Guten Tag,
derzeit setzen wir ein neues Weiterbildung- und Serviceportal für Sie auf, weswegen wir aktuell zwei Systeme haben. Die zu Ihrer Weiterbildung gehörende Lernumgebung wurde Ihnen via E-Mail mit dem Betreff „Ihr Aktivierungscode für die Weiterbildung …“ mitgeteilt. Bitte wählen Sie Ihre Online-Lernumgebung entsprechend aus:
Sollten Sie Probleme beim Login haben, können Sie sich gerne an unsere technische Hotline wenden. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Wir erheben Ihre Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) DSGVO zur ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsvorgänge sowie zur Mitteilung von Produktinformationen. Wir informieren Sie regelmäßig über aktuelle, themenbezogene, kostenpflichtige Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen, indem Sie den Abmeldelink nutzen, der am Ende einer jeden E-Mail enthalten ist. Oder schreiben Sie eine E-Mail an [email protected]. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter akademie-herkert.de/datenschutz
Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt. Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link. Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.
Hier ist leider etwas schiefgelaufen. Bitte versuchen Sie es nochmals nachdem Sie die Seite neu geladen haben. Sollte der Fehler weiterhin bestehen, kontaktieren Sie bitte unseren Kundenservice per E-Mail an [email protected] oder unter 08233 381-123 (Mo - Do 8.00 - 17.00 Uhr, Fr 8.00 - 15.00 Uhr).
Die Anlässe einer Bewirtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vielfältig. Dabei bestimmen Details die korrekte Abrechnung von Arbeitsessen, Belohnungsessen, Annehmlichkeiten etc. Auch erschweren Neuerungen die rechtssichere Umsetzung. Verantwortliche in Personal, Buchhaltung und Management erhalten im Folgenden wichtige Grundlagen, hilfreiche Tipps und anschauliche Beispiele zur fehlerfreien Buchung der Bewirtung für Mitarbeitende.
Gute Gründe sprechen für Belohnungs- und Arbeitsessen im Team. Dabei hängen jedoch die exakte Kostenabrechnung und Verbuchung einer Bewirtung für die Mitarbeitenden von verschiedenen Faktoren ab. (Bild: © NDABCREATIVITY – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Für die korrekte Abrechnung der Bewirtungskosten sind die richtigen Begrifflichkeiten von zentraler Bedeutung. Entscheidend sind dabei insbesondere Umfang, Form und Anlass der Bewirtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, etwa bei Besprechungen oder Überstunden.
Zunächst dient ein Arbeitsessen dem Besprechen von geschäftlichen Themen. Aus steuerlicher Sicht ist ein Arbeitsessen eine Bewirtung der Arbeitnehmer ohne Geschäftspartnerinnen, Geschäftspartner oder Externe. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen Arbeitsessen jedoch als Annehmlichkeiten und sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Die Aufwendungen unterliegen nicht der Lohnsteuer, sofern
Trifft all dies zu, ist im Sinne der Betriebsausgaben das Mitarbeitenden-Essen steuerlich unbeschränkt abzugsfähig. Stellt jedoch die Übernahme der Kosten für die Bewirtung der Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil dar, fällt hierfür Lohnsteuer an.
Beim Belohnungsessen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR) steht nicht das eigenbetriebliche Interesse, sondern die Bewirtung der Mitarbeitenden im Fokus. Im Gegensatz zum Arbeitsessen geht es also nicht primär um das Besprechen von geschäftlichen Themen, sondern beispielsweise um das Feiern eines Projekterfolgs oder um ein Essen aufgrund besonderer Verdienste.
Die Stellung der kostenlosen Mahlzeit als Belohnungsessen ist in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Mitarbeitenden. Der Arbeitgeber kann dazu die monatliche Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) nutzen. Insgesamt gibt es dabei drei Optionen, diese Art der Bewirtung von Mitarbeitenden abzurechnen:
Liegt der Wert über 60 Euro pro Mahlzeit, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden stellt, gilt nicht der amtliche Sachbezugswert. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ (R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR) handelt.
Die zu berücksichtigenden Kosten für die Bewirtung von über 60 Euro gelten einschließlich der Umsatzsteuer. Anzusetzen ist also der effektive Rechnungsbetrag.
