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Der Titel „zugelassener Versender“ fungiert als eine von zahlreichen Bewilligungen des deutschen Zolls. Damit erleichtern sich Wirtschaftsbeteiligte die Abwicklung von Unionsversandverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gestellung, Dokumentation und Kommunikation mit den Zollbehörden. Doch welche Anforderungen müssen zugelassene Versender erfüllen und inwiefern unterscheidet sich diese von anderen Bewilligungen?
Als zugelassener Versender können sich Wirtschaftsbeteiligte den Versand von Waren aus Deutschland ins EU-Ausland erleichtern. (Bild: © Halfpoint – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Der zugelassene Versender ist eine zollrechtliche Verfahrenserleichterung. Genauer darf der zugelassene Versender seine Versandvorgänge im Unionsversandverfahren durchführen, ohne eine Gestellung der Waren bei der zuständigen Abgangszollstelle vornehmen zu müssen. Stattdessen erfolgt die Gestellung durch die bereits vorab erteilte Bewilligung. Auch das Vorzeigen der einzelnen dazugehörigen Versandanmeldungen gegenüber der Abgangszollstelle entfällt. Diese Vereinfachungen gelten jedoch nur für Versandaufträge innerhalb der EU, die von Deutschland aus beginnen.
Zudem ist zu beachten, dass nicht ausnahmslos alle Warenarten oder -verkehre als zugelassener Versender durchgeführt werden dürfen. Denn hier greifen verschiedene Verbote und Beschränkungen (VuB-Vorschriften).
Deshalb sind folgende Güter kein Bestandteil der Bewilligung von zugelassenen Versendern:
Jeder zugelassene Versender gilt zollrechtlich als Inhaber des Versandverfahrens – mit allen Haftungskonsequenzen. Dadurch muss er ggf. eine Sicherheit leisten, wenn sie verlangt wird. Aber inwiefern unterscheidet sich der zugelassene Versender von anderen zollrechtlichen Genehmigungen?
Der zugelassene Empfänger ist gewissermaßen das Pendant zum zugelassenen Versender. Mit ihm kann ein Unternehmen ankommende Waren an einem selbst festgelegten Ort empfangen, ohne sie bei der zuständigen Bestimmungsstelle gestellen zu müssen. Stattdessen reicht hier – wie beim zugelassenen Versender – eine elektronische Übermittlung an die jeweilige Behörde, sobald die Lieferung angekommen ist.
Ein Unterschied zwischen beiden Genehmigungen: während der zugelassene Versender meist durch einen einzelnen Güterbeförderer vertreten wird, gilt der zugelassene Empfänger i. d. R. für das gesamte Unternehmen, das die transportierten Güter in Empfang nimmt.
⇒ Nähere Informationen zu den Rechten und Pflichten eines zugelassenen Empfängers enthält der Beitrag „Zugelassener Empfänger: Voraussetzungen, Vorteile und Bewilligung“.
Mit seinem Status vereinfacht sich ein zugelassener Versender den Export von Waren ins Ausland. So profitiert er dabei von folgenden Erleichterungen:
Damit Unternehmen diese Vorteile nutzen können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erst danach ist eine entsprechende Bewilligung als zugelassener Versender möglich.
Vor der Genehmigung als zugelassener Versender muss ein entsprechender Antrag auf Bewilligung eingereicht werden (sog. Antrag auf „Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV)“). Er sollte bei dem Hauptzollamt eingereicht werden, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des interessierten Wirtschaftsbeteiligten liegt bzw. wo die Buchhaltung am ehesten erreichbar ist.
Für den Antrag sind folgende Dokumente auszufüllen:
Diese Unterlagen helfen dem jeweiligen Hauptzollamt bei der Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und sorgen dafür, dass die Antragsverfahren schneller durchgeführt werden können.
Des Weiteren muss die antragstellende Person bzw. ihr Unternehmen die allgemeinen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen beim Zoll erfüllen. Hierzu gehören folgende Anforderungen:
Hinzu kommen folgende Bedingungen:
Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, erhält man eine Bewilligung des Status als zugelassener Versender.
Jede Bewilligung wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder wo diese zugänglich ist. Das gilt auch für Bewilligungen von zugelassenen Versendern. Sie sind immer schriftlich verfasst und enthalten jeweils eine eigene Bewilligungsnummer.
Zusätzlich sind in der Bewilligung folgende Informationen enthalten:
Falls die bewilligte Person die Beförderungsmittel oder Packstücke mit einem Verschluss versehen muss, ist hierfür ein weiterer Antrag auf einen zugelassenen besonderen Verschluss einzureichen. Welcher Verschluss hierfür infrage kommt, bestimmt der bzw. die Antragstellende.
Die Vielzahl unterschiedlicher Anträge und Voraussetzungen zeigen, dass das Exportkontrollrecht sehr umfangreich ist. Wie international tätige Unternehmen hier nicht den Überblick verlieren, zeigt das Seminar „Export und Zoll: Das 1x1 der Exportabwicklung“.
Es eignet sich sowohl für Neulinge als auch für Beschäftigte, die ihr bisheriges Wissen auffrischen wollen. So erhalten alle Teilnehmenden ein solides Basiswissen für zollrechtliche Zusammenhänge, um Probleme zu erkennen und zu lösen. Des Weiteren lernen die Teilnehmenden, wie sie den Ursprung von Waren ermitteln und worauf sie bei Dokumenten wie Ausfuhranmeldungen, Ursprungszeugnissen und Lieferantenerklärungen achten müssen.
Basiswissen im Bereich Zoll & Export – Fit in nur einem Tag
Augsburg, 15.06.2023Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT
Quellen: zoll.de, „Themebrief Export & Zoll“ (Ausgabe 07/2020)