Auch das Bundesfinanzministerium hat sich dem Thema der „Umsatzsteuer: Befristete Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020“ angenommen und ein gleich lautendes BMF-Schreiben am 03.07.2020 (Az. III C 2 – S 7030/20/10006:006) veröffentlicht.
Archiv der Kategorie: Bewirtungskosten
Mehrwertsteuer in Hotel- und Restaurantrechnungen: Ein Überblick
Bei der Mehrwertsteuer gilt es jetzt aufzupassen, gerade angesichts der doppelten Senkung.
Die Verwirrung rund um den Mehrwertsteuersatz im Hotel- und Gastrobereich ist nun noch größer. Dieser Beitrag fasst deshalb alles nochmals für Sie im Überblick zusammen.
Mahlzeitengestellung: Wie sieht es aus bei finanzieller Beteiligung?
Wie sieht es mit der Mahlzeitengestellung aus, wenn der Arbeitnehmer – hier in Form eines zwischengeschalteten Vereins – die Lebensmittel selbst bezahlt?
Mit dieser Frage hat sich das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 27.11.2019 auseinandergesetzt, in dem der Ansatz der Verpflegungspauschalen streitig war.
BFH klärt Anforderungen an Sachbezug in Form eines Frühstücks
Nun liegt endlich die Entscheidung des BFH vom 03.07.2019 (Az. VI R 36/17), die am 19.09.2019 veröffentlicht worden ist, vor, ob unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk ein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinn sind oder nicht.
Hier stellte sich u. a. die Frage, wie genau ein Frühstück aus lohnsteuerrechtlicher Sicht aussieht bzw. was dieses umfassen muss.
Im Oktober geht es wieder los!
Für eine sichere Reisekostenabrechnung empfehlen wir Ihnen das eintägige Seminar
Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2019/2020
Termine: Oktober 2019 bis Januar 2020
Referenten: Susanne Weber, Christian Ziesel
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Eine Veranstaltung der AKADEMIE HERKERT, dem Bildungshaus der FORUM VERLAG HERKERT GMBH.
„Lebendiger Vortrag → kommt zu 100% an.“
(offizielle Teilnehmerstimme aus dem Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“)
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Veranstaltung: Aufwendungen für äußeren Rahmen lt. § 37b EStG pauschal zu versteuern
Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 27.11.2018 (Az. 15 K 3383/17 L) entschieden, wie steuerrechtlich mit Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung zu verfahren ist.
Streitig war, welche im Rahmen einer Party entstandenen Aufwendungen in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.
Gemischte Veranlassung bei „Herrenabend“-Aufwendungen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 31.07.2018 nun in der „zweiten Runde“ entschieden, ob und inwieweit die Aufwendungen für sog. Herrenabende im Privatgarten eines Gesellschafters steuerlich abzugsfähig sind.
Streitig war, ob die Aufwendungen für solche Herrenabende im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit bzw. anteilig als Vorsteuern zu berücksichtigen sind.
Steuerliche Behandlung von Arbeitsessen, Annehmlichkeiten und Belohnungsessen
Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro nicht überschreitet (LStÄR R 19.6 Abs. 2).
Absagen zur Betriebsfeier: Welche Folgen hat dies für die feiernden Kollegen?
Bis zur nächsten Weihnachtsfeier ist es zwar noch etwas hin. Aber das Thema beschäftigt die Gerichte auch in den Sommermonaten, wie das Urteil vom Finanzgericht Köln (Az. 3 K 870/17), das am 03.09.2018 veröffentlicht worden ist, zeigt.
Darin ging es um die Frage, ob und inwieweit (kurzfristige) Absagen zur Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier steuerliche Auswirkungen für die Kollegen haben, die tatsächlich zur Weihnachtsfeier gegangen sind.