenden Angestellten erbracht wird, die die Aufsicht über die Vermittlung oder Verwaltung inne haben und den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Der § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) befasst sich ebenfalls mit der Weiterbildungspflicht. Diese Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 34c Abs. 2a GewO, indem sie detailliertere Anforderungen an die Weiterbildung von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern stellt.
Die inhaltlichen Anforderungen derartiger Weiterbildungen umfassen je nach Berufsgruppe spezifische Themen (samt einer Auswahl an Unterpunkten – die vollständige Übersicht finden sie unter in der Anlage zu § 15b Absatz 1 der MaBV, einzusehen unter https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/anlage_1.html):
Immobilienmakler
Wohnimmobilienverwalter
Kundenberatung:
Grundlagen der Immobilienwirtschaft:
Grundlagen des Maklergeschäfts:
Rechtliche Grundlagen:
Kaufmännische Grundlagen:
Wettbewerbsrecht:
Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten:
Verbraucherschutz:
Verwaltung von Mietobjekten:
Grundlagen Immobilien und Steuern:
Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung:
Grundlagen der Finanzierung:
Die nach erfolgreicher Weiterbildung erhaltene Bescheinigung muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Fordert beispielsweise das Gewerbeamt eine sog. „unentgeltliche Erklärung“, sollte diese in Form des folgenden Formschreibens stattfinden (Vorlage einsehbar unter:https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/anlage_3.html):
Erklärung
über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV
Für den Zeitraum __________
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Telefon Fax (freiwillig) E-Mail (freiwillig)
Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiterbildungsanbieter
Ich bestätige, dass die nach § 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten worden ist
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden
Um einen Wissensstandard unter Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern zu gewährleisten, werden Weiterbildungsmaßnahmen qua MaBV genormt. Daruch formulieren sich folgende Anforderungen:
(s. BGBl. I 2018, 555 und unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/anlage_2.html)
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/ (MaBV)