Die Verantwortung des Bauleiters rund um das Baugeschehen ist hoch. Doch muss der Bauleiter auch für sich selbst sorgen und Themen wie Vergütung, Leistungsumfang oder Vollmachten klären. Dafür gilt es im Vorfeld einen Bauleitervertrag zu schließen.
Grundsätzlich gilt, der Vertrag des Bauleiters ist immer ein Werkvertrag. Zwar kennt das BGB keinen eigenständigen Bauleitervertrag, ebenso wenig wie einen Architekten- oder Ingenieurvertrag, spätestens mit der Entscheidung des BGH vom 22.10.1981, VII ZR 310/79, steht aber fest, dass die örtliche Bauaufsicht ebenso wie die Objektüberwachung immer als Werkvertrag einzustufen ist.
Dieser Mustervertrag zeigt, welchen Umfang / Inhalt ein Vertrag der Bauleitung mindestens enthalten sollte.
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