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Am 15.03.2023 gab der Bundestag bekannt, dass die Ampel-Koalition einen neuen Vorschlag zum geplanten Hinweisgeberschutzgesetz unterbreitet hat. Nachdem das geplante Gesetz in der Bundesratssitzung vom 10.02.2023 nicht die erforderliche Mehrheit erhielt, musste der Vermittlungsausschuss hinzugerufen werden. Dabei hätte das Gesetz auf Basis der EU-Whistleblower-Richtlinie bereits bis 17.12.2021 in deutsches Recht umgesetzt sein müssen. Wie geht es nun weiter? Kann das Hinweisgeberschutzgesetz trotzdem noch in Kraft treten und welche Änderungen kommen auf Unternehmen zu?
Hinweisgebende sollen in Deutschland künftig mehr geschützt werden – das ist das Ziel des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes. (Bild: © jeremias münch – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (kurz „Hinweisgeberschutzgesetz“) gilt als Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie in Deutschland. Diese hätte bereits bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgewandelt sein sollen. Allerdings scheiterte die fristgerechte und vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie bei einigen Mitgliedsstaaten, darunter auch in Deutschland.
Stattdessen veröffentlichte das Bundesjustizministerium (BMJ) erst im April 2022 einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz. Anschließend verabschiedete das Bundeskabinett am 27.07.2022 ein entsprechender Regierungsentwurf. Im darauffolgenden Herbst beriet der Bundestag über den Entwurf, bevor er von verschiedenen Sachverständigen ergänzt und am 14.12.2022 noch an einige Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen angepasst wurde. Somit stimmte letztlich am 16.12.2022 die Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag für das Hinweisgeberschutzgesetz.
Nun hätte nur noch die Einwilligung des Bundesrats gefehlt, da das Hinweisgeberschutzgesetz zu den sog. Zustimmungsgesetzen zählt. Allerdings erhielt der Entwurf in der Sitzung vom 10.02.2023 von Seiten der Union nicht die erforderliche Anzahl an Stimmen, da er laut Unionsvertretern KMU zu stark belaste. Deshalb tat sich die Ampel-Koalition noch einmal zusammen und teilte den bisherigen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz in zwei Entwürfe auf (Drucksache 20/5991, Drucksache 20/5992). Nach Auffassung der Koalition sei nur der Entwurf mit Drucksache 20/5992 vom Bundesrat zustimmungspflichtig.
Der neue Vorschlag entspricht großteils der Fassung vom 16.12.2022. Allerdings wurden bestimmte Beteiligte aus dem Anwendungsbereich gestrichen, darunter:
Sollte tatsächlich nur einer der beiden Entwürfe zustimmungspflichtig werden und würde der zweite Entwurf die notwendigen Stimmen im Bundesrat erhalten, tritt das Hinweisgeberschutzgesetz drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Wann genau dieser Zeitpunkt feststeht, ist derzeit noch offen. Sobald ein finales Datum für das Inkrafttreten bekannt ist, wird dieser Beitrag entsprechend aktualisiert.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) ist ein Gesetz, das Personen schützen soll, die Verstöße gegen nationales Recht oder Unionsrecht melden (sog. Hinweisgebende oder Whistleblower). Um das zu erreichen, sieht das Gesetz bestimmte Maßnahmen vor, damit z. B. die Identität der Hinweisgebenden möglichst unbekannt bleibt oder dass sie im Falle einer Aufdeckung besonderen gesetzlichen Rechtschutz erhalten.
So sollen nur tatsächlich zuständige Personen erfahren, um wen es sich bei den Hinweisgebenden handelt. Zum zuständigen Personal gehören z. B. Menschen, die mit der Weiterleitung der Meldung beauftragt wurden oder die entsprechenden Folgemaßnahmen ergreifen müssen. Alle von ihnen sind dabei stets zu strengster Vertraulichkeit verpflichtet.
Außerdem müssen bestimmte Unternehmen gesonderte Meldekanäle einrichten, um das Weitergeben von Informationen zu ermöglichen. Mehr dazu zeigt dieser Abschnitt des Beitrags.
Damit Hinweisgebende vom Gesetz geschützt werden, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Aber wer zählt nach dem Gesetz zu den „Hinweisgebenden“ und erhält damit den besonderen Schutz?
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt sowohl Hinweisgebende als auch solche Personen, die Bestandteil einer Meldung oder von ihr betroffen sind (Beschuldigte, potenzielle Zeugen etc.). Ebenso sollen die Rechte und Geheimhaltungsinteressen der Unternehmen einen besonderen Schutz erhalten.
Als Hinweisgebende dürfen dabei nicht nur Arbeitnehmende aktiv werden, sondern auch Selbstständige, Freiwillige und Organmitglieder von Gesellschaften. Darüber hinaus greift das Gesetz bei Personen, die bereits nicht mehr im betroffenen Unternehmen arbeiten. In jedem Fall müssen sie relevante Informationen über einen Verstoß besitzen, der unter den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
Nicht geschützt sind hingegen solche Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden.
Konkret betrifft das Gesetz alle Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte der Beschäftigten (bzw. ihrer Vertreter) dienen. Hierzu gehören nicht nur etliche Grundrechte und Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sondern auch die dazugehörigen Anzeige- und Dokumentationspflichten. Das umfasst national und europaweit geltende Vorgaben.
