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Das deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurde Anfang des Jahres 2022 novelliert. Mit seiner dritten Fassung (Elektrog3) wurde vor allem versucht, die Nachhaltigkeit und umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Altgeräten weiter zu verbessern. Daran anknüpfend unterliegen Hersteller und Vertreiber seit Beginn des Jahres weiteren Meldepflichten. Damit folgt das ElektroG 3 noch stärker der Waste of Electrical and Electronic Equipment Directive (WEEE-Richtlinie). Was müssen Hersteller, Importeure und Vertreiber beachten?
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Inhaltsverzeichnis
Das ElekroG stellt klare Anforderungen für Inverkehrbringung (Produktion und Vertrieb), die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Dementsprechend gibt das Gesetz Unternehmen vor, wie Elektro- und Elektronikgeräte beschaffen sein dürfen, welchen Pflichten sie vor allem bei der Rücknahme nachkommen müssen und wie möglichst nachhaltig gewirtschaftet werden kann. Unter Inverkehrsbringung fallen dabei sowohl der erstmalige oder unentgeltliche Betrieb, der Gerbrauch oder die Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Deutschland als auch der Import von Elektrogeräten
Nach der erstmaligen Ratifizierung der EU-WEEE-Richtlinien Anfang Januar 2001, brauchte die deutsche Legislative fünf Jahre, bis schließlich Mitte März 2005 die erste Fassung des Elektrogesetzes (ElektroG 1) in Kraft trat. Die erste Novellierung fand im Anschluss an die überarbeitete WEEE-Richtlinie (2012) statt und trat Ende Oktober 2015 in Kraft (ElektroG 2). Das Besondere an der jetzigen zweiten Novellierung des 17-Jahre alten Gesetzes ist, dass es im Vorfeld keine weitere Überarbeitung der WEEE-Richtlinie gegeben hatte.
Bevor Elektro- und Elektronikgeräte Teil des deutschen Marktes werden, müssen Hersteller und Vertreiber bestimmte Pflichten erfüllen. Dazu gehören:
Zusätzlich müssen bei allen Elektro- und Elektronikgeräten noch weitere Faktoren in der Produktplanung und -umsetzung berücksichtigt werden:
Alle Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern müssen Elektro-Altgeräte einer bestimmten Größe kostenlos zurücknehmen. Die magische Grenze hierfür beträgt 25 cm, d. h. viele Alltagsgeräte, wie beispielsweise Handy oder Fernsehbedienung, dürfen unentgeltlich zum Recycling zum Händler zurückgebracht werden.
Diese Rücknahmepflicht wurde nun erweitert: Ab dem 1. Juli 2022 müssen auch Lebensmitteländer von einer Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die temporär oder dauerhaft auch Elektrogeräte vertreiben, die Möglichkeit zur Rücknahme von Altgeräten bieten.
Eine entscheidende Neuerung des ElektroG 3 ist die Anfertigung eines Rücknahmekonzepts und dessen Meldung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Dies gilt ausnahmslos für alle B2B-Hersteller. Für den Endverbrauchermarkt hingegen stehen derartige Regelungen noch aus – geplant ist momentan jedenfalls nichts. Zusätzlich müssen seit Anfang 2022 alle Elektro- und Elektronikgeräte über ein Sammelstellenlogo der Stiftung EAR verfügen.
Bei B2B-Geräten muss das Rücknahmekonzept folgende Daten enthalten, um von der EAR als „eindeutig nachvollziehbar“ zu gelten:
Auch Unternehmen, die bereits in EAR registrierte Produkte haben, müssen dafür nachträglich ein entsprechendes Rücknahmekonzept einreichen (die Frist dazu lief mit dem 30.06.2022 ab).
Ob Elektro- und Elektronikgeräte B2B-Eigenschaften aufweisen, muss gegenüber EAR glaubhaft, d. h. nachvollziehbar dokumentiert werden. Dabei müssen folgende Fragen beantwortet werden:
Grundlegend neu am ElektroG 3 ist, die Onlinehändler und -marktplätze mit in die Verantwortung zu nehmen. Sie haben fortan die Pflicht in gleichmäßigen Abständen die angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte auf deren ordnungsgemäße Registrierung bei EAR zu überprüfen und nicht-registrierte Geräte aus dem Sortiment zu nehmen.
Leider kein seltenes Bild: Umweltverschmutzung durch Elektroaltgeräte etc. Auch hier versucht das ElektroG 3 durch umfassende Vorgaben und Unterstützung zum Recycling zu helfen. © Fevziie – stock.adobe.com
Die Aufgabe einer Erstbehandlungsanlage ist laut ElektroG 3 – wie der Name schon vermuten lässt – die erste Behandlung von Altgeräten. Das kann entweder die Vorbereitung zur möglichen Wiederverwendung oder die Trennung von Schad- und Wertstoffen sein.
Die Zertifizierung als EBA zu kommen ist derweil gar nicht so einfach. So reicht die Durchführung der Verwertungsverfahren R 12 und R 13 gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht aus. Hingegen müssen die Entsprechenden Anlagen aus vier abhängigen Verwertungseinheiten bestehen und Gewicht, Bauteile sowie Produkt- und Werkstoffe genau dokumentieren:
Dabei haben die Erstbehandlungsanlagen eine Informations- und Mitteilungspflicht gegenüber den Herstellern, ElektroG-Bevollmächtigten, Vertreibern und der EAR. Danach müssen die Daten über Produkteigenschaften und - zusammensetzung übermittelt werden, weil die Unternehmen diese benötigen, um die jährlichen Mengenmitteilungen gemäß ElektroG 3 durchzuführen.
Das ElektroG 3 besitzt seit Anfang 2022 Gültigkeit und zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass B2B-Produkte ab jetzt ein Rücknahmekonzept benötigen, die gesetzlichen Vorgaben auf Onlinehändler- und Marktplätze ausgeweitet wurden und eine Rücknahmepflicht nun auf im Lebensmittelsektor gilt.
Damit soll vor allem eines besser gelingen: Nachhaltigkeit. Deshalb ist die aktuelle Novellierung des ElektroG als Beitrag zu den Klimaschutzzielen 2030 und dem Klimafahrplan der Bundesregierung zu sehen.
Damit elektrische Geräte und Betriebsmittel eine möglichst lange Lebensdauer aufweisen und erst so spät wie möglich zu Altgeräten werden, sollten Unternehmen in bestimmten Intervallen Prüfungs- und Wartungsarbeiten durchführen. Um alle Regelungen der DIN VDE 0701-0702 sicher umsetzen zu können, empfiehlt sich das 1-Tages-Seminar "PRÜFUNG ORTSVERÄNDERLICHER ELEKTRISCHER GERÄTE, ARBEITS- UND BETRIEBSMITTEL".
Quellen: www.gesetze-im-internet.de, Stiftung Elektro-Altgeräte Eegister (EAR), www.umweltbundesamt.de
Augsburg, 07.11.2022Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT