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30.11.2023 | REISEKOSTEN & FINANZEN

Seit dem 24.11.2023 stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 fest. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte an diesem Tag der dazugehörigen Verordnung zugestimmt. Die neuen Sachbezüge steigen im Vergleich zum Vorjahr wieder teils deutlich an und gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat in 2024. Worauf müssen Arbeitgebende und Personalverantwortliche jetzt besonders achten?

Sachbezugswerte Sachbezuege Forum Verlag Herkert GmbH

(Bild: © lovelyday12 – stock.adobe.com)

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie lauten die neuen Sachbezugswerte 2024?
  2. Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2023?
  3. Wie hoch ist der Sachbezugswert 2022?
  4. Was versteht man unter Sachbezugswert und Sachbezug?
  5. Was sind Sachbezüge? – Beispiele 

Wie lauten die neuen Sachbezugswerte 2024?

Alle Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der aktuellen Verbraucherpreise angepasst. Deshalb werden auch die neuen Sachbezugswerte für 2024 gemäß des weiterhin hohen Preisniveaus angehoben. Sie basieren auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung, SvEV) und dem Verbraucherpreisindex von Juni 2022 bis Juni 2023. Er stellt die durchschnittliche prozentual Veränderung des Preisniveaus bestimmter Waren und Dienstleistungen dar. Daran orientiert sich u. a. die Höhe der Sachbezüge 2024.

Planmäßig gelten ab dem 01.01.2024 folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte 2024: Verpflegung

Betroffene Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Volljährige Beschäftigte und Azubis, volljährige Familienangehörige monatlich 65,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro 313,00 Euro
täglich 2,17 Euro 4,13 Euro 4,13 Euro 10,43 Euro
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren monatlich 52,00 Euro  99,20 Euro 99,20 Euro 250,40 Euro
täglich 1,74 Euro 3,30 Euro 3,30 Euro 8,34 Euro
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren monatlich 26,00 Euro 49,60 Euro 49,60 Euro  125,20 Euro
täglich 0,87 Euro 1,65 Euro 1,65 Euro 4,17 Euro
Angehörige unter 7 Jahren monatlich 19,50 Euro 37,20 Euro 37,20 Euro  93,90 Euro
täglich 0,65 Euro 1,24 Euro 1,24 Euro 3,13 Euro

 

Sachbezugswerte 2024: Unterkunft

Für eine freie Unterkunft, eine Übernachtung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder in einer Gemeinschaftsunterkunft sind in 2024 folgende amtliche Sachbezugswerte geplant:

Betroffene Anzahl der Beherbergten freie Unterkunft Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
täglich monatlich täglich monatlich
Volljährige Beschäftigte 1 Beschäftigter 9,27 Euro 278,00 Euro 7,88 Euro 236,30 Euro
2 Beschäftigte 5,56 Euro 166,80 Euro 4,17 Euro 125,10 Euro
3 Beschäftigte 4,63 Euro 139,00 Euro 3,24 Euro 97,30 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 3,71 Euro 111,20 Euro 2,32 Euro 69,50 Euro
Jugendliche und Azubis 1 Beschäftigter 7,88 Euro 236,30 Euro 6,49 Euro 194,60 Euro
2 Beschäftigte 4,17 Euro 125,10 Euro 2,78 Euro 83,40 Euro
3 Beschäftigte 3,24 Euro 97,30 Euro 1,85 Euro 55,60 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 2,32 Euro 69,50 Euro 0,93 Euro 27,80 Euro

 

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Die neuen Sachbezugswerte ab 2024 zeigen, dass sich Unternehmen regelmäßig mit rechtlichten Änderungen zur Reisekostenabrechnung und Bewirtung auseinandersetzen müssen. Um hier keine wichtigen Neuerungen zu verpassen, gibt es das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Dort erfahren Arbeitgebende, Beschäftigte in Personal- oder Lohnbüros sowie Selbstständige und beratend Tätige, wo in ihrem Betrieb konkreter Handlungsbedarf besteht, damit sie die gesetzlichen Vorschriften für ihr Unternehmen vorteilhaft und für ihre Beschäftigten gerecht umsetzen.

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Im Rahmen der geänderten Sachbezugswerte sollten Unternehmen ihre internen Prozesse zur Lohn- und Reisekostenabrechnung prüfen und anpassen, um auf die geänderten steuerlichen Vorgaben reagieren zu können.Unterstützung dabei erhalten sie vom digitalen Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Es zeigt anhand von Rechenbeispielen und Handlungsanweisungen, wie Arbeitgebende alle Reise- und Verpflegungskosten rechtskonform abrechnen. Auch Sonderposten wie die Sachbezugswerte werden hier berücksichtigt und aktuell gehalten.

 

Während die neuen Sachbezugswerte ab dem 01.01.2024 gelten, sind bis dahin noch die derzeitigen Werte von 2023 anzuwenden. Diese werden im folgenden Abschnitt zusammengefasst.

Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2023?

