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Im Zuge von EU DSGVO und BDSG-neu wurde der Einsatz von Tracking Cookies auf Websites stark diskutiert. Mehr Transparenz verspricht das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), das am 01. Dezember 2021 in Kraft treten wird. In diesem Beitrag erfahren Verantwortliche in den Bereichen Datenschutz, Marketing, Vertrieb und Werbung sowie IT und Geschäftsführung, welche Bedeutung das TTDSG für sie hat und wie sie sich vorbereiten.
Am 01. Dezember 2021 tritt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Dieses überträgt verschiedene datenschutzrechtliche Vorgaben aus TKG, TMG, EU DSG-VO und ePrivacy-Verordnung in ein zentrales nationales Datenschutzgesetz. (Bild: © SFIO CRACHO / stock.adobe.com)
Das TTDSG soll komplexe Regelungen aus verschiedenen Gesetzen kombinieren und für mehr Transparenz bei den Vorgaben sorgen. Dabei werden in das TTDSG Vorgaben dieser nationalen Datenschutzgesetze übertragen:
Bei dieser Zusammenführung richtet der Gesetzgeber die Inhalte zudem aus an der:
Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz wurde am 23. Mai 2021 verabschiedet und kurz darauf im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Es tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft. Mit dem TTDSG kommen zahlreiche wesentliche Änderungen auf jedes Unternehmen mit Internetpräsenz zu, unter anderem im Hinblick auf:
Datenschutz-Verantwortliche müssen sich rechtzeitig und vollständig auf diese Änderungen vorbereiten. Wie Ihnen das gelingt, erfahren Sie im Online-Seminar „Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)“. Die Teilnehmenden profitieren hierbei unter anderem von
Stellen Sie noch vor der Frist sicher, dass Ihr Unternehmen alle Punkte rechtssicher erfüllt. Nutzen Sie dazu hilfreiche Tipps und Hinweise zur TTDSG-konformen Umsetzung sämtlicher Vorgaben in der Praxis. Melden Sie sich direkt zum nächsten Termin zum Online-Seminar an:
Das TTDSG bringt zahlreiche neue Verpflichtungen für jedes Unternehmen, das Tracking Cookies auf der Website einsetzt. Dazu gehören etwa strengere und präzisere Vorgaben im Hinblick auf Browser Cookies und das Einwilligungsmanagement zu deren Nutzung. (Bild: © AntonioDiaz / stock.adobe.com)
Der Anwendungsbereich des TTDSG übersteigt jenen der DSG-VO, da es nicht nur um den Umgang mit personenbezogenen Daten und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation geht.
Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sämtlicher Informationen – auch ohne Bezug zu einer identifizierbaren Person – ist das TTDSG zu berücksichtigen. Darüber hinaus war es beispielsweise nur Teil des TMG, nicht aber der DSG-VO, dass
Was aus der bisherigen Gesetzgebung nicht eindeutig hervorging, ist etwa der Umgang mit Tracking Cookies auf der Website. Besonders heftig diskutiert wurden die Integration der Einwilligung zur Nutzung von Cookies auf den einzelnen Websites. Für das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) dient ein entsprechendes Einwilligungsmanagement im Rahmen des TTDSG diesen Zielen:
Die Nutzung von Cookies ist essenziell für Websites und ihre Funktionalität beim Abrufen über den Webbrowser. Cookies dienen unterschiedlichen Zwecken, wie zum Beispiel
Um zu funktionieren, setzen sie eine Übertragung von Daten an Server an verschiedenen Standorten voraus. Welche Cookies und Dienste zum Einsatz kommen dürfen – und in welchem Umfang – muss für die Website-Besucher/innen klar ersichtlich sein. Nach dem TTDSG
Datenschutzrechtliche Neuerungen wie das TTDSG nehmen Datenschutzverantwortliche und IT in die Pflicht, die datenschutzkonforme Nutzung von Tracking Cookies auf ihrer Website genau zu überprüfen. Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, gilt es, stets informiert zu bleiben und sich rechtlich abzusichern. (Bild: © REDPIXEL / stock.adobe.com)
Zwar betrifft das TTDSG nicht ausschließlich den Einsatz von Tracking Cookies, jedoch sind die gesetzlichen Neuerungen gerade in dieser Hinsicht brisant. Denn Grauzonen sollen möglichst reduziert und Transparenz und Klarheit erhöht werden.
Wie zuvor ist nach dem Einsatzzweck der Cookies auf der Website zu unterscheiden. Dabei gilt:
Dabei fallen insbesondere die vielen verschiedenen Cookie Consent Tools der Websites auf. Präzisere Vorgaben dazu verspricht beispielsweise § 24 des kommenden TTDSG.
Es gibt verschiedene Ansätze zum einfacheren Umgang mit Tracking auf Websites. Da verschiedenste Seiten über den Browser Cookies setzen, ist derzeit der Rechtsrahmen für sogenannte Personal Information Management Systems (PIMS) in Arbeit. Sie ermöglichen für User/innen eine zentrale Steuerung ihrer Informationen bei der Nutzung von Telemedien sowie Telekommunikationsdiensten. Dabei gilt für die PIMS:
Darüber hinaus können Nutzer/innen auch Einstellungen im Browser zu Cookies nutzen beziehungsweise Tracking Cookies ablehnen. Bislang ist es gängige Praxis, diese Voreinstellung zu übergehen und nach der Einwilligung zum Einsatz von Tracking Cookies zu fragen. Dies geschieht etwa über Cookie Banner. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings abzuwarten,
datenschutzrechtliche anerkannte Dienste zur Verwaltung von Tracking-Cookie-Präferenzen eingesetzt werden und damit womöglich die Banner ablösen können.
Mittelfristig ist mit weiteren Anpassungen des TTDSG zu rechnen, etwa im Zuge der neuen ePrivacy-Verordnung. Auch gilt es, die aktuelle Rechtsprechung genau zu verfolgen, wie zum Beispiel das BGH-Urteil zum Fall Planet49 beweist. Auch dies betrifft gerade den Einsatz von Cookies auf der Website. Stets auf dem Laufenden bleiben Datenschutzbeauftragte und IT-Verantwortliche mit dem „Infodienst Datenschutz für Praktiker“. Sie erhalten darin unter anderem
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Die neuen Vorgaben des TTDSG, gerade zur Verwendung von Tracking Cookies auf der Website, betreffen alle Arbeitsbereiche, insbesondere
Denn das TTDSG präzisiert zum einen die Kriterien und Anforderungen der bisherigen Datenschutzgesetze. Zum anderen setzt sie Strafen und Bußgelder fest, die zum Beispiel beim vorschriftswidrigen Einsatz von Tracking Cookies fällig werden.Sichern Sie sich rechtzeitig ab und bereiten Sie Ihre Unternehmenswebsite auf das Inkrafttreten des TTDSG zum 01. Dezember 2021 vor. Alles dazu Notwendige erhalten Sie im Online-Seminar „Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)“, unter anderem:
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Rechtliche Vorgaben und Handlungsbedarf für Unternehmen