Privatnutzung | Listenpreis | 1%-Regelung
Der BFH hatte die Frage zu klären, ob in Fällen, in denen der Steuerpflichtige einen Gebrauchtwagen nutzt – mit einem bei der Anschaffung typischerweise deutlich unter dem Listenpreis liegenden Kaufpreis, stark reduzierten AfA und deutlich geringeren Gesamtkosten –, eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung nötig und möglich ist. Nach dieser hat eine Beschränkung der Nutzungsentnahme auf die tatsächlich angefallenen Kosten im Veranlagungszeitraum zu erfolgen, da die Typisierung durch die 1%-Regelung zu zwingend falschen Ergebnissen führt.
In ihrem am 20.08.2018 veröffentlichten Urteil haben die Bundesfinanzrichter nun entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der 1%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Damit wird die Revision gegen das Urteil des FG München (Az. 6 K 2338/11) als unbegründet zurückgewiesen.
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