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Seit Ende August 2023 sind die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2024 bekannt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte einen entsprechenden Verordnungsentwurf für die neuen Sachbezugswerte 2024. Sie steigen im Vergleich zum Vorjahr wieder teils deutlich an und gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat in 2024. Worauf müssen Arbeitgebende und Personalverantwortliche jetzt besonders achten?
(Bild: © lovelyday12 – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Alle Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der aktuellen Verbraucherpreise angepasst. Deshalb werden auch die neuen Sachbezugswerte für 2024 gemäß des weiterhin hohen Preisniveaus angehoben. Sie basieren auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung) und dem Verbraucherpreisindex von Juni 2022 bis Juni 2023. Er stellt die durchschnittliche prozentual Veränderung des Preisniveaus bestimmter Waren und Dienstleistungen dar. Daran orientiert sich u. a. die Höhe der Sachbezüge 2024.
Planmäßig gelten ab dem 01.01.2024 folgende Sachbezugswerte:
Für eine freie Unterkunft, eine Übernachtung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder in einer Gemeinschaftsunterkunft sind in 2024 folgende amtliche Sachbezugswerte geplant:
Die neuen Sachbezugswerte ab 2024 zeigen, dass sich Unternehmen regelmäßig mit rechtlichten Änderungen zur Reisekostenabrechnung und Bewirtung auseinandersetzen müssen. Um hier keine wichtigen Neuerungen zu verpassen, gibt es das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“.
Dort erfahren Arbeitgebende, Beschäftigte in Personal- oder Lohnbüros sowie Selbstständige und Berater/-innen, wo in ihrem Betrieb konkreter Handlungsbedarf besteht, damit sie die gesetzlichen Vorschriften für ihr Unternehmen vorteilhaft und für ihre Beschäftigten gerecht umsetzen.
Rechtssichere Abrechnung der Reisekosten unter Berücksichtigung aller aktuellen Änderungen
Darüber hinaus sollten Unternehmen ihre internen Prozesse zur Lohn- und Reisekostenabrechnung jetzt prüfen und anpassen, um auf die geänderten steuerlichen Vorgaben reagieren zu können. Unterstützung dabei erhalten sie vom digitalen Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Es zeigt anhand von Rechenbeispielen und Handlungsanweisungen, wie Arbeitgeber/-innen alle Reise- und Verpflegungskosten rechtskonform abrechnen. Auch Sonderposten wie die Sachbezugswerte werden hier berücksichtigt und stets aktuell gehalten.
Während die neuen Sachbezugswerte voraussichtlich ab dem 01.01.2024 gelten, sind bis dahin noch die derzeitigen Werte von 2023 anzuwenden. Diese werden im folgenden Abschnitt zusammengefasst.
Bereits im Jahr 2023 stiegen die Sachbezüge an, insbesondere aufgrund der gestiegenen Inflationsrate in Deutschland. So ergaben sich folgende Sachbezugswerte für 2023:
Unabhängig davon sind Mahlzeiten, die von Arbeitgebenden kostenlos oder verbilligt gestellt werden, generell bis zu einem Wert von 60 Euro mit dem Sachbezugswert zu besteuern – denn dies zählt grundsätzlich als geldwerter Vorteil. Dadurch ist die Mahlzeit Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Hier sind die Sachbezugswerte für das entsprechende Jahr anzusetzen, ggf. abzüglich eventueller Eigenanteile des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei der Verpflegung.
Für die verschiedenen Arten von Unterkünften sind in 2023 folgende amtliche Sachbezugswerte zu beachten:
Für einen besseren Vergleich im Folgenden noch die vorherigen Sachbezugswerte von 2022.
Für das Jahr 2022 wurden die amtlichen Sachbezugswerte wie folgt geändert:
1 Bzgl. der Vollverpflegung (Verpflegung inkl. Unterkunft) gilt ab 2022 ein neuer monatlicher Gesamtsachbezugswert von 511 Euro (270,00 Euro Verpflegung + 241,00 Euro Unterkunft).
Für die Unterkunft von Angestellten gibt es für 2022 diese amtlichen Sachbezugswerte:
Neben den angepassten Sachbezugswerten müssen Unternehmen ab 2022 noch andere Neuerungen bzgl. der Reisekosten- und Lohnabrechnung beachten.
