CE-Beauftragte
Pflicht oder Kür einer verantwortungsvollen Unternehmensorganisation
Als Hersteller im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften wird zunächst jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Bei einem solchen „scheinbaren Hersteller“ genügt der bloße Anschein der Herstellereigenschaft zur Entstehung von Rechtswirkungen. Ist ein Produkt mit dem Warenzeichen des Verkäufers versehen, so hat er auch umfassend die Herstellerpflichten wahrzunehmen!
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