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Basierend auf dem Deutschen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 können Unternehmen optional sog. Sustainable Development Goals (SDGs) in ihre Unternehmensstruktur einbauen. Die insgesamt 17 SDGs unterteilen sich in ökonomische, ökologische und soziale Themenbereiche. Nicht optional ist es hingegen für Unternehmen einer bestimmten Größe seit Ende 2014, Informationen über ihr Umweltmanagement, Mitarbeiterbehandlung, Nachhaltigkeit, Diversität, Menschenrechte und Antikorruptionsmaßnahmen offenzulegen (Directive 2014/95/EU). Welche Rolle dabei die sog. Nachhaltigkeitskennzahlen und das Nachhaltigkeitscontrolling spielen, lesen Sie in unserem Fachartikel.
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Inhaltsverzeichnis
Zusätzlich zu der eingangs erwähnten EU-Verordnung und dem Deutschen Aktionsplan wurde im Juni 2022 vom Europäischen Parlament und Rat eine Einigung über den Beschluss zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erlangt.
Das bedeutet, dass der Umsetzung der CSRD nichts mehr im Wege steht und ab 2024 zur Pflicht wird. Aber: Die Richtlinie tritt gestaffelt in Kraft und wird innerhalb von vier Jahren schrittweise umgesetzt.
Galt bislang die Pflicht für die Erhebung von Nachhaltigkeitskennzahlen nur für große Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden oder einem bestimmten Jahresumsatz (CSR-Richtlinie), werden künftig auch kleinere Unternehmen Nachhaltigkeitscontrolling durchführen müssen. Ziel dieser Erweiterung des sog. Green Controlling ist, die europäische Wirtschaft nachhaltiger zu gestalten. Das bedeutet, dass bei allen betriebswirtschaftlichen Zielen fortan die Gesellschaft und die Umwelt mehr in den Fokus rücken müssen.
Die Nachhaltigkeitskennzahlen die dabei für alle Unternehmen, gleich welcher Größe, anfallen werden, sind:
Als Kenngröße und zur Bemessung der Umweltfreundlichkeit sind CO2-Emissionen wohl am gängigsten. Sie beschreiben den Corporate Carbon Footprint (CPC) eines Unternehmens und lassen meist auf einen Blick erkennen, ob ein Unternehmen Klimaschutz, bzw. Klimaschutzmanagement betreibt.
→ Wie Sie einfach und unkompliziert den Klimafußabdruck Ihres eigenen Unternehmens berechnen, vermitteln Ihnen unsere Expertinnen und Experten in der Online-Kurzschulung „Corporate Carbon Footprint – welchen Klimafußabdruck hinterlässt Ihr Unternehmen?“.
Nachhaltigkeit und unternehmerische Verantwortung kompetent umsetzen und kommunizieren
CO2-Fußabdruck und Klimaneutralität verstehen und berechnen
Nichtfinanzielle Berichts- und Offenlegungsvorgaben rechtssicher und glaubwürdig erfüllen
Ausschließlich kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits jetzt zur Abgabe von nichtfinanziellen Erklärungen verpflichtet sind (§ 289b HGB), müssen bereits ab dem 1. Januar 2024 Nachhaltigkeitsberichte vorlegen – und das rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023.
Für die Umsetzung bei allen übrigen Unternehmensformen und –größen existiert ein Vier-Stufen-Plan:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Nachhaltigkeitsreporting in 2025 für das Geschäftsjahr 2024 für alle Unternehmen, die unter die 2014/95 EU fallen.
Erhebung von Nachhaltigkeitskennzahlen in 2026 für das Geschäftsjahr 2025 auch für alle großen Unternehmen, die bislang nicht unter die 2014/)5/EU fielen.
Erweiterung des Nachhaltigkeitscontrollings in 2027 für das Geschäftsjahr 2026 auf KMUs
Für das Reporting in 2029 für das Geschäftsjahr 2028 greift die Drittländerregelung (150 Mio + Tochtergesellschaft oder Niederlassung)
Basierend auf der 2014/95/EU oder „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD) wurden bislang etwa über 11.700 Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden, öffentlichem Interesse oder einem bestimmten Jahresumsatz in die Pflicht genommen, Nachhaltigkeitskennzahlen zu erheben. Darunter fallen auch Banken, Versicherungsgesellschaften und staatliche Einrichtungen.
Tritt die CSRD nun in Kraft wird sich diese Anzahl mehr als vervierfachen, da auch bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Erhebung von Nachhaltigkeitskennzahlen und der Anfertigung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet werden.
Wichtig: Diese Regelung gilt auch weiterhin für alle großen Unternehmen und zusätzlich künftig für alle eingetragenen Unternehmen – ausgeschlossen sind lediglich nur Einzel- und Kleinstunternehmen.
→ Vorsicht: Werden Subunternehmer beschäftigt, ist es die Pflicht des Auftraggebers, die notwendigen Nachhaltigkeitskennzahlen des jeweiligen Unternehmens einzuholen.
