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Ab dem Geschäftsjahr 2024 gelten in der EU erhöhte Schwellenwerte zur Einteilung von Kapitalgesellschaften in Größenklassen. Hintergrund ist die teils stark gestiegene Inflation in 2021 und 2022. In Deutschland sind die Größenklassen im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Die Bundesregierung muss die dortigen Schwellenwerte bis zum 24. Dezember 2024 anpassen, was bislang noch nicht geschehen ist. Welche Größenklassen nach HGB gelten und welche Schwellenwerte künftig zu beachten sind, zeigt der folgende Beitrag.
Die Größenklassen des HGB beeinflussen die Offenlegungspflichten von Unternehmen bzgl. ihres Jahresabschlusses.
Inhaltsverzeichnis
Laut § 267 HGB wird bei den Größenklassen zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Zu den Kapitalgesellschaften gehören beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA). Hinzu kommt die sog. Kleinstkapitalgesellschaft aus § 267a HGB. Diese Zuordnung beeinflusst v. a. die Offenlegungspflichten der Gesellschaften hinsichtlich ihres Jahresabschlusses.
Das bedeutet: Je nach Größenklasse kommen verschiedene Pflichten auf die Unternehmen zu. Ein rechtskonformer Umgang mit diesen Pflichten ist in allen Bereichen der Geschäftsführung und des Rechnungswesens essenziell, beispielsweise auch im Einkauf und der Beschaffung. So müssen Unternehmen jeder Größenklasse sicherstellen, dass ihr Einkauf rechtskonform gestaltet ist, da er für die Aufrechterhaltung des täglichen Betriebs, das langfristige Wachstum und die Anpassungsfähigkeit verantwortlich ist.
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Veranstaltungsempfehlung
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Aktuelles Basiswissen für Nicht-Jurist(inn)en
Unter welchen Bedingungen eine Gesellschaft einer Größenklasse nach HGB zugeordnet wird, lässt sich anhand vorgegebener Schwellenwerte bestimmen.
Die Schwellenwerte zu den Größenklassen des HGB hängen insbesondere von der Bilanzsumme (Aktiva), den Umsatzerlösen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und der Anzahl an Beschäftigten eines Unternehmens ab.
Die aktuellen Größenklassen im HGB müssen bis zum 24. Dezember 2024 angepasst werden, da die EU die dazugehörigen Schwellenwerte zum 24. Dezember 2023 veröffentlichte. Sie sind spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 zu berücksichtigen, können aber auch rückwirkend für 2023 genutzt werden, sofern sich die Bundesregierung dazu entschließt. Nicht geändert wurden die Werte zur Anzahl der Angestellten im Betrieb.
Folgende Tabelle vergleicht die angehobenen EU-Schwellenwerte für Größenklassen von Kapitalgesellschaften mit den bisherigen Grenzwerten im HGB:
**Bei der Berechnung des Jahresdurchschnitts der Belegschaft werden alle Angestellten berücksichtigt – ebenso Personen, die im Ausland für ein Unternehmen arbeiten, jedoch nicht die Auszubildenden. So ergibt sich der Jahresdurchschnitt aus folgender Formel:
(Anzahl Angestellter zum 31. März + Anzahl zum 30. Juni + Zahl zum 30. September + Zahl zum 31. Dezember) / 4 = Jahresdurchschnitt der Mitarbeiterzahl
Damit eine Kapitalgesellschaft einer Größenklasse nach HGB zugeordnet werden kann, müssen mindestens zwei der drei Grenzwerte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Mitarbeiterzahl) innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten werden. Bei einer Umwandlung oder Neugründung einer Kapitalgesellschaft gelten die neuen Regelungen bereits dann, wenn die oben erläuterten Bedingungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung bzw. Neugründung vorliegen. Dies gilt nicht für Formwechsel, wenn der formwechselnde Rechtsträger eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft gemäß § 264a Abs. 1 HGB ist.
Darüber hinaus definiert das HGB in § 267a HGB explizit, welche Unternehmen nicht als Kleinstkapitalgesellschaft gelten können.
Nicht als Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. HGB fungieren:
Eine Kapitalgesellschaft wechselt in eine andere Größenklasse nach HGB, wenn sie die festgelegten Grenzwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl über- bzw. unterschreitet. Damit verändern sich die rechtlichen Vorgaben zur Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses, v. a. hinsichtlich der Rechnungslegung, der Prüfungspflicht sowie der Art und des Umfangs der Offenlegung.
Hintergrund: Die EU-Kommission ist verpflichtet, alle fünf Jahre die Schwellenwerte der Grenzklassen zu prüfen. Sie wurden zuletzt im Dezember 2023 angehoben, da die Inflation zwischen 2013 und 2023 um ca. 24 % angestiegen war. So sollen nun zahlreiche Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse nach HGB eingestuft werden, um deren bürokratischen Aufwand und letztlich deren Kosten zu senken.
Denn kleine Kapitalgesellschaften sind nicht prüfungspflichtig und erhalten somit erhebliche Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses. Zusätzlich kann es Erleichterungen bei der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geben, sofern Unternehmen durch die geänderten Schwellenwerte von großen zu mittelgroßen Kapitalgesellschaften wechseln können. Laut Bundesjustizministerium dürften allein in Deutschland rund 52.000 Betriebe von der Änderung der Größenklassen profitieren.
Details zur Umschreibung von Größenklassen bei Kapitalgesellschaften definiert die Gesetzgebung in § 267 HGB. Nähere Regelungen zu Kleinstkapitalgesellschaften sind in § 267a HGB beschrieben, ebenso wie die Größenklassen von Konzernen in § 293 HGB.
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Augsburg, 07.02.2024Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT
Quellen: „GmbH-Beratungsbrief“ (Ausgabe 2 – 26. Januar 2024), „Das GmbH-Recht“