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15.12.2023 | REISEKOSTEN & FINANZEN

Gute Nachrichten für Start-ups, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU): Ab 2024 sollen sie leichter Zugang zum Kapitalmarkt erhalten und einfacher Eigenkapital aufnehmen können. Das sieht das neue Zukunftsfinanzierungsgesetz vor. Es wurde am 14.12.2023 im BGBl. veröffentlicht und gilt in Teilen bereits seit dem 01.01.2024. Hierfür plant die Bundesregierung verschiedene steuer-, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Wie sehen die angedachten Neuerungen aus und wann treten sie genau in Kraft?

Zukunftsfinanzierungsgesetz Forum Verlag Herkert GmbH

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz will die Bundesregierung die Attraktivität Deutschlands für Investitionen erhöhen. (Bild: © NicoElNino – stock.adobe.com).

Inhaltsverzeichnis

  1. Wann kommt das Zukunftsfinanzierungsgesetz?
  2. Was besagt das Zukunftsfinanzierungsgesetz? – Inhalte
  3. Was fehlt im finalen Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz?

Wann kommt das Zukunftsfinanzierungsgesetz?

Das „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ (= Zukunftsfinanzierungsgesetz, kurz „ZuFinG“) trat großteils am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) in Kraft – also am 15.12.2023. Betroffen sind etwa Anpassungen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie im Einkommenssteuergesetz (EStG).

Zur Veranschaulichung hier der dazugehörige Zeitplan des Zukunftsfinanzierungsgesetzes:

Zeitpunkt ↓ Ablauf
01.11.2025 Inkrafttreten von Art. 16 Nr. 11, 13 und 17
01.01.2025 Inkrafttreten von Art. 2 Nr. 2 sowie Art. 32 und 33
01.01.2024 Inkrafttreten von Art. 8, 9 und 17 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 und 5 lit. b sowie Art. 18 und 34
14.12.2023 Bekanntgabe im BGBl. + Inkrafttreten am 15.12.2023 (vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 und der o. g. Art.)
24.11.2023 Zweiter Durchgang im Bundesrat + Zustimmung
17.11.2023 Zweite und dritte Beratung im Bundestag + Verabschiedung
29.09.2023 Erster Durchgang im Bundesrat
21.09.2023 Erste Beratung im Bundestag
16.08.2023 Veröffentlichung des Regierungsentwurfs
17.07.2023 Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Welche genauen Neuerungen kommen mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz künftig auf KMU und Start-ups zu?

Was besagt das Zukunftsfinanzierungsgesetz? – Inhalte

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz besteht aus einem Maßnahmenpaket, mit dem Deutschland als Finanzstandort attraktiver werden soll. Damit sollen insbesondere die Investitionen im Bereich Digitalisierung und Klimaschutz steigen, wobei hierfür v. a. Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefragt sind. Daher enthält das Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprechende Vereinfachungen, um z. B. Aktien und börsennotierte Wertpapiere als Kapitalanlage attraktiver zu gestalten und so die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken.

Insgesamt besteht das Zukunftsfinanzierungsgesetz aus 35 Artikeln, die verschiedenste Gesetze, Richtlinien und Verordnungen betreffen. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz.

Thema Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Zugang zum Aktienmarkt
  • Die Mindestmarktkapitalisierung für einen Börsengang wird von 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro gesenkt.
  • Anträge auf Börsenzulassung benötigen künftig keine Emissionsbegleiter zur Mitantragstellung.
Beschaffung von Eigenkapital
  • Es können Namensaktien mit Mehrstimmrechten in der Satzung ausgestattet werden.
  • Das Zukunftsfinanzierungsgesetz definiert gesetzliche Regelungsvorschläge zur Gewährleistung des Minderheiten- und Anlegerschutzes bei Mehrstimmrechtsaktien.
Namensaktien
  • Elektronische Namensaktien dürfen sowohl als Zentralregisteraktien als auch als Kryptoaktien in Einzeleintragung ausgegeben werden.
  • Die elektronische Begebung von Inhaberaktien ist laut Zukunftsfinanzierungsgesetz zunächst nur für Zentralregisterwertpapiere vorgesehen (aufgrund sonstiger geldwäscherechtlicher Probleme).
Kapitalerhöhungen
  • Die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht wird von 10 % auf 20 % des Grundkapitals angehoben.
  • Zudem sollen die Grenzen des bedingten Kapitals bei Unternehmenszusammenschlüssen und Bezugsrechten von Angestellten sowie Mitgliedern der Geschäftsführung angehoben werden:
    • 60 % des bedingten Kapitals (vorher 50 %)
    • 20 % des Grundkapitals (vorher 10 %)
  • Streitigkeiten zur angemessenen Höhe eines Ausgabebetrags sollen durch Spruchverfahren beseitigt werden (früher per Anfechtungsverfahren).
Mitarbeiterbeteiligung
  • Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen am Kapital wird von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben.
  • Im EStG wird eine dreijährige Haltefrist eingeführt, durch die die steuerlich begünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften zählen. Hierfür muss die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen werden.
  • Das Problem des sog. „dry income“ (= Einkommensteuerpflicht auf den Wert der erhaltenen Kapitalanteile, ohne Liquidität zu erhalten) soll weitgehend gelöst werden, indem der Anwendungsbereich der Regelung zur aufgeschobenen Besteuerung ausgeweitet wird.
    ⇒ Beispiel: Die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligung bis zur Veräußerung der Anteile kann aufgeschoben werden, sofern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu bereit sind, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen.
Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Die Einkommensgrenze für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Form von Vermögensbeteiligungen und die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen wird auf 40.000 Euro angehoben. Bei der Zusammenveranlagung steigt sie sogar auf 80.000 Euro.
AGB-Kontrolle
  • Für Verträge zwischen erlaubnispflichtigen Finanzunternehmen gilt eine eng begrenzte Ausnahme von der AGB-Kontrolle.
Immobilienfonds
  • Offene Immobilienfonds können Grundstücke erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden. Sie können diese
    Anlagen auch selbst betreiben.
  • Anbieterinnen und Anbieter offener Immobilienfonds sollen einfacher für ihre Anlegerinnen und Anleger verstärkt in erneuerbare Energien investieren, um den CO₂-Fußabdruck ihrer Gebäude zu reduzieren.
Wettbewerbsnachteile
  • Die bisherigen Regelungen zur Haftung von Crowdfunding sollen an die rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten angeglichen werden.
  • Etwaige umsatzsteuerrechtliche Nachteile sollen ebenfalls beseitigt werden, z. B. durch eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (venture capital) und für die Verwaltungsleistungen von Konsortialgeschäften.
Digitalisierung von Verwaltungsabläufen
  • Gesetzliche Schriftformerfordernisse werden so ergänzt, dass auch elektronische Alternativen möglich sind oder ein sicherer elektronischer Kommunikationskanal zur Verfügung steht.
Kapitalmarktaufsicht
  • Um einfacher mit internationalen Marktteilnehmenden zu kommunizieren, soll es möglich sein, Anträge bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch auf Englisch einzureichen.
  • Ebenso sollen Verwaltungsvorgaben und Formulare zusätzlich in englischer Sprache verfasst werden.

Da u. a. die Mitarbeiterbeteiligung am Kapitalvermögen eines Unternehmens eine wesentliche Rolle im Zukunftsfinanzierungsgesetz spielt, sollten sich Unternehmen mit den dazugehörigen steuerrechtlichen Vorgaben der Entgeltabrechnung auskennen. Durch Vorhaben wie das Zukunftsfinanzierungsgesetz kommt es immer wieder zu rechtlichen Neuerungen.

Veranstaltungsempfehlung

Um beim Thema Lohnabrechnung keine wichtigen Änderungen zu verpassen, gibt es das Seminar „Update: Entgeltabrechnung“. Es informiert an einem Tag über alle wesentlichen Neuerungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht.

Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes müssen Unternehmen jedoch auch sicher mit finanziellen Kennzahlen umgehen können. Das nötige Know-how erhalten Verantwortliche im Seminar „Bilanzen – Lesen, verstehen, interpretieren“. So stellen Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU sicher, dass sie die wirtschaftliche Lage ihres Betriebs korrekt beurteilen.

Wesentliche Neuerungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

Online-Seminar, Dauer 1 Tag
3 Termine ab 12.11.2024
Online

Allerdings gibt es auch einige Punkte, die noch im Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz enthalten waren, jedoch nicht in den finalen Regierungsentwurf übernommen wurden.

Was fehlt im finalen Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz?

Eine der wesentlichen Unterschiede zwischen den Entwürfen zum Zukunftsfinanzierungsgesetz sind die ursprünglich geplanten Erleichterungen für vermögenswirksame Leistungen. Genauer sollte die Einkommensgrenze bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben werden. Zudem war geplant, den Höchstbetrag geförderter vermögenswirksamer Leistungen von 400 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr zu erhöhen. Diese Punkte wurden gestrichen.

Außerdem sah das Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums (BMF) vor, einen Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen einzuführen. Das sollte stärkere Anreize für Aktienanlagen schaffen. Ebenfalls angedacht war die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste.

Überdies gab es bis zum Regierungsentwurf die Möglichkeit, dass offene Immobilienfonds Grundstücke erwerben können, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden. Diese Grundstücke sollten sie auch selbst betreiben dürfen. All diese Punkte fehlen jedoch im finalen Gesetzentwurf, dem der Bundesrat Ende November 2023 zugestimmt hatte.

Dennoch wurden die gebilligten Vorhaben des Zukunftsfinanzierungsgesetzes überwiegend positiv aufgenommen. So bewertet etwa der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) den Ausgleich bisheriger Wettbewerbsnachteile, wie die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds, als positiv. Allerdings bedauert der Verband, dass etwa die geplanten steuerlichen Freibeträge für Aktien und Aktienfonds gestrichen wurden.

⇒ Die Maßnahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes treten vorwiegend am Tag nach seiner Verkündung im Kraft bzw. am 01.01.2024, 01.01.2025 und 01.11.2025.

Augsburg, 15.12.2023
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT

Quellen: Zukunftsfinanzierungsgesetz (Entwurf vom 17.11.2023)

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