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29.08.2022 | REISEKOSTEN & FINANZEN

Mit dem geldwerten Vorteil durch ein Geschenk in Form von VIP- bzw. Dauerkarten für Fußballspiele hatte sich das Finanzgericht Bremen im Urteil vom 21.09.2017 (1 K 20/17 (5)) zu beschäftigen. Dabei ging es um die Frage, wie es hier mit der Besteuerung der Aufwendungen für diese Eintrittskarten für Arbeitnehmer bzw. Geschäftsfreunde aussieht.

Dauerkarten Betriebsausgabe Forum Verlag Herkert GmbH 1

© Dustin – stock.adobe.com

Inhaltsverzeichnis

  1. Hintergrund
  2. Zum Urteil
  3. Zur Urteilsbegründung

Hintergrund

Der geldwerte Vorteil durch ein Geschenk unterliegt beim Empfänger der Besteuerung, wenn dieser im Rahmen einer Einkunftsart anfällt. Allerdings kann der Schenker eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. SolZ und pauschale Kirchensteuer übernehmen – mit der Folge, dass das Geschenk für den Empfänger steuerfrei bleibt.

Das BMF-Schreiben vom 11.07.2006 (S 2144 A-118-St 210) besagt: „Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) erfüllen, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrages der Aufteilungsmaßstab der Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 (a.a.O) angewendet werden. Der Anteil für Werbung i.H.v. 40 v.H. ist dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.“

Und das BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (IV B 2-S 2144-40/98) regelt: „Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt […]. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.“

Zum Urteil

Im Streitfall erwarb die klagende GmbH 2013 bis 2015 fünf Dauerkarten für Spiele eines Bundesliga-Vereins (B-Verein), sie die sowohl an eigene Arbeitnehmer als auch an Geschäftsfreunde bzw. deren Arbeitnehmern überließ. In den Leistungen des Vereins waren dabei Business Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club jeweils zwei Stunden vor Beginn und nach dem Spiel, Parkplätze und ein Hostessenservice enthalten.

Das Finanzamt hatte die Aufwendungen für diese Eintrittskarten gem. § 37b EStG in vollem Umfang der Pauschalsteuer unterworfen – wogegen die GmbH erfolglos klagte.

Sie legte Einspruch gegen diesen Bescheid mit der Begründung ein, dass die Eintrittskarten zu Repräsentations- und Werbezwecken eingesetzt werden würden. Schließlich kämen die Gäste regelmäßig vor den Spielen in die Räumlichkeiten der GmbH, um anschließend gemeinsam in das Stadion zu gehen. Der Geschäftsführer stelle zudem den Firmenwimpel auf den Tisch und halte eine Ansprache, die einen Bezug zur Tätigkeit seines Unternehmens aufwies.

Die Rechnungen für die Eintrittskarten seien mit 57% (=40/70) als Werbeaufwand gebucht und zu 43% (30/70) werde der Aufwand als Geschenk erfasst. BMF-Schreiben ließen diese Aufteilung im Einzelfall zu. Hinzu kommt, dass bei der letzten Lohnsteueraußenprüfung diese Vorgehensweise geprüft und für richtig befunden worden sei.

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Zur Urteilsbegründung

Das sah auch das FG Bremen anders. In ihrer Entscheidung kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Verschaffung der Gelegenheit für die Geschäftspartner und Arbeitnehmer, Bundesliga-Fußballspiele zu besuchen, zu steuerpflichtigen Einnahmen führt. Die Bemessungsgrundlage sei der volle Preis der Eintrittskarten. Damit gaben sie dem Finanzamt recht.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommenssteuerbaren und -pflichtigen Einkünften führen.

Denn diese Vorschrift begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand. Sie stellt nur eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11).

Dadurch dass die klagende GmbH ihren Arbeitnehmern und Geschäftspartnern die Nutzung von Dauerkarten für Spiele des B-Vereins ermöglichte, gewährte sie diesen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden.

Auch die Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts vom 09.03.2017 (Az. 6 K 1201/16) führt zu keiner anderen Beurteilung: § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur solche Zuwendungen, die durch einen Leistungsaustausch veranlasst sind – und nicht schlechthin sämtliche unabhängig von einem Leistungsaustausch erbrachte Zuwendungen.

Erforderlich ist, dass zwischen Zuwendenden und Empfänger eine Geschäfts- oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und damit ein Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird.

Danach stellt der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Stadionbesuch erlangte Vorteil bei den betreffenden Arbeitnehmern der GmbH Arbeitslohn dar: Auch wenn die Klägerin die Besuche der Spiele zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt hat, führt dies nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlässigt werden könnte. Weder ist eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch hatten die Arbeitnehmer während des Aufenthalts im Fußballstadion betriebliche Aufgaben zu erfüllen.

Das heißt also: Die durch den Spielbesuch erlangte Vorteile stellen bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern also steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der für sie jeweils maßgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19EStG) dar. Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist nicht um einen Anteil für Werbeaufwand zu kürzen. Denn die vom betroffenen Fußballverein gegenüber der klagenden GmbH erbrachten Leistungen beschränkten sich auf die Gewährung des Zutritts zum Tribünenbereich bei Spielen sowie Nebenleistungen.

Demgegenüber haben die von der Klägerin angeführten BMF-Schreiben Aufwendungen zum Inhalt, bei denen zu den erlangten Gegenleistungen „übliche Werbeleistungen (z.B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen)“ (vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2005 – IV B 2-S 2144-41/05; ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten) gehören. Derartige Leistungen waren in den von der Klägerin bezogenen Leistungen eben nicht enthalten.

Da das Gericht keine Revision zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle: Urteil des FG Bremen vom 21.09.2017 (1 K 20/17 (5))

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