Gegebenenfalls sind die Bewirtungskosten je Angestellten nicht beziffert, etwa wegen einer Gesamtpreisberechnung bei betrieblich veranlassten Fortbildungen. Dann ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob es sich um
Hinweis: Bei der Prüfung der 60-Euro-Grenze sind Zuzahlungen vonseiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht einzubeziehen.
Entscheidend ist auch der Ort der Bewirtung. Wenn die Beschäftigten sich nur aufgrund einer Bewirtung durch den Arbeitgeber außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte aufhalten, liegt i. d. R. keine Auswärtstätigkeit vor (BFH, Urteil vom 04.08.1994, Az. VI R 61/92, BStBI 1995 II, S. 59).
Die Begriffe „Aufmerksamkeit“ und „Bewirtung“ für Mitarbeitende sind voneinander zu trennen. Für eine grundsätzliche Unterscheidung ist der Preis nur bedingt entscheidend. Wichtiger sind:
Als Aufmerksamkeit zählt z. B. Folgendes, wenn der Arbeitgeber dies den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt:
Ob für die entsprechenden Annehmlichkeiten Steuern anfallen oder diese steuerfrei sind, unterscheidet sich nach Art und Umfang.
Dies gilt i. d. R., wenn die Aufwendungen für die Bewirtung nicht mehr als 60 Euro betragen. Es macht keinen Unterschied, wenn der Imbiss letztendlich billiger ist als Kaffee, Konfekt oder die Flasche Sekt, um einen Vertragsabschluss zu feiern. Der Schaumwein bleibt auch dann noch eine Aufmerksamkeit, wenn die Flasche z. B. 30 Euro kostet.
In vielen Fällen bestimmen kleine Details, wie die Abrechnung der Bewirtung der eigenen Angestellten erfolgen muss. Im Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“ lernen Verantwortliche innerhalb eines Tages, exakt zu arbeiten, Fehler zu vermeiden und sich rechtlich abzusichern:
Nutzen Sie dazu auch die Gelegenheit, Fragen zu Ihren konkreten Anwendungsfällen rund um Arbeitsessen, Annehmlichkeiten etc. zu stellen. Wählen Sie jetzt einen der kommenden Termine aus und sichern Sie sich beim Thema Bewirtung für Mitarbeitende steuerrechtlich ab:
Rechtssichere Abrechnung der Reisekosten unter Berücksichtigung aller aktuellen Änderungen
Die jeweils anzuwendenden Pauschalen und Abzüge etc. unterscheiden sich je nach betrieblichem Anlass der Bewirtung der Mitarbeitenden. Folgende Beispiele zur steuerlichen Erfassung von Mahlzeiten im Lohn-Abrechnungsverfahren dienen zum besseren Verständnis.
Für die korrekte Abrechnung nach dem Reisekosten- und Bewirtungsrecht ist es wichtig, ob der Arbeitgeber ein Interesse an der Veranstaltungsteilnahme und damit an der Bewirtung seiner Mitarbeitenden hat. (Bild: © Monkey Business – stock.adobe.com)
Die Bewirtung des Mitarbeiters A erfolgt anlässlich eines Seminars, das der Arbeitgeber vereinbart und bezahlt hat.
Lösung: Die Verpflegung gilt als durch den Arbeitgeber veranlasst. Damit muss die Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro um 5,60 Euro für das Frühstück und 11,20 Euro für das Mittagessen gekürzt werden. Da dieser Betrag 16,80 Euro betragen würde, die Verpflegungspauschale jedoch „nur“ 14 Euro, erhält A für diesen Tag keine steuerfreien Verpflegungspauschalen.
Hinweis: Ob es sich beispielsweise beim Frühstück für Angestellte um Betriebsausgaben handelt, hängt von der Form ab. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Stellen unbelegter Backwaren mit Heißgetränk nicht lohnsteuerpflichtig. Stattdessen sind dies als Aufmerksamkeiten und damit steuerfrei zu werten. Erst ein Belag oder Aufstrich würde Brötchen etc. zu einem „einfachen Frühstück“ machen.
Arbeitnehmerin B nimmt im Auftrag ihres Arbeitgebers an einer eintägigen Podiumsdiskussion mit anschließender Abendveranstaltung teil.
Lösung: B besucht das Galadinner vom Veranstalter der Podiumsdiskussion auf Veranlassung ihres Arbeitgebers. Angesichts der Kosten von mehr als 60 Euro ist von einem steuerlichen Belohnungsessen auszugehen (unübliche Beköstigung gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).
