Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 31.07.2018 nun in der „zweiten Runde“ entschieden, ob und inwieweit die Aufwendungen für sog. Herrenabende im Privatgarten eines Gesellschafters steuerlich abzugsfähig sind.
Streitig war, ob die Aufwendungen für solche Herrenabende im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit bzw. anteilig als Vorsteuern zu berücksichtigen sind.