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Grundsätzlich lassen sich die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens den abnutzbaren und den nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen zuordnen.
Ausschlaggebend ist die Antwort auf die Frage, ob durch die Nutzung des Vermögensgegenstands ein Wertverzehr stattfindet. Falls ein Wertverzehr stattfindet, zählt der betreffende Vermögensgegenstand zu den abnutzbaren und damit abschreibungsfähigen Vermögensgegenständen, wie z. B. Maschinen, Anlagen und Gebäude. Nicht darunter fallen z. B. Grundstücke, da ihre Nutzung gerade zu keinem Wertverzehr führt. Sie werden daher nicht abgeschrieben.
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