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20.12.2023 | ENERGIE & UMWELT

Am 14.12.2023 einigten sich der EU-Rat und das EU-Parlament auf einen Entwurf zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Damit sollen künftig strengere Vorgaben für Unternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette gelten. Inhaltlich definiert die CSDDD teils noch schärfere Vorgaben als das derzeitige deutsche Lieferkettengesetz. Doch ab wann gilt die neue Richtlinie und wer ist von welchen Änderungen betroffen?

CSDDD Forum Verlag Herkert GmbH

Mit der CSDDD will die EU-Kommission europaweite Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Sachen Umweltschutz und Menschenrechte einführen (Bild: © Sansert – stock.adobe.com).

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die CSDDD?
  2. Wann kommt die CSDDD?
  3. Für wen gilt die CSDDD?
  4. Was ändert sich durch die CSDDD?

Was ist die CSDDD?

Die CSDDD (deutsch: „Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit“) ist eine Vereinbarung, die als EU-Lieferkettengesetz fungieren soll. Sie dient insbesondere dem Schutz der Umwelt und der Menschenrechte. Ihre Vorgaben basieren u. a. auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem französischen „loi de vigilance“, definieren aber teils noch strengere Anforderungen an die betroffenen Unternehmen.

Zu den Umweltauswirkungen, die unter die CSDDD fallen und welche die betroffenen Unternehmen aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten vermeiden müssen, zählen vorrangig messbare Umweltverschlechterungen. Dazu gehören:

  • Schädliche Bodenveränderungen
  • Wasser- oder Luftverschmutzung
  • Schädliche Emissionen
  • Übermäßiger Wasserverbrauch
  • Andere (negative) Auswirkungen auf natürliche Ressourcen

Die CSDDD ist eine von vielen geplanten Richtlinien des sog. European Green Deal, nach dem die EU bis 2050 klimaneutral werden will. Auch Schriften wie die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gehören dazu, in der es vorrangig um die Berichterstattung anhand von Nachhaltigkeitskennzahlen geht.

Wann kommt die CSDDD? – Zeitplan

Bereits seit 2020 gibt es die Idee, ein EU-weites Lieferkettengesetz einzuführen. Die CSDDD ist die praktische Umsetzung dieser Idee, wurde jedoch erst am 23.02.2022 von der EU-Kommission mit einem konkreten Entwurf vorgestellt. Nachdem der Europäische Rat am 01.12.2022 seinen Standpunkt zur vorliegenden Fassung verkündet hatte, gab auch das EU-Parlament am 01.06.2023 seine Position zum Entwurf ab, die anschließend mehrheitlich befürwortet wurde.

Die finale Zustimmung erhielt die CSDDD am 14.12.2023. Hier konnten sich das EU-Parlament und der EU-Rat im gemeinsamen Trilog (nach einigen Anpassungen) auf eine finale Fassung der CSDDD einigen. Dabei wurde u. a. der Geltungsbereich festgelegt und die Haftung sowie die möglichen Sanktionen für Unternehmen, die gegen die geplanten Vorschriften verstoßen, genauer formuliert. Zudem vervollständigten die EU-Organe die Liste mit Rechten und Verboten, welche die Unternehmen im Rahmen der CSDDD einhalten sollten.

Sobald die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, kann sie am 20. Tag nach der Bekanntgabe in Kraft treten. Anschließend müssen die EU-Mitgliedsstaaten die CSDDD innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Die deutsche Gesetzgebung kann dafür entweder ihr bisheriges Lieferkettengesetz an die Vorgaben der CSDDD anpassen oder ein neues Gesetz auf den Weg bringen.

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Für wen gilt die CSDDD? – Anwendungsbereich

Von der neuen CSDDD sind laut Geltungsbereich insbesondere folgende Parteien betroffen:

  • EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro.
  • Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mind. 40 Millionen Euro und mehr als 250 Beschäftigten, wenn sie davon mind. 20 Millionen Euro in bestimmten Hochrisikosektoren erzielen (z. B. Herstellung von/Großhandel mit Textilien oder Lebensmitteln, Land- und Forstwirtschaft, Gewinnung von mineralischen Ressourcen).
  • Nicht-EU-Unternehmen, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der CSDDD einen Nettoumsatz von mehr als 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften.
    ⇒ Die EU-Kommission wird noch eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen.

Im Gegensatz zum LkSG richten sich die Sorgfaltspflichten der CSDDD sowohl an große Unternehmen als auch an ihre Tochtergesellschaften und Geschäftspartner (z. B. Zulieferer). So fallen nicht nur die vorrangigen Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens unter diese EU-Richtlinie, sondern auch nachgelagerte Tätigkeiten wie Lagerung, Vertrieb und Recycling. Überall dort müssen die Betriebe ihre Tätigkeiten auf umweltschädliche sowie menschenrechtsfeindliche Auswirkungen entlang der Lieferketten untersuchen und ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen festlegen. Sorgen eigene Geschäftsbeziehungen für negative Auswirkungen auf die Umwelt oder Menschenrechte, muss diese Partnerschaft beendet werden, sofern sich die Handlungsweisen des Geschäftspartners nicht vermeiden lassen.

Lediglich die Unternehmen im Bereich Finanzdienstleistungen sind zunächst nicht von der CSDDD betroffen. Stattdessen einigten sich die EU-Organe auf eine Überprüfungsklausel, mit der der nachgelagerte Finanzsektor nachträglich in den Anwendungsbereich der CSDDD aufgenommen werden kann. Hierfür ist eine vorherige, ausreichende Folgenabschätzung notwendig.

Was ändert sich durch die CSDDD?

Die finalen Inhalte der CSDDD sind derzeit noch nicht bekannt. Allerdings haben sowohl das EU-Parlament als auch der EU-Rat in gesonderten Pressemitteilungen bereits über die wichtigsten geplanten Neuerungen informiert. Dazu gehören folgende Punkte:

Übergangsplan zur Einhaltung des Pariser Klimaabkommens

Mit der CSDDD kommen neue Verpflichtungen auf Unternehmen zu, um deren tatsächliche oder potenziell negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Einhaltung der Menschenrechte in der EU zu verringern. So müssen die Unternehmen sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle mit dem Pariser Klimaabkommen von 2015 vereinbar sind. Hierfür sollen sie einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels entwickeln und umsetzen. Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung geeignete Einsatzmöglichkeiten zu bestimmen und sich mit betroffenen Interessensgruppen zu beraten.

Haftung und Sanktionen

Ein weiterer Bestandteil der CSDDD sind Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen die neuen Verpflichtungen. So können Betroffene (auch Gewerkschaften und NGOs) innerhalb von fünf Jahren Schadensersatzansprüche geltend machen. Unterstützt werden soll dieses Vorhaben durch einen einstweiligen Rechtsschutz und gedeckelte Prozesskosten für die Betroffenen. Zum Vergleich: Im deutschen LkSG ist bislang keine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen vorgesehen.

Verletzt ein Unternehmen seine Sorgfaltspflichten der CSDDD, droht ihm eine Geldstrafe von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes. Weitere Sanktionen drohen durch Veröffentlichungen etwaiger Verstöße. Ebenso plant die EU-Kommission, ein spezielles Netzwerk für die national zuständigen Aufsichtsbehörden (sog. European Network of Supervisory Authorities) aufzustellen.

Öffentliche Aufträge

Die Einhaltung der CSDDD kann künftig als Kriterium dafür genutzt werden, ob Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten oder nicht.

Ergänzungen im Anhang I

Der Anhang I des bisherigen Entwurfs zur CSDDD enthält Verstöße gegen Rechte und Verbote, die in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen definiert sind. Des Weiteren enthält sie eine Auflistung internationaler Instrumente, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und eindeutige Standards vorgeben, an denen sich die betroffenen Unternehmen orientieren können.

Das vorläufige Abkommen zur CSDDD von Dezember 2023 ergänzt diesen Anhang um weitere Verpflichtungen und Instrumente, die v. a. die Menschenrechte schutzbedürftiger Gruppen stärken sollen.

Hinzu kommen Verweise auf andere Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) in Anhang I der CSDDD, wie z. B.:

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt)
  • UN-Kinderrechtskonvention

Zusätzlich dürfen Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) durch delegierte Rechtsakte in die Liste aufgenommen werden, sofern sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

All diese Neuerungen der CSDDD sorgen dafür, dass das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nachgebessert oder ein neues Gesetz verabschiedet werden muss. Wofür sich die deutsche Gesetzgebung entscheidet, steht bislang noch nicht fest. Doch bereits jetzt müssen deutsche Unternehmen die Anforderungen des LkSG, der CSRD und der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfüllen.

Augsburg, 19.12.2023
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT

Quellen: Europäischer RatBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

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