Neuigkeiten & Fachwissen
12.10.2017

Die aktuellen Neuerungen im BGB rechtssicher umsetzen!
am 19.09.2017 in Stuttgart-Sindelfingen

Referent: Martin Knoll, Rechtsanwalt und Senior Associate bei der Kanzlei Graf von Westphalen

Teilnehmer: Die zwölf Teilnehmer sind eine bunt zusammengewürfelte Gruppe aus den Bereichen Bauträger, Bauüberwachung, Bauplanung und Vertrieb, jedoch alle mit demselben Ziel: Ihr Wissen über das neue Bauvertragsrecht auf den aktuellsten Rechtsstand zu bringen.

Gleich zu Beginn verweist Herr Knoll auf einen sehr wesentlichen Punkt, der im Laufe des Tages immer wieder auftaucht: Dass die neue 30tägige Anordnungsfrist des Bestellers gravierende Auswirkungen auf die Bauzeit – und Nachträge – haben kann.

Folgende Themen und Fragestellungen waren für die Teilnehmer von besonderer Bedeutung:

Die Anordnungsfrist hat gravierende Auswirkungen auf die Bauzeit
Der Rechtsanwalt weist zunächst darauf hin, dass die Verhandlungsposition des Bestellers durch die 30-tägige Frist merklich gestärkt wird. Denn auf einer gut organisierten Baustelle kann ein Bauwerk bereits weit fortgeschritten sein bis die Anordnungsfrist greift und eine Einigung herbeigeführt wird. Es ist daher ratsam, im Nachtragsangebot eine Klausel aufzunehmen, die einen Hinweis auf die Bauzeitverlängerung beinhaltet.

Angemessenheit der Abnahmefrist
Ist ein Bauwerk nach der Fertigstellung abnahmereif, also frei von rechtlichen und technischen Mängeln, wird eine angemessene Abnahmefrist vereinbart. Je nach Vertragstyp kann die Angemessenheit dieser Abnahmefrist aber variieren. Handelt es sich beispielsweise bei dem Besteller um einen „Häuslebauer“, ist die Angemessenheit bei urlaubsbedingter Abwesenheit anders zu bemessen, als wenn es sich bei dem Besteller um einen Bauträger handelt, der bei urlaubsbedingter Abwesenheit eine Urlaubsvertretung als Ansprechpartner stellt.

Verweigerung der Abnahme
Weiterhin gilt: Wird die Annahme ohne Angaben von Mängeln verweigert, gilt das Werk trotzdem als abgenommen. Zum 01.01.2018 tritt allerdings eine neue Regelung bei der Verweigerung der Abnahme in Kraft. Dann gilt ein Werk auch als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Teilabnahme

Sofern dies technisch möglich ist, kann eine Teilabnahme vereinbart werden. Beispielsweise gilt ein Bauwerk mit monolithischer Bauweise als teilabnahmefähig, da es nicht verputzt werden muss. Wichtig ist auch: Bei Werkverträgen (und in Verbraucherverträgen) müssen Besteller auf die Folgen einer nicht erklärten Aufforderung zur Abnahme oder einer verweigerten Abnahme ohne Angabe von Gründen in Textform hingewiesen werden. Sonst tritt die Abnahmewirkung nicht ein.

Was muss in der Baubeschreibung bei Verbraucherverträgen stehen?

Zum 01.01.2018 wird die Baubeschreibung Inhalt des Verbrauchervertrags und muss dem Auftragnehmer (Besteller) übergeben werden. In der Beschreibung werden unter anderem eine Objektbeschreibung sowie die Bauzeit festgehalten.

  • Darin müssen wesentliche Eigenschaften des angebotenen Werks dargestellt werden. Zu diesen Eigenschaften zählen beispielsweise Haustyp, Bauweise, Objektpläne mit Flächenangaben oder gegebenenfalls eine Beschreibung des Innenausbaus oder der Sanitärobjekte.
  • Darüber hinaus muss die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
    Auch hier ist es ratsam, eine wetterbedingte Bauzeitverlängerung aufzunehmen, insbesondere bei einem Baubeginn im Oktober.

Am Ende eines sehr informativen Seminartages mit lebhaften Diskussionen, vielen Antworten und Praxisfällen wussten die Teilnehmer, an welchen Stellen sie ihre Abläufe und Vorgehensweisen im Unternehmen anpassen müssen und auf welche rechtlichen Stolperfallen sie sich vorbereiten müssen.

Merching, den 29.09.2017
Julia Blome, Produktmanagement, AKADEMIE HERKERT

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