Behalten Sie den Überblick!
Das Wichtigste zu den aktuellen Spesensätzen
Hier haben wir für Sie die aktuell gültigen Reisekostenpauschalen, Sachbezüge und Kürzungen aufgelistet, damit Sie sich lange Recherchen nach und in Spesentabellen sparen.
Übersicht:
1 Verpflegungspauschalen Deutschland
2 Übernachtungspauschalen Deutschland
3 Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen Ausland
1 Verpflegungspauschalen Deutschland 
Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand (Spesensätze) im Inland ab dem 01.01.2020:
Abwesenheitsdauer | Verpflegungsmehraufwand |
ab 24 Stunden | 28,00 Euro |
über 8 bis 24 Stunden | 14,00 Euro |
Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand (Spesensätze) im Inland vom 01.01.2014 bis 31.12.2019:
Abwesenheitsdauer | Verpflegungsmehraufwand |
ab 24 Stunden | 24,00 Euro |
über 8 bis 24 Stunden | 12,00 Euro |
Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand (Spesensätze) im Inland bis zum 31.12.2013:
Abwesenheitsdauer | Verpflegungsmehraufwand |
24 Stunden | 24,00 Euro |
mind. 14 Stunden | 12,00 Euro |
mind. 8 Stunden | 6,00 Euro |
2 Übernachtungspauschalen Deutschland 
Bei einer Auswärtstätigkeit innerhalb Deutschlands können Übernachtungskosten entweder durch Vorlage der Hotelrechnung oder durch Inanspruchnahme eines Pauschbetrags – 20,00 Euro pro Nacht – steuerfrei erstattet werden. Diese Übernachtungspauschale kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten, einen rechtlichen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer allerdings nicht.
Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit ist ein Wechsel zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag seit 2001 möglich.
Zahlt das Unternehmen keine Übernachtungspauschalen bei Übernachtungen in privaten Unterkünften auf Dienstreisen, kann der Mitarbeiten die nicht erstatteten Beträge nicht mehr als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung ab 2008 geltend machen.
3 Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen Ausland 
Die Auslandspauschalen für 2021, die ab dem 01.01.2021 gelten, hat das BMF im Schreiben vom 03.12.2021 veröffentlicht:
Die Auslandspauschalen für 2020 hat das BMF im Schreiben vom 15.11.2019 veröffentlicht:
Auslandspauschalen der Vorjahre:
- Auslandspauschalen für 2019: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2019
- Auslandspauschalen für 2018: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2018
- Auslandspauschalen für 2017: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2017
- Auslandspauschalen für 2016: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2016
- Auslandspauschalen für 2015: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2015
- Auslandspauschalen für 2014: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2014
4 Kilometerpauschalen 
Werden bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführt, kann gewählt werden zwischen
- dem Ansatz der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten oder
- als Reisekostenpauschale (Dienstreisepauschale).
Auswärtstätigkeiten werden steuerlich erheblich besser honoriert als die Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte, für die nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG wird ab 2021 die Entfernungspauschale auf 0,35 Euro je km ab dem 21. Kilometer einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angehoben. Eine weitere Änderung erfolgt 2024 und 2027. Diese Maßnahme soll die Fernpendler entlasten:
für 1.–20. Entfernungskilometer | ab dem 21. Entfernungskilometer | |
ab 2021 | 0,30 Euro je km | 0,35 Euro je km |
ab 2024 | 0,30 Euro je km | 0,38 Euro je km |
ab 2027 | 0,30 Euro je km | 0,30 Euro je km |
Die Kilometerpauschale für Fahrräder und die Erhöhung der Pauschale bei der Mitnahme weiterer Personen sind zum 01.01.2014 entfallen.
5 Pendlerpauschalen 
= Kilometerpauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (§ 9 Abs. 2 EStG), Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer, rückwirkend für und ab dem Kalenderjahr 2007: 0,30 Euro
6 Sachbezug 
Sachbezugswerte wurden bis 1996 bei Bewirtungen nicht angewandt. Lediglich die Verpflegungspauschale wurde gekürzt. Sachbezüge stellen eine Kürzung dar, wenn durch den Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten vom Reisenden in Anspruch genommen worden sind.
Eine Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar und ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Hier sind die Sachbezugswerte des jeweiligen Jahres entsprechend anzusetzen, gekürzt um eventuelle Eigenanteile des Arbeitnehmers zu Mahlzeitengestellung.
Sachbezugswerte für Verpflegung | |||
---|---|---|---|
Mahlzeit | Sachbezug 2021 | Sachbezug 2020 |
Vorjahre (ab 2013) |
Frühstück | 1,83 Euro | 1,80 Euro | 2019: 1,77 Euro 2018: 1,73 Euro 2017: 1,70 Euro 2016: 1,67 Euro 2015: 1,63 Euro 2014: 1,63 Euro 2013: 1,60 Euro |
Mittag-/Abendessen | 3,47 Euro | 3,40 Euro | 2019: 3,30 Euro 2018: 3,23 Euro 2017: 3,17 Euro 2016: 3,10 Euro 2015: 3,00 Euro 2014: 3,00 Euro 2013: 2,93 Euro |
7 Kürzungen 
Kürzung für Verpflegung bei Übernachtungskosten im Inland
Seit dem 01.01.2010 gilt bei Hotelübernachtungen ein herabgesetzter Umsatzsteuersatz von 7 % – anders als bei Frühstück und allen weiteren Mahlzeiten, für die 19 % USt. anfallen. Die Beträge müssen getrennt ausgewiesen werden.
Sobald in der Rechnung ein Paketpreis für Nebenleistungen (bestehend aus Frühstück, Parkmöglichkeiten etc.) – z. B. als „Business-Package“, „Servicepauschale“ – angegeben wird und keine Frühstücksgestellung vorliegt, ist die pauschale Kürzung i. H. v. 4,80 Euro bis 31.12.2019 und i. H. v. 5,60 Euro ab 01.01.2020 möglich.
Kürzung für Verpflegung bei Übernachtungskosten im Ausland
Für ein enthaltenes Frühstück, dessen Preis nicht bekannt ist, wird pauschal eine Kürzung i. H. v. 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mind. 24 Stunden hergenommen. Für Mittag- und Abendessen gilt in diesem Fall ein Abzug von je 40 %.
Reisekostenrecht – Neuigkeiten, die Sie auf keinen Fall verpassen sollten!
Wir konnten Ihnen weiterhelfen?
Dann freuen wir uns, wenn wir Sie auch mit unserem
kostenlosen Newsletter (ca. 10-mal im Jahr) unterstützen dürfen.
Jetzt abonnieren und aktuelle Änderungen, Urteile, Entwicklungen und praxisorientierte Tipps bequem per E-Mail erhalten.