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Egal ob Waren aus einem Drittland in die EU importieren oder dorthin exportiert werden sollen – überall kommen bestimmte Zollverfahren zum Einsatz. International tätige Unternehmen müssen wissen, wann welches Verfahren in Frage kommt und welche Besonderheiten sie dabei beachten müssen. Eine passende Übersicht bietet der folgende Beitrag.
Für jedes Zollverfahren gibt es vorgegebene Abläufe und Bedingungen. (Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Ein Zollverfahren (englisch „customs procedure“) beschreibt die zollrechtliche Behandlung von Waren und Gütern. Es gibt sowohl Zollverfahren für Importe bzw. Einfuhren in das Gemeinschaftsgebiet der EU als auch solche für Exporte bzw. Ausfuhren. Die Zollverfahren unterscheiden sich insbesondere nach Herkunft (Unions- oder Nicht-Unionswaren), Art der Güter, Versandart sowie geltenden steuerlichen Vorgaben der betroffenen Staaten. Außerdem können Unternehmen teilweise spezielle Vereinfachungen nutzen. Rechtliche Grundlage dafür ist Art. 5 Nr. 16 i. V. m. Art. 210 Unionszollkodex (UZK).
Zollverfahren legen beispielsweise fest, welche Zollabgaben für die Beteiligten anfallen, welchen zollrechtlichen Status die Waren erhalten und welche anderen Regelungen beim Weitertransport zu beachten sind. Die Verfahren können nicht beliebig genutzt werden, sondern benötigen teilweise vorab erteilte Bewilligungen des zuständigen Zollamts. Und auch nach der Import- oder Exportkontrolle sind ggf. weitere zollrechtliche Behandlungen erforderlich, um ein bestimmtes Zollverfahren zu beenden.
Des Weiteren geben Zollverfahren Auskunft über die darauffolgende Behandlung und den rechtlichen Status eingeführter (Nicht-)Unionswaren.
Es gibt verschiedene Zollverfahren, die immer dann anzuwenden sind, wenn Unternehmen ihre Waren und Güter in die EU ein- oder ausführen. Je nach Art der Einfuhr und dem Verwendungszweck der Lieferungen ist ein anderes Zollverfahren durchzuführen.
Welche Zollverfahren infrage kommen, definiert der Unionszollkodex (UZK) v. a. in Art. 5 Nr. 16 und Art. 210:
Versandverfahren
Vorübergehende Verwendung
Ausfuhrverfahren
Bei den meisten Verfahren werden Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren überführt. Im Rahmen von Ausfuhr- und internen Versandverfahren (Art. 269 und 227 UZK) überführen die Beteiligten jedoch Unionswaren.
Des Weiteren gibt es die sog. Truppenverwendung. Dieses Zollverfahren ist nicht im UZK geregelt, sondern basiert auf dem NATO-Truppenstatut, dem nationalen Truppenzollgesetz und der Truppenzollverordnung. Die Truppenverwendung definiert spezielle zoll- und verbrauchsteuerrechtliche Vorgaben für Waren, die von der Truppe eines anderen NATO-Staates und ihren Mitgliedern versendet oder empfangen werden.
Zu den besonderen Zollverfahren nach Art. 210 UZK gehören:
Besondere Zollverfahren zeichnen sich dadurch aus, dass sie entweder gar keine Zollabgaben fordern, sofern die Beteiligten ihre Waren ordnungsgemäß in das jeweilige Verfahren überführt haben (Nichterhebungsverfahren), oder erst dann Abgaben verlangen, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf überführt sind.
Um all diese Sonderfälle zu berücksichtigen, ist besonderes Fachwissen erforderlich. Dieses Wissen vermittelt u. a. der Lehrgang zur „Fachkraft für die Zollabwicklung“ – wahlweise als Zertifikats-Fernlehrgang, Online-Live-Lehrgang oder E-Learning. In allen Formaten erhalten die Teilnehmenden umfangreiches Fachwissen rund um das Zollrecht, Versandverfahren, die Exportkontrolle und weitere wichtige Bestandteile der Zollabwicklung.
