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Im Steuerrecht bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:
• einen Ort der Leitung,• eine Zweigniederlassung,• eine Geschäftsstelle,• eine Fabrikationsstätte,• eine Werkstätte,• ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,• eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
Als Betriebsstätten gelten nicht:
• Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden• Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung, Auslieferung oder zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden• Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, Informationen zu beschaffen, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen