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Arbeiten Beschäftigte an Sonntagen, Feiertagen oder nachts, können Arbeitgeber ihnen steuerfreie Zuschläge (sog. SFN-Zuschläge) gewähren. Sie spielen bei der Lohnabrechnung eine zentrale Rolle und unterliegen speziellen Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). In welcher Höhe sind solch steuerfreie Zuschläge möglich, sind sie pfändbar und werden sie bei Krankengeld oder bei der Rente berücksichtigt?
Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, soll dafür steuerfreie Zuschläge erhalten – zumindest bis zu einer gewissen Grenze. (Bild: © imageteam – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Steuerfreie Zuschläge für Mitarbeiter sind Zahlungen des Arbeitgebers, die die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Grundlohn erhalten, wenn sie sonntags, an Feiertagen oder nachts arbeiten. Im Gegensatz zu Zulagen muss bei solchen Zuschlägen keine Lohnsteuer abgeführt werden. Sie werden jedoch nur für tatsächliche geleistete Arbeit gezahlt. Hat ein Beschäftigter beispielsweise planmäßig Nachtschicht, wird jedoch krank und kann die Arbeit deshalb nicht antreten, erhält er auch keine steuerfreien Zuschläge.
Daneben sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, damit Arbeitgeber Zuschläge steuerfrei zahlen dürfen:
Die gesetzliche Grundlage bildet § 3b EStG.
Bereits im Jahr 2006 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Angestellte, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge haben (5 AZR 97/05) ). Stattdessen haben sie bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Etwaige Ansprüche auf steuerfreie Zuschläge ergeben sich nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag definiert ist.
Für diesen Fall gibt es jedoch gesetzliche Regelungen für bestimmte Zuschläge.
Steuerfreie Zuschläge gibt es für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und für tatsächlich geleistete Nachtarbeit. Dabei dürfen die Zuschläge folgende Grenzwerte gemäß EStG nicht überschreiten:
25 % des Grundlohns
50 % des Grundlohns
Sonderfälle:
Alle anderen Zuschläge, z. B. für Überstunden, Mehrarbeit oder Schichtarbeit tagsüber sind grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig, ebenso wie Zulagen des Arbeitgebers. Außerdem müssen sich die geleisteten Arbeiten für steuerfreie Zuschläge mithilfe von Einzelnachweisen überprüfen lassen. Dafür eignet sich z. B. ein (analoger oder digitaler) Stundenzettel, auf dem die tatsächlich geleistete Arbeitszeit notiert wird.
Auch bei Minijobs zählen steuerfreie Zuschläge für Arbeiten an Sonn- bzw. Feiertagen oder für Nachtarbeit nicht zum regelmäßigen Verdienst, sofern der Grundlohn nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.
Können Personen im Minijob ihre Arbeit nicht antreten und erhalten eine Entgeltfortzahlung, etwa wegen Krankheit oder Schwangerschaft, beinhaltet diese Fortzahlung ebenso SFN-Zuschläge. Allerdings sind diese Zuschläge nicht mehr steuerfrei, da keine tatsächliche Leistung erbracht wurde. Der Status des Minijobs ändert sich dadurch nicht, selbst wenn die Person durch die Zuschläge mehr als 520 Euro verdient.
Als Grundlohn zählt laut § 3b Abs. 2 EStG lediglich der laufende Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dazu gehören v. a. Monatsgehälter, Wochen- und Tagelöhne, aber auch Mehrarbeitsvergütungen. Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge, wie etwa das 13. und 14 Monatsgehalt oder einmalige Abfindungen (siehe R 39b.2 LStR 2023).
Arbeitgeber müssen den Grundlohn in einen Stundenlohn umrechnen, welcher wie folgt ermittelt wird:
(Brutto-Monatslohn x 12 Monate) ÷ (Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden x 52 Wochen)
Bei dieser Formel wird berücksichtigt, dass nicht alle Monate gleich viele Arbeitstage haben. Daher wird der durchschnittliche Grundlohn für ein Jahr berechnet, bei dem innerhalb von zwölf Monaten 52 Wochen anfallen.
Alle anfallenden Steuern für Zuschläge und Zulagen müssen vom Arbeitgeber ebenfalls berechnet, an das Finanzamt abgeführt und bei der monatlichen Lohnabrechnung hinterlegt werden. Wie Unternehmen ihre Lohnabrechnungen korrekt erstellen und welche gesetzlichen Neuerungen sie hierbei beachten müssen, erfahren sie im Online-Seminar „Update: Entgeltabrechnung“. Es informiert über aktuelle Anpassungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht, sodass Arbeitgeber keine wichtigen Änderungen verpassen.
Wesentliche Neuerungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2017 (Az. 10 AZR 859/16) sind Zulagen für Arbeiten an Feiertagen, Sonntagen oder im Nachtdienst nicht pfändbar. Die Begründung: Solche Zulagen gelten als Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), sofern sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit gelten allerdings als pfändbar.
Ja, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind sozialversicherungsfrei, solange der Grundlohn nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. So ist es in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Erst wenn der Grundlohn mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt, ist der Anteil des Zuschlags sozialversicherungspflichtig – allerdings nur der Teil des Zuschlags, der die Grenze von 25 Euro übersteigt.
Hinweis: Bei der Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt keine Sozialversicherungsfreiheit für sonst steuerfreie Zuschläge. Stattdessen zählen alle Zuschläge in voller Höhe zum Arbeitsentgelt und sind somit beitragspflichtig.
⇒ Damit Arbeitgeber trotz dieser Sonderregelungen die Lohnabrechnung korrekt durchführen, gibt es das Seminar „Update: Entgeltabrechnung“.
Grundsätzlich werden Zuschläge für Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und für Nachtarbeit beim Krankengeld bzw. bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt, sofern der Arbeitgeber sie auch bei Arbeitsfähigkeit gezahlt hätte. Allerdings gelten sie in diesem Fall nicht mehr als steuerfrei, da aufgrund der Arbeitsunfähigkeit keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wurde.
Andere Zusatzzahlungen wie Überstundenzuschläge, Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen werden beim Krankengeld nicht berücksichtigt.
Erhält ein Mitarbeiter steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, muss er trotzdem Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn der Grundlohn 25 Euro pro Stunde übersteigt. Beitragspflichtig ist jedoch nur der Teil des Zuschlags, der die 25 Euro Stundenlohn übersteigt.
Wollen Rentnerinnen und Rentner im Rahmen eines Hinzuverdienst ihre Rente aufstocken, werden dabei ausgezahlte steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht berücksichtigt. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrem Online-Portal.
Quellen: Das GmbH-Recht, Deutsche Rentenversicherung, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., EStG (Gesetze im Internet), Minijob-Zentrale, Bundesarbeitsgericht