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In Anspruch genommene Darlehen, ausgegebene Anleihen oder andere Finanzierungsinstrumente lösen meist eine Zinszahlung aus, die vertraglich vereinbart worden ist oder gesetzlich bestimmt ist.
Sie beginnt bei vertraglich vereinbartem Zinsanspruch ab dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt und bei Geldforderungen ab Verzugseintritt, d. h. nach Zugang der Mahnung, nach Ablauf des kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts oder nach Ablauf der 30-Tage-Frist gemäß § 288 Abs. III BGB.
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