Daher sind die dafür berechneten 80 Euro als Arbeitslohn anzusetzen. Allerdings kann die Arbeitnehmerin deshalb die ungekürzte Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro erhalten.
Es geht um einen größeren Arbeitsauftrag, der noch bis Ende des Monats termingerechnet abzuwickeln ist. Dies macht es erforderlich, dass mehrere Arbeitnehmende einer Abteilung, die im Team arbeiten, an vier Tagen hintereinander Überstunden machen. An allen vier Tagen wird bis etwa 23 Uhr gearbeitet.
Lösung: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes eine Mahlzeit, deren Wert 60 Euro nicht überschreitet. Der Arbeitgeber hat ein nicht unerhebliches Interesse daran, dass das Team wieder rechtzeitig am Arbeitsplatz seine unterbrochene Tätigkeit aufnehmen kann. Es handelt sich hierbei um ein steuerfreies Arbeitsessen.
Arbeitnehmer C nimmt bei einem Kunden in Deutschland Wartungsarbeiten vor.
Lösung: Die steuerfreien Verpflegungspauschalen sind folgendermaßen zu kürzen:
Die Geschäftsführerin und vier ihrer leitenden Angestellten treffen sich monatlich mit den wichtigsten Kunden und Kundinnen des Unternehmens zum Mittagessen in einem Lokal. Die Firma trägt die Bewirtungskosten.
Lösung: Bei der Bewirtung handelt es sich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese begründet bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen keinen Arbeitslohn und ist deshalb bei der Geschäftsführerin und den leitenden Angestellten steuerfrei. Allerdings liegt der Betriebsausgabenabzug nur bei 70 %.
Passende Inhouse-Schulungen zu Reisekosten & Finanzen Informieren Sie Ihre Beschäftigten über die korrekte Abrechnung von Bewirtungskosten mit unseren maßgeschneiderten Inhouse-Schulungen. Diese firmeninternen Weiterbildungen werden speziell auf die Bedürfnisse und rechtlichen Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten. So wenden Ihre Angestellten die gesetzlichen Anforderungen im Berufsalltag korrekt an und erhalten maximalen Praxisbezug. Jetzt beraten lassen! ⇒ Unsere Inhouse-Schulungen im Bereich Reisekosten- & Bewirtungsrecht
Passende Inhouse-Schulungen zu Reisekosten & Finanzen
Informieren Sie Ihre Beschäftigten über die korrekte Abrechnung von Bewirtungskosten mit unseren maßgeschneiderten Inhouse-Schulungen. Diese firmeninternen Weiterbildungen werden speziell auf die Bedürfnisse und rechtlichen Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten. So wenden Ihre Angestellten die gesetzlichen Anforderungen im Berufsalltag korrekt an und erhalten maximalen Praxisbezug. Jetzt beraten lassen!
⇒ Unsere Inhouse-Schulungen im Bereich Reisekosten- & Bewirtungsrecht
Bei jedem Anwendungsfall entscheiden Feinheiten, welche Vorgaben für die korrekte Abrechnung von Arbeitsessen, Belohnungsessen und Annehmlichkeiten greifen. Urteile, BMF-Schreiben und Übergangsregelungen unterwerfen diese einem steten Wandel. Besonders umfassende Neuregelungen betrafen zuletzt beispielsweise:
Regelmäßige Neuerungen verändern auch die steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten bei Belohnungs- und Arbeitsessen.
Für Verantwortliche in Personal- bzw. Lohnbüros, Reisekostenabrechnungsstellen und Buchhaltung ist die tagesaktuelle und rechtssichere Kenntnis der Vorgaben entscheidend. Management, Selbstständige und Angestellte in der Beratung müssen dazu ebenfalls im Bilde sein.
In unserem eintägigen Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“ steigern Sie zum einen die Effizienz der Buchungsvorgänge. Zum anderen vermeiden Sie Fehler bei der Abrechnung jeder Bewirtung von Mitarbeitenden. Von spezialisierten Experten und Expertinnen erhalten Sie darin u. a.:
Ziel ist ein effizientes und fehlerfreies Buchen jeder Bewirtung für Mitarbeitende, ob nun Arbeitsessen oder andere Reise- oder Bewirtungskosten. Das Seminar findet sowohl online als auch in Präsenz statt. Wählen Sie jetzt einen der kommenden Termine!