Mittlere und kleiner Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit auf einen sog. Opt-Out. D. h. innerhalb eines Übergangzeitraums bis 2028 kann aufgrund der individuellen Geschäftsstruktur eine Befreiung von der CSRD beantragt werden.
Für die Nachhaltigkeitskennzahlen von internationalen Firmen ist der Nettojahresumsatz mitausschlaggebend. So müssen alle nicht-europäischen Unternehmen, bei denen dieser 150 Millionen Euro beträgt und die gleichzeitig wenigstens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU aufweisen, ebenfalls Nachhaltigkeitskennzahlen vorgewiesen werden.
Neben den bereits erwähnten EU-Richtlinien hat die Europäische Kommission 2019 ein Rahmenprogramm beschlossen, durch das die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Dieser European Green Deal forcierte die Wirtschaft als Leistungsbringerin und versucht sie nachhaltiger zu gestalten – mit Anreizen oder Sanktionen.
Das schließt auch das Konzept der nachhaltigen Entscheidungsprozesse im Rechnungswesen (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) mit ein. Wobei auch hier die einleitend angesprochenen Trias Umwelt, Gesellschaft und Steuerung (Governance) maßgebend sind.
Zu diesen Regularien zur Gestaltung von Nachhaltigkeitskriterien und der Erhebung von Nachhaltigkeitskennzahlen kommt noch die sog. EU-Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten hinzu. Sie beinhaltet die sechs wissenschaftlich erarbeiteten Grundkriterien der einzelnen Nachhaltigkeitskennzahlen:
Anschließend stellt sich die Frage, wie festgestellt werden kann, welche Firmenstruktur oder welche unternehmerische Handlung gemäß EU-Taxonomie nachhaltig sind. Dazu gibt es drei Grundprinzipien:
Alle Maßnahmen die eine der sechs Grundprinzipien (z. B. Klimaanpassung) aktiv und wesentlich fördern, fallen unter die sog. SC-Kriterien. Werden bei weiteren Prozessen, Handlungen oder Unternehmensstrukturen keine der genannten Prinzipien verletzt, fallen sie unter die DNSH-Kriterien. Dabei umfassen SC-Kriterien selbstverständlich den DNSH-Grundsatz, denn gefördert kann nur werden, was gleichzeitig nicht negativ beeinflusst oder verletzt wird.
→ Für diese beiden Taxonomie-Gruppen gibt es bereits eine technische Bewertungsgrundlage anhand der von der EU-Kommission benannten Delegated Acts (DA).
Erfüllt ein Unternehmen einen dieser Delegated Acts müssen keine zusätzlichen Nachweise für ein SC-oder DNSH-Kriterium getroffen werden. Ein Beispiel für einen DA ist die Ergänzung des Art. 27 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der die Voraussetzungen für den Einsatz von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor behandelt.
Bei den Minimum Safeguards handelt es sich um menschen- und arbeitnehmerrechtliche Mindeststandards. Kurz gesagt: Der Zweck heiligt nicht die Mittel. Sind die Ziele eines Unternehmens nachhaltig justiert, spielt die Art und Weise, wie sie erreicht werden, eine ebenso entscheidende Rolle.
Das Ziel, transparenter zu werden und gleichzeitig den Einfluss des Unternehmens auf die Bevölkerung und die Umwelt zu erkennen, ist in der Praxis oft ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite wird es einfacher für Investoren zu erkennen, welchen Einfluss ihr Stake in einer Unternehmung auf die Gesellschaft und den Klimawandel hat, samt erweitertem Risk-Assessment; das könnte Unternehmen die Tür zu sog. Green Investments öffnen. Andererseits ist es durchaus denkbar, dass bestimmte Wirtschaftssektoren, wie das produzierende Gewerbe, durch die Pflicht, Nachhaltigkeitskennzahlen offenzulegen, einen Wettbewerbsnachteil ausgesetzt sind.
Um sich bereits im Vorfeld der gesetzlichen Verpflichtungen einen Wettbewerbsvorteil zu sichern, ist es ratsam, sich bereits jetzt mit dem Thema Nachhaltigkeitscontrolling auseinanderzusetzen. Das Online-Seminar „Erfolgreiche Einführung des Nachhaltigkeitsberichts im Unternehmen“ zeigt Ihnen, wie Sie nachhaltigkeitsbezogene Informationen und Nachhaltigkeitskennzahlen erheben und offenlegen.
Quellen: EUR-Lex - 32014L0095 - EN - EUR-Lex (europa.eu), Corporate sustainability reporting (europa.eu), Council gives final green light to corporate sustainability reporting directive - Consilium (europa.eu), Delegated Act - Stiftung Umweltenergierecht (stiftung-umweltenergierecht.de), ESG-Reporting & Steuerung transformieren | Deloitte Deutschland, Nachhaltigkeitskennzahlen für Unternehmen – ein Leitfaden zur Berichterstattung - FfE
Augsburg, 09.01.2023Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT