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17.04.2023 | ELEKTROSICHERHEIT & ELEKTROTECHNIK

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen von einem Fachmann geprüft werden. Bei der Festlegung der Prüffristen kann sich der Arbeitnehmer an den Empfehlungen orientieren, die in der DGUV Vorschrift 3 enthalten sind. Sich bei der Prüffestlegung einzig auf diese Empfehlungen zu berufen, ist allerdings nicht ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Prüffristen DGUV V3 Forum Verlag Herkert

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Inhaltesverzeichnis

  1. Prüffristen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV V3
  2. Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV V3
  3. Prüffristen nach DGUV V3 sind nur RIchtwerte
  4. Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung

Prüffristen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV 

Anlage/Betriebsmittel 

Prüffrist

Art der Prüfung 

Prüfer 

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 

4 Jahre

auf ordnungsgemäßen Zustand 

Elektrofachkraft 

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 

1 Jahr 

auf ordnungsgemäßen Zustand 

Elektrofachkraft

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht stationären Anlagen

1 Monat 

auf Wirksamkeit 

Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte

Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schalter in stationären und nicht stationären Anlagen 

6 Monate arbeitstäglich 

auf einwandfreie Funktion durch Betätigung der Prüfeinrichtung 

Benutzer 

Jedes Unternehmen, das über einen elektrotechnischen Betriebsteil verfügt, muss eine verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) bestellen. Neben elektrotechnischen Anlagen gehört z. B. der Einsatz von elektrischen Arbeitsmittel zum beruflichen Alltag. Da bei derartigen und kleineren elektrotechnischen Arbeiten stets der Schutz der eigenen Belegschaft im Vordergrund steht, verlangt der Gesetzgeber im ArbSchG von Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass jeder Mitarbeitende gefahrlos an oder in der Nähe elektrischer Anlagen arbeiten kann. Welche Vorgaben hierbei beachtet werden sollten, zeigen Fachbücher oder entsprechende Weiterbildungen.

 

Ortsveränderliche Betriebsmittel können gemäß DGUV Vorschrift 3 sowohl von einer Elektrofachkraft als auch in bestimmten Fällen von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) unter Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden.

Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker sowie bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss sollten alle 6 Monate, auf Baustellen alle 3 Monate auf einen ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. 

Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote von < 2 % erreicht, kann die Prüffrist verlängert werden: auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten auf maximal ein Jahr, in Büros auf höchstens zwei Jahre. 

Prüffristen nach DGUV V3 sind nur Richtwerte 

Die in der DGUV Vorschrift 3 genannten Prüffristen können nur als Richtwerte verstanden werden. Denn in der Praxis kommt es für die sichere Nutzung stark darauf an, wie und unter welchen Bedingungen Anlagen und Betriebsmittel eingesetzt werden. So verlangt z. B. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Beurteilung der konkreten Gefährdungen durch einen Vergleich mit den betrieblichen Gegebenheiten. 

Aufpassen müssen Arbeitgeber zudem, wenn sie Prüffristen verlängern. Denn die Verlängerung einer Prüffrist muss sehr genau begründet werden.

Produktempfehlung

Alle Anforderungen an die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind im „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ und im „Handbuch Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte“ beschrieben. Schritt-für-Schritt-Anleitungen erleichtern die normkonforme Einhaltung aller Prüfabläufe

 Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die DGUV Vorschrift 3 verpflichten jedes Unternehmen, das elektrische Anlagen und Betriebsmittel besitzt, diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen – egal ob ortsfest oder ortsveränderlich.

Augsburg, den 17.04.2023
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT

Quelle: „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ 

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