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Immer mehr Unternehmen in Deutschland entscheiden sich für die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte. Das ist jedoch häufig mit komplexen und teils langwierigen Genehmigungsverfahren verbunden. Um qualifizierte Arbeitskräfte schneller in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren und so den Unternehmen bei der Bekämpfung des Fachkräftemangels zu helfen, gibt es das sog. beschleunigte Fachkräfteverfahren. Wie es abläuft und was Arbeitgeber bei der Beantragung beachten müssen, zeigt dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dient der Verkürzung des Einreiseverfahrens für ausländische Fachkräfte, die aus Drittstaaten nach Deutschland kommen und hier arbeiten wollen. Denn bis zur Aufnahme der Tätigkeit sind bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte einige verwaltungsrechtliche Vorbereitungen notwendig, die teils viel Zeit in Anspruch nehmen. Um hier sowohl den Unternehmen als auch ihren künftigen Beschäftigten Zeit und Arbeit zu sparen, wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt. Es soll u. a. die Beantragung eines Visums und die Anerkennung ausländischer Abschlüsse beschleunigen.
Rechtliche Grundlage des Verfahrens ist § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Darin definiert die Gesetzgebung u. a., wer das beschleunigte Fachkräfteverfahren beanspruchen kann und welche Aufgaben der Arbeitgeber sowie die zuständige Ausländerbehörde erfüllen müssen.
Nach § 81a AufenthG richtet sich das beschleunigte Fachkräfteverfahren an ausländische Fachkräfte mit folgendem Aufenthaltszweck:
Arbeitgeber, die solche Arbeitskräfte in ihrem Unternehmen beschäftigen wollen, sollten sich genau mit den aufenthaltsrechtlichen Vorgaben auseinandersetzen.
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Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen zu können, müssen Arbeitgeber folgende Schritte einhalten:
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält die Fachkraft ihr Visum und darf in Deutschland arbeiten. Das beinhaltet nach § 81a Abs. 4 AufenthG auch den Familiennachzug des Ehegatten oder der Ehegattin sowie den Nachzug minderjähriger lediger Kinder, die im gleichen Zeitraum einen Visumantrag eingereicht haben.
Insgesamt sollten Arbeitgeber und Beschäftigte ca. vier Monaten Zeit einplanen, bis das beschleunigte Fachkräfteverfahren abgeschlossen ist. Um das Verfahren tatsächlich schneller als gewöhnlich abwickeln zu können, gibt es gesetzlich festgelegte Fristen.
Genauer müssen die Beteiligten folgende Fristen einhalten:
Wichtig ist, dass jeweils alle nötigen Unterlagen vollständig eingegangen sind. Andernfalls kann es zu Verzögerungen kommen. Die Dauer kann zudem verkürzt werden, wenn bereits vor Beantragung des Verfahrens ein Anerkennungsbescheid mit teilweiser oder voller Gleichwertigkeit vorliegt.
Bei Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens erhebt die jeweilige Ausländerbehörde derzeit eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 411 Euro. Gebührenschuldner ist grundsätzlich die ausländische Fachkraft. Allerdings kann der Arbeitgeber die Gebühren per Kostenübernahmeerklärung vollständig übernehmen.
Dennoch fallen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens weitere Kosten an, insbesondere für:
Diese Kosten sind von der ausländischen Fachkraft direkt an die jeweilige Stelle zu zahlen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren muss bei der jeweiligen Ausländerbehörde beantragt werden. Meist gibt es eine zentrale Ausländerbehörde im jeweiligen Bundesland. Im Zweifel können sich Arbeitgeber jedoch auch an die örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden.
⇒ Eine Übersicht mit allen aktuellen Ansprechpersonen der Bundesländer liefert das Portal „Make it in Germany“ der Bundesregierung.
Damit das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglichst schnell erfolgreich abgewickelt werden kann, sollten die beauftragten Arbeitgeber bereits im Vorfeld die nötigen Unterlagen organisieren und etwaige Genehmigungen wie Vollmachten von der ausländischen Fachkraft einholen. Damit die Unternehmen hierbei rechtssicher agieren, sollten sie sich z. B. mithilfe von Seminaren und Schulungen das nötige Fachwissen aneignen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für eine sichere Personalpraxis
Augsburg, 13.05.2024Online-Redaktion, AKADEMIE HERKERT
Quellen: Online-Seminar „Rekrutierung und Beschäftigung ausländischer Fachkräfte“, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)