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Alltägliche, kleinere und nach Ermessen der Elektrofachkraft (EFK) ungefährliche elektrotechnische Aufgaben werden im Betrieb meist von einer oder mehreren elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) übernommen. Aber auch bei Prüf- und Wartungsarbeiten kann die EuP einer EFK zur Hand gehen. Dennoch gilt es besonders in Unternehmen mit ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel, genau zu wissen, welche Arbeiten die EuP in welchem Ausmaß ausführen darf.
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Inhaltsverzeichnis
Grundsätzlich sind laut dem Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) all diejenigen Personen elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP), die von einer Elektrofachkraft eine entsprechende Unterweisung bekommen haben. Die Folge einer solchen Unterweisung sollte stets sein, dass eine EuP die verlangten elektrotechnischen Arbeiten risikofrei und fachgerecht durchführen kann.
→ In der Praxis können z. B. Hausmeister, Produktionshelfer aber auch Bürokräfte zur elektrotechnisch unterwiesenen Person werden.
Jedoch sind elektrotechnisch unterwiesene Personen nicht als befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetriebsV) anzusehen. In der Folge dürfen sie nicht eigenverantwortlich elektrotechnische Prüfungen vollziehen, aber z. B. die Elektrofachkraft tatkräftig unterstützen. Das macht das Thema Eigenverantwortung zu einer Schlüsselqualifikation für Elektrofachkräfte oder befähigte Personen – die EuP hingegen trägt diese nicht (vgl. § 14 Abs. 6 BetrSichV).
Das hat aber zur Folge, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person nur bedingt rechtlich für ihr nicht ordnungsgemäßes Handeln belangt werden kann. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn die EuP die Anweisungen der Elektrofachkraft ignoriert und durch eigenmächtige Entscheidungen ein Schaden entstehen würde.
Weil EuP in der Regel nicht über eine elektrotechnische Berufsausbildung verfügen, gilt der Grundsatz, dass sie innerhalb eines Prüfteams nur unter der Leitung und Aufsicht (vgl. § 3 Abs. 1 DGUV V3 bzw. 4) einer befähigten Person arbeiten dürfen. Dennoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die befähigte Person oder Elektrofachkraft wirklich bei jeder Prüfung oder jedem Arbeitsvorgang der elektrotechnisch unterwiesenen Person anwesend sein muss.
Vor allem bei Arbeiten mit geringerem Gefährdungspotenzial ist es nicht immer zwingend notwendig, eine Elektrofachkraft zu beauftragen, sondern es werden gezielt elektrotechnisch unterwiesene Personen "ausgebildet". Zu diesen Aufgaben gehören i.d.R.:
→ Welche Arbeit im Betrieb von der elektrotechnisch unterwiesenen Person übernommen werden kann und welche nicht, legt die Elektrofachkraft (EFK) fest.
Da bei der EuP-Unterweisung neben ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschriften auch auf DIN VDE 1000-10 und DIN VDE 0105-100 geachtet werden muss, wird die Unterweisung grundsätzlich nur von Elektrofachkräften oder zusätzlich qualifiziertem Personal durchgeführt.
Einfach und reibungslos ist das Ganze aber auch mit dem Online-Seminar „Die Elektrotechnisch Unterwiesene Person (EUP)“ möglich – und das in nur 1 Tag.
Ausbildung nach ArbSchG, DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 1000-10 und 0105-100
Laut DGUV V3 hat die zuständige Elektrofachkraft gegenüber der EuP die Fach- und Führungsverantwortung (§ 3 Abs. 1) – d. h. ihr obliegt die Leitung, Aufsicht und Überwachung; mit Leitung sind insbesondere die Unterweisungen zum ordnungsgemäßen Einrichten, Ändern und Instandhalten elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel gemeint.
Ansonsten steht in diesem Punkt vor allem das Thema Sicherheit im Zentrum: für alle der elektrotechnisch unterwiesenen Person zugeteilten Arbeitsabläufe muss sie über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden.
→ Unter Überwachung ist aber nicht per se die dauerhafte Kontrolle der EuP gemeint, sondern je nach Tätigkeitsart die stichpunktartige Kontrolle oder Anwesenheit der Elektrofachkraft. Wichtig ist dabei aber, dass die EFK immer für Rückfragen zur Verfügung stehen muss.
Eine EuP muss grundsätzlich schriftlich durch den Arbeitgeber bestellt werden. Dieses Schreiben beinhaltet auch deren genaue Tätigkeitsbereiche, die nur in Absprache mit der Elektrofachkraft zu ermitteln sind.
→ Denkbar ist eine Bestellung der EuP auch mittels einer dezidierten Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag.
Augsburg, 05.05.2023 Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT
Quellen: „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“, EuP: Typische Aufgaben und Zusammenarbeit mit Elektrofachkräften (forum-verlag.com)