Nachdem bereits der BFH einige Grundsatzurteile zur ersten Tätigkeitsstätte entschieden hat, hatte das FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 23.05.2019 zu klären, wie es mit der ersten Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers nach neuem Reisekostenrecht aussieht (Az. 4 K 4259/17).
Hier stellte sich die Frage, in welchem Umfang ein überwiegend im Außendienst tätiger Müllwerker auf dem Betriebshof „tätig werden“ muss, damit der Betriebshof zur ersten Tätigkeitsstätte wird.