Fernlehrgang mit 3 Seminartagen
Mit 3 Online-Live-Seminaren
E-Learning
Weitere Besonderheiten zum Zollverfahren gelten bei grenzüberschreitenden Reparatursendungen.
Nicht nur für reguläre Sendungen kommen bestimmte Zollverfahren in Betracht, sondern auch für aus dem Ausland stammende Reparatursendungen.
Zu den möglichen Verfahren gehören:
Diese Zollverfahren unterscheiden sich insbesondere anhand der anfallenden Zollabgaben, der Einfuhrumsatzsteuer, möglicher Bewilligungen und der einzuhaltenden Fristen. Auch die Vorgehensweisen bei der Zollanmeldung können sich unterscheiden.
Zudem müssen die Beteiligten bei Zollverfahren für Reparatursendungen den Zollwert ihrer beschädigten Ware definieren. Zwar ist es bei Reparaturen schwer, den genauen Wert zu bestimmen. Allerdings helfen Kriterien wie der ursprüngliche Kaufpreis, die Nutzungsdauer der Ware oder bereits bekannte Schadenshöhen aus der Vergangenheit dabei, den Zollwert ungefähr zu bestimmen.
Bei einzelnen Reparatursendungen wird der Zollwert im Rahmen der aktiven Veredelung zusammen mit der Zollabfertigung beim Zollamt ermittelt. Für fortlaufende Reparaturen sollte der jeweilige Zollwert ggf. vorab mit dem Hauptzollamt festgelegt werden – unabhängig vom Zollverfahren.
Der Ablauf eines Zollverfahrens hängt maßgeblich von der Art des Verfahrens ab und davon, ob es sich um Einfuhren oder Ausfuhren handelt.
Bei Einfuhrverfahren handelt es sich i. d. R. um Überführungen von Waren oder eine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Hierfür muss vorab eine entsprechende Zollanmeldung erfolgen, die durch eine berechtigte Person, den sog. Ausführer, durchgeführt wird.
Sobald ein zollrechtlicher Ausführer bestimmt wurde, läuft das Verfahren zur Einfuhr wie folgt ab:
Nach der Überlassung der Ware kann die zuständige Zollbehörde weitere Zollprüfungen anordnen, etwa zur nachträglichen Prüfung der Anmeldung. Für Einführen können Unternehmen jedoch auch vereinfachte Zollanmeldungen nutzen. Dabei dürfen bei der Anmeldung fehlende Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich eingereicht werden.
⇒ Weitere Hinweise zur vorschriftsgemäßen Einfuhr von Waren vermittelt das Seminar „Import und Zoll: Das 1x1 der Importabwicklung“. Darin lernen die Teilnehmenden, wie sie Importgeschäfte reibungslos und kosteneffizient abwickeln.
Dieser Ablauf des sich anschließenden Abfertigungsverfahrens gilt grundsätzlich auch für alle anderen Zollverfahren. Nur bei Ausfuhren von Unionswaren in Drittländer sind Besonderheiten zu beachten.
Ausfuhrverfahren können entweder einstufig oder zweistufig ablaufen. Folgende Tabelle zeigt, wann welches Zollverfahren genutzt wird:
Der Vorteil von einstufigen Zollverfahren: Das exportierende Unternehmen kann die Ausfuhranmeldung elektronisch durchführen und die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle abgeben. Zudem können Anmeldungen für das Zollverfahren auch mündlich abgegeben werden, sofern der Warenwert nicht höher als 1.000 Euro liegt und etwaige Genehmigungen, Beschränkungen oder Verbote dagegensprechen.
Beim zweistufigen Zollverfahren müssen die zuständige Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle miteinbezogen werden, solange keine Vereinfachungen vorliegen (z. B. zugelassener Ausführer). Hier sieht der Ablauf wie folgt aus:
Auf welche weiteren Punkte Unternehmen bei der Abwicklung von Ausfuhren achten müssen, erfahren sie im Seminar „Export und Zoll: Das 1x1 der Exportabwicklung“. Damit machen sich die Teilnehmenden in nur einem Tag fit für die Organisation von Ausfuhren und anderen Zollverfahren im Export. Jetzt anmelden!
Quellen: zoll.de, bußgeldkatalog.org, IHK Stuttgart
Augsburg, 11.10.2023Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT