Der BFH hatte im Urteil vom 01.08.2019 zu klären, wie das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bei arbeitsvertraglich vereinbarten Zusatzleistungen auszulegen ist (Az. VI R 32/18).
Wie sieht es also lohnsteuerrechtlich aus, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung Zuschüsse für Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Internetnutzung leisten?