Solche und zahlreiche weitere Fragen aus dem Alltag der Reisekostenabrechnung beantwortet die Referentin Susanne Weber auf dem Seminar Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2018 am 24.04.2018 in München klar.
Susanne Weber ist Partnerin der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH und überzeugt die Teilnehmerinnen mit ihrem großen Fachwissen und Erfahrungsschatz aus Beratung und Prüfung.
Abbildung 1: Susanne Weber
Hier auszugsweise einige Themen, bei denen sich intensive Diskussionen unter den Teilnehmerinnen entwickeln:
»Gilt die Anreisezeit bereits als Arbeitszeit? «
Diese arbeitsrechtliche Fragestellung ist dann zu bejahen, wenn der Mitarbeiter selbst aktiv wird, d.h. bspw. Fahrer eines PKWs ist. Sitzt er dagegen auf dem Beifahrersitz oder im Zug, dann gilt die Anreisezeit nicht als Arbeitszeit.
»Sind auf Geschäftsreisen gesammelte Bonuspunkte zu versteuern?«Werden Bonuspunkte im Rahmen einer Dienstreise gesammelt (z.B. bei Flügen, Bahnfahrten, Hotels oder Mietwagenunternehmen), muss der Mitarbeiter diese Punkte grundsätzlich dem Unternehmen zu Gute kommen lassen. Verwendet er sie dagegen für eine Urlaubsreise, so liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich Arbeitslohn vor der zu versteuern ist. Wobei gilt:
Allerdings ist folgende Besonderheit zu beachten:Der Anbieter des Prämienprogramms kann den Wert der Sachprämien auch pauschal versteuern (§ 37a EStG, Steuersatz 2,25%), so etwa geregelt bei Lufthansa oder Payback (nicht dagegen bei der DB!). In diesen Fällen ist die Versteuerung für den Mitarbeiter bereits abgegolten, eine Meldung an den Arbeitgeber ist dann nicht erforderlich.
»Macht die Butter auf der Breze aus einer „Annehmlichkeit“ ein zu versteuerndes Frühstück?« Annehmlichkeiten wie Kaffee, Softgetränke und Obst zum Verzehr im Betrieb können grundsätzlich als Betriebsausgabe verbucht werden und gelten nicht als zu versteuernder Arbeitslohn.
Aktuell ist folgende Fragestellung zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungskosten beim BFH anhängig: Ist das tägliche Zurverfügungstellen von Brötchen (z. B. Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Rosinenbrötchen, etc.) ohne Belag (also ohne Butter, Marmelade, …) und Heißgetränken (bspw. Kaffee aus dem Automaten) als Frühstück anzusehen? Und deshalb mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten?
Diesem Verfahren geht folgende Entscheidung des FG Münster voraus: Kaffee und Brötchen getrennt sind jeweils eine Annehmlichkeit. Wird es zusammen gewährt und hat das Brötchen einen Belag, ist ein geldwerter Vorteil gegeben, der nur im Rahmen der 44 € - Sachbezugsfreigrenze steuerfrei ist. Die Entscheidung des BFH wird mit Spannung erwartet (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR, FG Münster, Urteil vom 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14, Rev. BFH VI R 36/17).
»Darf die Bahncard auch privat genutzt werden?«Grundsätzlich gilt: Die private Nutzungsmöglichkeit der BahnCard (BC) ist unbeachtlich, wenn die Aufwendungen für den Erwerb der BC nicht höher sind, als die Ermäßigungen, die durch die Nutzung der BC bei Dienstreisen erzielt werden. Interessant ist, dass die Prüfung der Amortisation bereits anhand einer Prognose zum Zeitpunkt der Beschaffung der BahnCard 25 oder 50/BahnCard Business 25 oder 50 erfolgen kann: durch Gegenüberstellung der ermittelbaren eingefahrenen Ermäßigungen auf Dienstreisen mit den Aufwendungen für die BC. Wichtig ist zudem, dass eine Nachversteuerung entfällt, wenn die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen nicht eintritt (z.B. bei langfristiger Krankheit oder bei nicht vorhersehbarem Wechsel des Arbeitnehmers in ein anderes Tätigkeitsgebiet).
Am Ende eines langen Seminartages - mit einem üppigen Mittagsbuffet und leckeren Snacks in den Kaffeepausen - gehen die Teilnehmerinnen mit ausführlichen Antworten und vielen Praxistipps zufrieden nach Hause. Im Gepäck haben sie zudem ein umfassendes Skript, das ihnen auch als Nachschlagewerk dient und zudem digital unter meine.akademie-herkert.de zum Download zur Verfügung steht.
Merching, den 30.04.2018Marion Schlech, Leitung Präsenzlernen, AKADEMIE HERKERT