Neuigkeiten & Fachwissen
14.09.2017

Ab 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Hierfür wurden die Paragraphen 631-651 BGB, die das Werkvertragsrecht im BGB regeln, ergänzt und überarbeitet. Diese angepassten Paragraphen werden nun im Sprachgebrauch als Bauvertragsrecht bezeichnet.

Diese neuen gesetzlichen Regelungen, Vertragsarten etc. werden für alle BGB-Bauverträge anzuwenden sein, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden. BGB-Bauverträge, die bis einschließlich 31.12.2017 abgeschlossen werden, sind ausschließlich auf der Grundlage der aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen zu bewerten.

Neue Vertragsarten ändern die Rahmenbedingungen grundlegend
Durch das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wird das Werkvertragsrecht im BGB um spezielle Regelungen hinsichtlich des Bauvertrags, des Bauträgervertrags, des Verbraucherbauvertrags sowie des Architekten- und Ingenieurvertrages erweitert. Dadurch ändert sich der rechtliche Rahmen für alle Baubeteiligten grundlegend.

Diese einschneidenden Neuerungen kommen auf Unternehmen der Baubranche zu:

  • Eine der gravierendsten Neuerungen ist das gesetzlich verankerte Anordnungsrecht des Bestellers (=Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen), das aus der VOB übernommen wurde und auch bei Nicht-VOB-Verträgen gilt. Wenn Auftraggeber Änderungen anordnen möchten, können sie sich hierfür 30 Tage Zeit lassen. Über Nachtrag und Vergütung der Leistung muss dann neu verhandelt werden. Experten warnen, dass das neue Anordnungsrecht auf einer gut organisierten Baustelle zu schwerwiegenden – und kostspieligen – Änderungen führen kann.
  • Private Bauherren werden durch den neuen Verbrauchervertrag stärker geschützt u. a. durch eine Baubeschreibungspflicht für den Unternehmer und ein neu eingeführtes Widerrufsrecht im Verbrauchervertrag. Darüber hinaus müssen Bauunternehmen bzw. Lieferanten durch die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung die entstandenen Kosten für mangelhafte Baustoffe bzw. deren Ein- und Ausbau tragen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Käufer kein Verbraucher ist.
  • Weiterhin wird es eine Teilabnahme für Architekten- und Ingenieurleistungen geben, die die gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekten/Ingenieuren und Bauunternehmern regelt. Insbesondere durch neue Haftungsentlastungen, gestufte Leistungen und das Urheberrecht werden die Rechte von Architekten und Ingenieuren gestärkt. Zusätzlich wurde eine Pflicht zur Erstellung einer Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung eingeführt.
  • Bis zum Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts am 01.01.2018 müssen bewährte Vertragsmuster grundlegend überarbeitet werden.

Auf dem Seminar „Das neue Bauvertragsrecht 2018“ der AKADEMIE HERKERT erklären erfahrene Rechtsanwälte, mit welchen neuen Regelungen, Stolperfallen und Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung sich Betroffene vertraut machen müssen, um die neue Gesetzgebung rechtssicher zu befolgen. Das Seminar wendet sich an Fach- und Führungskräfte von öffentlichen und privaten Bauauftragnehmern und aus Bauabteilungen in Industrieunternehmen, ebenfalls angesprochen sind Architekten und Ingenieure.

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