In der Praxis erhalten Hinweisgebende besonderen Schutz, wenn sie z. B. Verstöße in folgenden Bereichen melden:
Meldet eine Person die Verletzung einer Vorschrift in diesem Bereich, erhalten die Hinweisgebenden laut Hinweisgeberschutzgesetz folgende Schutzmaßnahmen:
Allerdings gilt das Hinweisgeberschutzgesetz nicht unbegrenzt für alle Straftaten und in allen Bereichen.
Verstöße gegen Compliance-Richtlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Stattdessen können Unternehmen beim Aufbau ihres Hinweisgebersystems solche Regelungen zusätzlich in das System integrieren.
Des Weiteren stehen solche Vorschriften über dem Hinweisgeberschutzgesetz, die spezifischere Vorgaben zur Mitteilung von Informationen enthalten (Subsidiaritätsprinzip). Auch bei Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, Verschlusssachen darstellen oder das richterliche Beratungsgeheimnis oder die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälte/innen und Ärzte/innen beeinflussen, gilt das Gesetz nicht.
Wer ein Hinweisgeberschutzsystem einrichten muss, definiert das neue Hinweisgeberschutzgesetz anhand der Beschäftigtenanzahl:
Als Arbeitgebende zählen dabei nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen.
Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl müssen Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich ebenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ein internes Hinweisgebersystem einrichten. Hierzu gehören v. a. folgende Betriebe:
Die eingehenden Meldungen können grundsätzlich entweder mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Wichtig ist, dass bei allen Übertragungswegen die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgebende gewahrt bleibt. Wie Unternehmen ein solches Hinweisgebersystem korrekt einrichten, erfahren sie im 1-tägigen Online-Seminar „Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie“.
Zu den wesentlichen Aufgaben einer betriebsinternen Meldestelle gehören laut Hinweisgeberschutzgesetz folgende Punkte:
Erreichen anonyme Hinweise die Meldestelle, müssen auch diese bearbeitet werden. Hierfür verpflichtet das Hinweisgeberschutzgesetz Unternehmen dazu, ihr Hinweisgebersystem so einzurichten, dass Meldungen anonym abgegeben werden können. Nichtanonyme Hinweise sollen jedoch vorrangig untersucht werden.
Die Person, die im Unternehmen für das Betreuen des Meldewegs zuständig ist, muss laut Hinweisgeberschutzgesetz stets unabhängig agieren. Sie darf zwar noch andere Aufgaben im Betrieb übernehmen, diese dürfen jedoch zu keinem Interessenskonflikt führen. Außerdem müssen Arbeitgebende dafür sorgen, dass ihre beauftragte Person die erforderliche Fachkunde aufweist, etwa durch passende Weiterbildungen.
Für die Betreuung des Hinweisgebersystems dürfen Unternehmen zudem externe Dritte einbinden.
Betriebe haben die Möglichkeit, für die Betreuung ihrer internen Meldewege eigene Beschäftigte oder externe Personen zu beauftragen. Ebenso plant die Bundesregierung zusätzliche externe Meldestellen aufzubauen.
Soll eine externe dritte Person dem internen Meldekanal zugeteilt werden, eignen sich z. B. externe Anwälte/innen, Berater/innen, Prüfer/innen sowie Gewerkschafts- oder Arbeitnehmervertretungen. In diesem Fall muss das beauftragende Unternehmen jedoch weiterhin die Folgemaßnahmen nach einer Meldung vornehmen und dafür sorgen, dass der Verstoß abgestellt wird. Des Weiteren schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dass die externe Person nicht unabhängig vom Unternehmen agieren darf.
Externen Meldestellen werden beim Bundesamt für Justiz (BfJ), Bundeskartellamt oder anderen Bundesbehörden eingerichtet. Zusätzlich können die Länder weitere externe Meldestellen aufbauen, die sich, genau wie die Stellen der Behörden, im Wesentlichen an den Aufgaben der internen Meldekanäle orientieren.
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes kommen auf Unternehmen unterschiedliche Aufgaben zu. So müssen sie – je nach Unternehmensform – entweder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes oder bis zum 17.12.2023 ein internes Hinweisgebersystem einrichten. Hierfür müssen sie entweder einen internen Beschäftigten oder eine dritte Person mit der Betreuung beauftragen. Gleichzeitig gelten für Unternehmen künftig unterschiedliche Pflichten, etwa, dass sie Folgemaßnahmen bei Meldungen eines Verstoßes ergreifen und dafür sorgen, dass die Identität der Hinweisgebenden geschützt wird.
Um auf diese Herausforderungen ausreichend vorbereitet zu sein, sollten Arbeitgebende v. a. ihre Führungskräfte darin schulen, worauf sie beim Umgang mit Hinweisen achten müssen – auch datenschutzrechtlich. Hierfür eignet sich z. B. das Online-Seminar „Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie“. Es erläutert, welche organisatorischen und datenschutzrechtlichen Aspekte beim Aufbau eines Hinweisgebersystems Unternehmen beachten müssen, um den neuen gesetzlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes zu entsprechen.
Einführung eines Systems zum Schutz von hinweisgebenden Personen im Unternehmen
Das neue Gesetz bringt jedoch auch einige arbeitsrechtliche Änderungen mit sich. Daher sollten sich Geschäftsführende und Führungskräfte regelmäßg über Neuerungen in diesem Bereich informieren. Mit dem „Themenbrief Arbeitsrecht“ erhalten die Lesenden jeden Monat acht Seiten mit aktuellen Informationen über ein relevantes Thema im Arbeitsrecht. Informieren Sie sich jetzt!
Augsburg, 20.03.2023Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT
Quellen: „Themenbrief Arbeitsrecht“: Ausgabe 12/2022, Bundestag, Bundesrat