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Am 29.06.2023 wurde die neue EU-Maschinenverordnung im Amtsblatt der europäischen Union abgedruckt. Damit treten zeitnah umfangreiche Änderungen zur Maschinensicherheit in Kraft – doch was bedeutet das für die betroffenen Unternehmen? Welche neuen Vorgaben kommen jetzt auf sie zu und wie lange haben sie Zeit, ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen?
Mit der neuen Maschinenverordnung gelten neue Vorgaben zur Maschinensicherheit in Unternehmen. (Bild: © Kzenon – stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis
Die neue EU-Maschinenverordnung ist ein Regelwerk zur Maschinensicherheit innerhalb der EU. Es enthält Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinenprodukten. Damit wird die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Maschinenprodukten auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Außerdem definiert die Verordnung Regeln für den freien Warenverkehr von Maschinenprodukten in der Europäischen Union.
→ Abseits dessen ersetzt die neue Maschinenverordnung die bisher gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Maschinenverordnung und der Maschinenrichtlinie ist ihre Verbindlichkeit. Die Richtlinie gilt nicht verpflichtend und muss erst von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dem entgegen ist die Verordnung (nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen) unmittelbar für alle EU-Staaten gültig – also auch für Betriebe in Deutschland.
Hauptgrund für die neue Verordnung ist die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik. Sie soll die neuen Anforderungen der Digitalisierung, funktionalen Sicherheit und selbstlernenden Systemen sowie der Cybersicherheit berücksichtigen. Daneben wurden die Inhalte der Maschinenverordnung an den sog. „Blue Guide“ (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022) angepasst. Auch die Liste der Maschinenrichtlinie für Maschinen mit besonderen Konformitätsbewertungsverfahren (bisher Anhang IV) wird in diesem Zuge aktualisiert.
Durch die fortlaufende Entwicklung in der Digitalisierung treten immer wieder neue Risiken für die Maschinensicherheit auf, die die Maschinenrichtlinie bisher nicht (ausreichend) berücksichtigt. Daher soll die EU-Maschinenverordnung insbesondere folgende Sicherheitsrisiken minimieren:
Des Weiteren soll die Maschinenverordnung den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Herstellende verringern, indem sie z. B. digitale Formate für die Betriebsanleitung ermöglicht. Durch die einheitlichen und EU-weit verbindlichen Regelungen soll zudem die Rechtssicherheit für Unternehmen steigen.
Die neue Maschinenverordnung wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht. Somit wird die Verordnung am 20. Tag nach Bekanntgabe in Kraft treten, also am 19.07.2023. Es gilt jedoch auch eine besondere Übergangsfrist.
Da die Maschinenverordnung umfassende Neuerungen für Unternehmen mit sich bringt, sollten sich die Betroffenen bereits jetzt auf die anstehenden Änderungen vorbereiten. Hierfür eignet sich z. B. das Online-Live-Seminar „Die neue Maschinenverordnung EU 2023/1230“. Darin erfahren die Teilnehmenden, welcher Handlungsbedarf für ihren Betrieb besteht und wie sie bei der Umsetzung der neuen Maschinenverordnung strukturiert vorgehen.
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Ebenfalls hilfreich ist der „Praxisratgeber Maschinensicherheit“. Dieses digitale Handbuch bietet passende Handlungsanleitungen und praktische Arbeitshilfen zum Download. Damit erfüllen Unternehmen schnell und einfach ihre gesetzlichen Pflichten zur Maschinensicherheit.
Die Maschinenverordnung gilt für alle Unternehmen, die bestimmte Produkte herstellen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Hierzu gehören folgende Maschinenprodukte:
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar für alle Wirtschaftsbeteiligten aller Mitgliedsstaaten.
