...bietet das zweitägige Seminar „Vertragsrecht kompakt für Nicht-Juristen“. Im unternehmerischen Alltag werden tagtäglich Vereinbarungen mit Dritten getroffen, aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben. Die wenigsten Verträge sind dabei „gewichtig“ genug, um von einem Rechtsanwalt geprüft zu werden. In der Praxis sind es meist Mitarbeiter ohne juristische Ausbildung, die mit der Prüfung und Gestaltung der Verträge betraut sind. Dass es hier eine Menge offener Fragen gibt, ist nicht verwunderlich. So auch im Seminar vom 12.-13.02.2018 in Stuttgart: Die Teilnehmer besetzen die unterschiedlichsten Funktionen in Unternehmen verschiedenster Branchen. Mit Verträgen kommen sie aber alle regelmäßig in Berührung und sind hier in verschiedenen Ausprägungen für Prüfung und Gestaltung oder sogar Neugestaltung der Verträge verantwortlich und wünschen sich mehr Sicherheit für ihr Handeln. Auch die relevanten Vertragsarten sind vielfältig und umfassen Kauf-, Dienst-, Werk-, Liefer- und Rahmenverträge. Abbildung 1: Dr. Maren Mönchmeyer Die Referentin Dr. Maren Mönchmeyer ist Rechtsanwältin und auf das Handelsrecht spezialisiert. Dank ihres breiten Wissens und ihrer Erfahrung in der Vertragsprüfung und der Beratung von Unternehmen in handelsrechtlichen Belangen und internationalen Schiedsverfahren verschafft sie den Teilnehmern einen kompakten und leicht verständlichen Überblick über die vertragsrechtlichen Feinheiten. Dabei gelingt es ihr, das Seminar über beide Tage hinweg lebhaft und praxisnah zu gestalten, nicht zuletzt aufgrund vieler umfangreicher Fallbeispiele und ausführlicher Diskussionen mit den wissbegierigen Teilnehmern. Gestaltung und Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fragen rund um die gültige Gestaltung der eigenen AGB sowie deren wirksame Einbindung ziehen sich als roter Faden durch die zwei Schulungstage. Die AGB unterliegen in Deutschland besonders strengen inhaltlichen Anforderungen. Bestimmungen, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam. Dazu kann es auch schon kommen, wenn Klauseln nicht hinreichend verständlich formuliert sind. Vorrang vor den AGB haben immer individuelle Vereinbarungen. Diese unterliegen nicht der AGB-Inhaltkontrolle und können im Sinne der Vertragsfreiheit frei gestaltet werden. Allerdings, so gibt Frau Dr. Mönchmeyer zu bedenken, kann die Beschränkung nicht ohne weiteres umgangen werden, indem man die als AGB unzulässige Vertragsbestandteile unverändert als Individualabrede deklariert. Denn um als Individualvereinbarungen zu gelten, müssen sie individuell ausgehandelt werden, also dem Vertragspartner „ernsthaft zur Disposition gestellt“ werden. Hierfür liegt die Darlegungs- und Beweislast immer beim Verwender. Vorformulierte Klauseln erfüllen diese Bedingung in der Regel nicht. Vertretungsberechtigung und deren Nachweis bei Vertragsschluss und -beendigung Auch das Thema Vertretungsberechtigung sorgt bei den Teilnehmern für angeregte Diskussionen. Selbst wenn innerbetrieblich klare Unterschriftenregelungen getroffen werden: Nach außen ist für den Vertragspartner oft nicht unmittelbar ersichtlich, ob die Person, die die Unterschrift leistet, auch wirklich dazu berechtigt ist. Im Falle einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist der Vertragspartner trotz fehlender Berechtigung des unterschreibenden Mitarbeiters geschützt, und der Vertrag ist gilt als geschlossen. Hierfür gelten allerdings klare Bedingungen. So kann es unter Umständen eine Rolle spielen, ob der betreffende Mitarbeiter beim Vertragspartner bereits wiederholt als Vertreter des Geschäftsherrn in Erscheinung getreten ist oder nicht. Um nicht zu riskieren, dass der Vertrag unwirksam ist, sollte die Vertretungsmacht also besonders bei wichtigen Verträgen genau geprüft werden. Abbildung 2: Folie 22 der Teilnehmerunterlagen Frau Dr. Mönchmeyer weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass ein wichtiger Unterschied zu dieser Regelung bei einseitigen Rechtsgeschäften wie Vertragskündigungen vorliegt: Hier ist für die Wirksamkeit der Erklärung zwingend notwendig, dass die Vollmachtsurkunde – sofern die Vollmacht nicht im Handelsregister aufgeführt ist – dem Vertragspartner im Original vorgelegt wird. Ist das nicht der Fall, kann der Vertragspartner von seinem Zurückweisungsrecht Gebrauch machen. Das hat im Zusammenspiel mit Kündigungsfristen nicht selten zur Folge, dass die Frist versäumt wurde und sich das Vertragsverhältnis verlängert. Weitere Themen und Fazit Im Anschluss an solch grundlegende Regelungen diskutiert Frau Dr. Mönchmeyer mit den Teilnehmern ausführlich spezifischere Themengebiete des Vertragsrechts. Die Besonderheiten einzelner Vertragsarten kommen ebenso zur Sprache wie Fragestellungen rund um Lieferung und Annahme, Zahlungspflichten, Haftung und Gewährleistung. Auch über die Fallstricke bei internationalen Vertragsschlüssen und der Durchsetzung von Ansprüchen aus grenzüberschreitenden Verträgen wird lebhaft diskutiert. Am Ende der zwei Tage haben die Teilnehmer einen Überblick über die Stellschrauben gewonnen, die sie bei der Vertragsprüfung in ihrem Berufsalltag prüfen und ggf. verhandeln sollten, um Risiken für ihr Unternehmen zu erkennen und zu vermeiden. Das stellen sie bereits am Ende des Seminars bei der gemeinsamen Prüfung eines zu Übungszwecken fingierten Kaufvertrags überzeugend unter Beweis.
Nähere Informationen zum Seminar und alle geplanten Termine sind hier auf der Webseite der AKADEMIE HERKERT zu finden.
Merching, 27.02.2018 Elisabeth Fritz, Produktmanagement Inhouse-Schulungen