Zu den wichtigsten Änderungen ab dem 01.01.2022 gehören:
⇒ Wie Unternehmen die geänderten rechtlichen Vorgaben in ihrem Betrieb umsetzen, erfahren Sie im 1-tägigen Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Zusätzlich unterstützt das gleichnamige digitale Handbuch bei der rechtssicheren Abrechnung im Unternehmen.
Sachbezüge sind entgeltliche Leistungen, die das Unternehmen seinen Beschäftigten als Teil des Arbeitslohns übermittelt, jedoch nicht in Form einer baren Geldleistung – also alle nicht in Geld gezahlten Vorteile. Das können z. B. Zulagen zur Verpflegung oder eine Dienstwohnung sein. Kann der/die Arbeitnehmer/-in stattdessen auch eine Geldleistung verlangen, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug.
Amtliche Sachbezugswerte sind festgelegte Kennzahlen, die Arbeitgeber/-innen ansetzen, wenn sie Beschäftigte kostenlose Verpflegung und Unterkunft gewähren. Sie stellen die Grundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile an den/die Arbeitnehmer/-in dar. Daneben können Sachbezugswerte z. B. auch bei Freiflügen von Luftfahrtunternehmen genutzt werden oder bei Beköstigungen in der Schifffahrt und der Fischerei.
Rechtliche Grundlage zur Bewertung der Bezüge ist die grundsätzliche Bewertungsvorschrift aus § 8 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach müssen Arbeitgeber/-innen die Sachbezugswerte mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort ansetzen, jedoch unter Berücksichtigung der regulären Preisnachlässe. Als „üblicher Endpreis“ zählt der Preis, den Endverbraucher/-innen im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen – inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (= brutto).
Um sich das Berechnen der ortsüblichen Endpreise zu vereinfachen, können Unternehmen 4 % vom Angebotspreis abziehen, ausgehend vom Angebotspreis, mit dem die Ware/Dienstleistung fremden Letztverbraucher/-innen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Die restlichen 96 % lassen sich in der Lohnabrechnung ansetzen. Dieser Aufschlag wird auch als „96-%-Regelung“ bezeichnet. Daneben gibt es die sog. 50-Euro-Freigrenze (auch „Bagatellgrenze“ genannt). Sie greift, wenn der geldwerte Vorteil in einem Monat insgesamt nicht über 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) liegt. In diesem Fall muss der Betrieb den geldwerten Vorteil nicht versteuern.
Grundsätzlich gilt: Wenn für eine Leistung amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, muss das Unternehmen die Bewertung zwingend anhand dieser Werte vornehmen. Es darf nicht die 96-%-Regelung mit dem Endpreis am Abgabeort ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn der ortsübliche Endpreis geringer ausfällt als der amtliche Sachbezug. Außerdem gilt hier keine Freigrenze von 50 Euro.
Bezugswerte sind Teil des beitragspflichtigen Entgelts der Beschäftigten und gelten deshalb als steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie müssen als geldwerter Vorteil mit dem Barlohn addiert werden und ergeben zusammen den Bruttolohn. Hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Sachbezug verbilligt gewährt, gilt nur die Differenz aus Sachbezugswert und Zuzahlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin als beitragspflichtig.
Alle Sachbezugswerte werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt. Hierfür ändert es die dazugehörige Sozialversicherungsentgeltverordnung. Anschließend wird deren Neufassung für das darauffolgende Jahr verkündet. Damit können sich Unternehmen über die kommenden Neuerungen in der Reisekosten- und Lohnabrechnung informieren.
Arbeitgeber/-innen können Sachbezüge bzw. Sachbezugswerte für verschiedene Anlässe vergeben. So nennt die Gesetzgebung im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 einige Beispiele, welche Leistungen nach EStG als Sachbezugswert gelten.
Darunter fallen u. a.:
Nicht im Schreiben des BMF genannt, aber trotzdem erwähnenswert sind:
Die Auslandspauschalen sind wichtiger Bestandteil der dazugehörigen Reisekostenabrechnung. Worauf Arbeitgeber hierbei besonders achten müssen, zeigt das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Dort informieren sich die Teilnehmenden an einem Tag über alle anstehenden Neuerungen.
In diesem Video erhalten Sie weitere Informationen zur Veranstaltung:
Quellen: Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“, BMF-Schreiben vom 13.04.2021
Augsburg, 01.09.2023Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT