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Sowohl beim Export als auch beim Import gibt es unterschiedliche Möglichkeiten Versandverfahren zu vereinfachen. Eine davon ist der sog. „zugelassene Empfänger“. Er ist gestellungsbefreit und bietet Unternehmen damit einige organisatorische Vorteile bei der Warenannahme. Allerdings ist zuerst eine entsprechende Bewilligung notwendig, für die die Interessenten noch weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Außerdem haben alle zugelassenen Empfänger besondere Pflichten bei der Importkontrolle zu beachten.
Zugelassene Empfänger kontrollieren ankommende Lieferungen und stehen in Austausch mit der zuständigen Zollbehörde. (Bild: © goodluz – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Ein zugelassener Empfänger (auch „Eigen-“ oder „Selbstverzoller“) ist eine zollamtliche Bewilligung zur Vereinfachung von Unionsversandverfahren (T1, T2, Carnet TIR etc.). Mit ihr kann ein Unternehmen ankommende Waren auf dem eigenen Betriebsgelände oder an einem anderen festgelegten Ort empfangen. Das Besondere am zugelassenen Empfänger: Er muss die Waren nicht bei der zuständigen Bestimmungsstelle gestellen. Stattdessen reicht eine elektronische Übermittlung, sobald die Lieferung angekommen ist.
Ist diese Ankunftsanzeige eingegangen, erteilt die Behörde dem zugelassenen Empfänger eine Entladeerlaubis. Damit prüft er insbesondere die Übereinstimmung und Menge der Lieferung. Sobald das erledigt ist, informiert der Empfänger die Zollstelle mittels eines elektronischen Entladekommentars. Läuft bis dahin alles vorschriftsmäßig, erhält der zugelassene Empfänger eine Verwahrmitteilung mit einer besonderen Registriernummer (ATB-Nummer). Mit ihr veranlasst er ein anschließendes Zollverfahren, meist zur Überführung in den freien Verkehr. Das vorgeschaltete Versandverfahren gilt als beendet.
Wichtig: Die Bewilligung zum zugelassenen Empfänger gilt nur für Versandverfahren, die in Deutschland enden.
Das Gegenstück zum zugelassenen Empfänger ist der zugelassene Versender. Er ist ebenso gestellungsbefreit, allerdings nicht beim Empfang von Waren, sondern bei deren Versand und gegenüber der zuständigen Abgangszollstelle. Die Gestellung erfolgt, wie beim zugelassenen Empfänger, bereits durch die formelle Bewilligung des Vereinfachungsverfahrens und findet meist im Unternehmen des Versenders statt.
Als zugelassener Empfänger können sich Wirtschaftsbeteiligte ihre Versandverfahren erleichtern. Aber welche Vorteile bringt das mit sich?
Um diese Vorteile nutzen zu können, unterliegen zugelassene Empfänger einigen Pflichten und Voraussetzungen.
Zu den wichtigsten Pflichten eines zugelassenen Empfängers gehören folgende Aufgaben:
Bevor sie diesen Pflichten nachkommen können, müssen Interessierte noch einige andere Anforderungen erfüllen, um am Ende als zugelassener Empfänger bewilligt zu werden.
An zugelassene Empfänger werden unterschiedlichste Anforderungen gestellt – sowohl personelle als auch betriebliche und organisatorische Punkte. (Bild: © wutzkoh – stock.adobe.com)
Nicht jedes Unternehmen kann zugelassener Empfänger werden. Vielmehr schreibt der Zoll konkrete Voraussetzungen vor, die alle Antragssteller erfüllen müssen.
Der Zoll genehmigt die Verfahrensvereinfachung nur, wenn ein entsprechender Bewilligungsantrag bei der zuständigen Behörde vorliegt. Damit ist das Hauptzollamt gemeint, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers sitzt bzw. wo sie zugänglich ist.
Für den Bewilligungsantrag sind folgende Dokumente auszufüllen:
Das Formular zur Bewilligung umfasst insbesondere folgende Punkte:
Aber auch für die Bewilligung zum zugelassenen Empfänger gelten bestimmte Bedingungen.
Nur wer die folgenden Anforderungen erfüllt, kann eine Bewilligung als zugelassener Empfänger beantragen:
Eine Niederlassung mit Eintrag im Handelsregister (selbstständige Zweigniederlassung) kann kein zugelassener Empfänger werden. Sie gilt zollrechtlich nicht als eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) getrennte juristische Person. Dadurch kann sie keinen Antrag als zugelassenen Empfänger stellen.
Des Weiteren billigt die Zollbehörde nur solche Anträge, bei denen sie das Versandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann. Dabei darf für die Wirtschaftsbeteiligten kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen.
Personen oder Organisationen, die als zugelassener Empfänger ausgezeichnet sind, können sich ihre Unionsversandverfahren erleichtern. Hierfür benötigen sie eine zollbehördliche Bewilligung, müssen dafür jedoch eine Reihe verschiedener Voraussetzungen und Pflichten erfüllen. Zu den Vorteilen zugelassener Empfänger zählt insbesondere, dass sie gestellungsbefreit sind. Dadurch müssen sie die erhaltenen Waren nicht an der Bestimmungszollstelle vorführen, sondern geben die Informationen rein elektronisch weiter.
Neben dem zugelassenen Empfänger gibt es noch eine Reihe weiterer Vereinfachungen für die Einfuhr von Lieferungen. Gleichzeitig müssen Unternehmen eine Vielzahl verschiedener zollrechtlicher Vorschriften beachten, wenn sie Waren empfangen bzw. importieren. Trifft ein Betrieb hier falsche Entscheidungen, verspätet sich nicht nur die Warenanlieferung an den Kunden, es kann auch zu Zollnachzahlungen kommen.
Wie Unternehmen ihre Importgeschäfte reibungslos und kosteneffizient abwickeln, erfahren sie im 1-tägigen Seminar „Import und Zoll für Einsteiger: Das 1x1 der Importabwicklung“. Dort erfahren die Teilnehmenden, wie sie unnötige Fehler bei ihren Einfuhranmeldungen vermeiden und welche Haftungsrisiken im Schadensfall drohen. Auch Bereiche wie Tarifierung, Zollwert und Präferenzen werden im Seminar beleuchtet.
Bereits erfahrenere Betriebe können sich auf der „Jahrestagung Zoll & Export 2023“ über aktuelle Vorschriften und Entwicklungen im Zollbereich informieren. Außerdem haben sie die Möglichkeit, sich mit anderen Zollverantwortlichen über ihre bisherigen Erfahrungen auszutauschen. So erhalten die Verantwortlichen Hilfe dabei, die notwendigen Regelungen in ihrem Unternehmen korrekt umzusetzen.
Alle relevanten Vorschriften und aktuellen Entwicklungen
Importgeschäfte reibungslos und kosteneffizient abwickeln
Augsburg, 14.10.2022Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT
Quellen: „Themenbrief Export & Zoll“, zoll.de, Bundesministerium des Innern und für Heimat