
Von den Auswirkungen der Revision des BFH (Az. VI R 6/17), die am 10.04.2019 entschieden worden ist, sind aktuell fast 1 Mio. Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen.
Zum Urteil
Hintergrund
Bis 2013 war der BFH der Ansicht, dass Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) berechnen können. Fraglich war, ob dies auch noch nach der Änderung der Rechtslage 2013 gilt. Denn nach dem neuen Reisekostenrecht sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) auf die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) begrenzt.
Zur Begründung
Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung der Richter nicht als unbefristet i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden (entgegen BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – IV C 5-S 2353/14/10002, BStBl. I 2014, 1412, Tz. 13).
Es könne dahinstehen, ob eine Umsetzung bzw. Versetzung eines dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmers „bis auf Weiteres“ zu einem anderen Betriebsteil oder Werk bzw. zu einer anderen Zweigstelle etc. seines Arbeitgebers oder Dritten dazu führt, dass dieser dort unbefristet und somit dauerhaft i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG 2014 tätig ist. Jedenfalls verbiete sich bei Leiharbeitnehmern aufgrund der Befristung des Leiharbeitsverhältnisses und der vertraglich vereinbarten – jederzeitigen – Flexibilität (wie im Streitfall ggf. bundesweit) eine derartige Betrachtung. Eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG 2014) ist bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen nur in dem Ausnahmefall denkbar, dass die Zuordnung für die gesamte Dauer zu einem bestimmten Betrieb des Entleihers bereits bei Beginn des Leiharbeitsverhältnisses bzw. der jeweiligen Verlängerung (für den Leiharbeitnehmer erkennbar) feststeht. Fehlt es an einer gesetzlich geforderten Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu einem Entleihbetrieb (lt. § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG 2014), komme eine Einordnung als erste Tätigkeitsstätte auch bei Erfüllung der quantitativen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG 2014 nicht in Betracht.
Das Finanzgericht geht darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Schließlich ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
Die Revision zum BFH wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Entscheidung vom 10.04.2019 (Az. VI R 6/17) wurde am 18.07.2019 veröffentlicht.