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Die Unternehmensinsolvenz wird in der Insolvenzordnung als das Regelinsolvenzverfahren bezeichnet.
Dieses Verfahren ist von dem Verbraucherinsolvenzverfahren abzugrenzen, mit dem es natürlichen Personen, die keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen, möglich ist, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Unternehmensinsolvenzen führen zu Forderungsausfällen bei den Lieferanten und zu Arbeitsplatzverlusten bei den Arbeitnehmern. Daher hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es oftmals nicht im Interesse der Beteiligten liegt, ein insolventes Unternehmen durch eine Zerschlagung aus dem Markt ausscheiden zu lassen, sondern dass die Sanierung im Zuge der Insolvenz für die Beteiligten vorteilhafter ist. Die zum 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung setzt genau an dieser Überlegung an. Mit dem Instrument der vorläufigen Insolvenzverwaltung kann die Fortführung des operativen Geschäfts in der Zeit vom Insolvenzantrag bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens geordnet gestaltet werden.