Aktiva

Begriff Definition
Aktiva

Die Aktiva unterteilen sich nach dem HGB in: 

• Anlagevermögen
• Umlaufvermögen
• Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Weitere Posten oder Unterteilungen sind möglich.

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das Anlagevermögen beinhaltet somit die mittel- und langfristig gebundenen Mittel des Unternehmens. Hierzu gehören insbesondere die zur Produktion notwendigen Vermögensgegenstände wie Grundstücke, Gebäude und Maschinen.

Ebenfalls zum Anlagevermögen zählen Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, wie mehrjährige Anleihen oder die als Beteiligung oder Investition erworbenen Anteile an anderen Unternehmen.

Zum Anlagevermögen gehören auch immaterielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählen entgeltlich erworbene Rechte wie Lizenzen und Patente. Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden (Bilanzierungsverbot, § 248 Abs. 2 HGB).

Das Umlaufvermögen umfasst die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen zur kurzfristigen und wiederkehrenden  Verwendung besitzt. Dazu zählen insbesondere die Bargeldbestände, Bankkonten sowie kurzfristig verfügbare Finanzanlagen. Daneben bilden auch für die Produktion notwendige Rohstoffe und Vorprodukte sowie kurzfristig verkaufbare Lagerbestände an Fertigprodukten Teile des Umlaufvermögens.

Als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auf der Aktivseite Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB). Man kann sie als „Leistungsforderung“ verstehen.

ARAP (= aktiver Rechnungsabgrenzungsposten): Hierzu zählen z. B. im Voraus bezahlte Mieten.

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