Für den Inhalt der neuen Maschinenverordnung hat sich die EU-Kommission mit bestimmten Interessengruppen zusammengetan und insgesamt neun Kapitel verfasst. So beschäftigt sich die Verordnung mit folgenden Themen:
Hinzu kommen einige Anhänge der Maschinenverordnung, die gegenüber der Maschinenrichtlinie neu sortiert und nummeriert wurden. Daher sollten Unternehmen bei Referenzen auf Anhänge immer prüfen, ob die Nummerierung nach alter 2006/42/EG oder der neuen Verordnung gemeint ist.
Die folgenden Abschnitte fassen die wichtigsten Aussagen der Maschinenverordnung zusammen.
Generell dürfen Unternehmen ihre Maschinenprodukte nur dann auf dem EU-Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III einhalten. Überdies müssen die Produkte ordnungsgemäß installiert und gewartet sein sowie bestimmungsgemäß oder vernünftigerweise vorhersehbar verwendet werden.
Das hierzugehörige Kapitel II der Maschinenverordnung wurde weitreichend überarbeitet und ergänzt die bisherige Maschinenrichtlinie von 2006 um wichtige Definitionen und Aufgabenpakete. So gelten für die einzelnen Beteiligten folgende Verpflichtungen:
Wie auch schon in der Maschinenrichtlinie verankert, gilt laut neuer Maschinenverordnung die sog. Vermutungswirkung. Sie besagt, dass Beteiligte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen damit belegen können, dass sie harmonisierte Normen anwenden. Diese Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Eine neue Regelung gilt hingegen für Spezifikationen und Anforderungen per Rechtsakt. Demnach darf die EU-Kommission eigenständig technische Spezifikationen und Anforderungen per Rechtsakt erstellen, falls entsprechende harmonisierte Normen fehlen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Normen erstellt oder aktualisiert, zieht die Kommission ihre Spezifikationen wieder zurück.
Um nachzuweisen, dass alle erstmals auf dem Markt bereitgestellten Maschinen die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung erforderlich. Entsprechend definiert die EU-Maschinenverordnung auch neue Regelungen zu solchen Verfahren. So gelten die Verfahren ausschließlich für Maschinen und ähnliche Produkte. Unvollständige Maschinen werden nicht berücksichtigt, da sie ausschließlich in (unvollständige) Maschinen eingebaut werden sollen.
Insgesamt plant die Maschinenverordnung fünf Module, um die Konformitätsbewertungsverfahren zu nutzen. Sie definieren unterschiedlich strenge Anforderungen, je nach Höhe des Risikos und geforderten Schutzniveaus.
Weitere Einzelheiten zu den Modulen stehen in den o. g. Anhängen der Maschinenverordnung. Welche Module für welche Produkte vorgesehen sind, hängt u. a. von Anhang I der Verordnung ab.
Für die Module A und C ist alleine das herstellende Unternehmen verantwortlich. Bei den Modulen B, G und H muss es eine Benannte Stellen hinzuziehen. Neu ist das Modul G zur Prüfung einzelner Maschinen. Es enthält nur wenige Anforderungen an die Produktionsprozesse allgemein. Im Regelfall wird man dafür aber nur eine Einzelmaschine prüfen lassen.
Die neue Maschinenverordnung sieht einen Übergangszeitraum von 42 Monaten (19.01.2027) vor. Allerdings treten einige Punkte bereits früher in Kraft.
Allerdings sollten die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten nicht zu lange mit der Umsetzung der neuen Verordnung warten. Denn die Implementierung der neuen Vorgaben zum Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von (unvollständigen) Maschinen und ähnlichen Produkten kann – ohne passende Vorbereitung – sehr zeitintensiv werden.
Um sich hier Zeit und Arbeit zu sparen, gibt es das Online-Live-Seminar „Die neue Maschinenverordnung EU 2023/1230“. Es vermittelt an einem Tag alle wesentlichen Grundlagen, um die neuen Anforderungen rechtssicher und verordnungskonform umzusetzen.
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Quellen: „Praxishandbuch Maschinensicherheit“, Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag (IHK), Europäische Kommission