Bereits im Jahr 2023 stiegen die Sachbezüge an, insbesondere aufgrund der gestiegenen Inflationsrate in Deutschland. So ergaben sich folgende Sachbezugswerte für 2023:

Sachbezugswerte 2023: Verpflegung

Betroffene Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Volljährige Arbeitnehmende und Azubis, volljährige Familienangehörige monatlich 60,00 Euro 114,00 Euro 114,00 Euro 288,00 Euro
täglich 2,00 Euro 3,80 Euro 3,80 Euro 9,60 Euro
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren monatlich 48,00 Euro  91,20 Euro 91,20 Euro 230,40 Euro
täglich 1,60 Euro 3,04 Euro 3,04 Euro 7,68 Euro
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren monatlich 24,00 Euro 45,60 Euro 45,60 Euro  115,20 Euro
täglich 0,80 Euro 1,52 Euro 1,52 Euro 3,84 Euro
Angehörige unter 7 Jahren monatlich 18,00 Euro 34,20 Euro 34,20 Euro  86,40 Euro
täglich 0,60 Euro 1,14 Euro 1,14 Euro 2,80 Euro

 

Unabhängig davon sind Mahlzeiten, die von Arbeitgebenden kostenlos oder verbilligt gestellt werden, generell bis zu einem Wert von 60 Euro mit dem Sachbezugswert zu besteuern – denn dies zählt grundsätzlich als geldwerter Vorteil. Dadurch ist die Mahlzeit Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Hier sind die Sachbezugswerte für das entsprechende Jahr anzusetzen, ggf. abzüglich eventueller Eigenanteile des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei der Verpflegung.

Sachbezugswerte 2023: Unterkunft

Für die verschiedenen Arten von Unterkünften sind in 2023 folgende amtliche Sachbezugswerte zu beachten:

Betroffene Anzahl der Beherbergten freie Unterkunft Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
täglich monatlich täglich monatlich
Volljährige Beschäftigte 1 Beschäftigter 8,83 Euro 265,00 Euro 7,51 Euro 225,25 Euro
2 Beschäftigte 5,30 Euro 159,00 Euro 3,97 Euro 119,25 Euro
3 Beschäftigte 4,42 Euro 132,50 Euro 3,09 Euro 92,75 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 3,53 Euro 106,00 Euro 2,21 Euro 66,25 Euro
Jugendliche und Azubis 1 Beschäftigter 6,83 Euro 204,85 Euro 6,18 Euro 185,50 Euro
2 Beschäftigte 3,62 Euro 108,45 Euro 2,65 Euro 79,50 Euro
3 Beschäftigte 2,81 Euro 84,35 Euro 1,77 Euro 53,00 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 2,00 Euro 60,25 Euro 0,88 Euro 26,50 Euro

 

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Für einen besseren Vergleich im Folgenden noch die vorherigen Sachbezugswerte von 2022.

Wie hoch ist der Sachbezugswert 2022?

Für das Jahr 2022 wurden die amtlichen Sachbezugswerte wie folgt geändert:

Sachbezugswerte 2022: Verpflegung

Betroffene Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung1
Arbeitnehmende und Azubis, volljährige Familienangehörige monatlich 56,00 Euro 107,00 Euro 107,00 Euro 270,00 Euro
täglich 1,87 Euro 3,57 Euro 3,57 Euro 9,00 Euro
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren  monatlich 44,80 Euro 85,60 Euro 85,60 Euro 216,00 Euro
täglich 1,49 Euro 2,85 Euro 2,85 Euro 7,20 Euro
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren  monatlich 22,40 Euro 42,80 Euro 42,80 Euro 108,00 Euro
täglich 0,75 Euro 1,43 Euro 1,43 Euro 3,60 Euro
Angehörige unter 7 Jahren  monatlich 16,80 Euro 32,10 Euro 32,10 Euro 81,00 Euro
täglich 0,56 Euro 1,07 Euro 1,07 Euro 2,70 Euro

Bzgl. der Vollverpflegung (Verpflegung inkl. Unterkunft) gilt ab 2022 ein neuer monatlicher Gesamtsachbezugswert von 511 Euro (270,00 Euro Verpflegung + 241,00 Euro Unterkunft).

Sachbezugswerte 2022: Unterkunft

Für die Unterkunft von Angestellten gibt es für 2022 diese amtlichen Sachbezugswerte:

Betroffene Anzahl der beherbergten Beschäftigten freie Unterkunft Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
täglich monatlich täglich monatlich
volljährige Angestellte 1 Beschäftigter 8,03 Euro 241,00 Euro 6,83 Euro 204,85 Euro
2 Beschäftigte 4,82 Euro 144,60 Euro 3,62 Euro 108,45 Euro
3 Beschäftigte 4,02 Euro 120,50 Euro 2,81 Euro 84,35 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 3,21 Euro 96,40 Euro 2,01 Euro 60,25 Euro
Jugendliche und Azubis 1 Beschäftigter 6,83 Euro 204,85 Euro 5,62 Euro 168,70 Euro
2 Beschäftigte 3,62 Euro 108,45 Euro 2,41 Euro 72,30 Euro
3 Beschäftigte 2,81 Euro 84,35 Euro 1,61 Euro 48,20 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 2,00 Euro 60,25 Euro 0,80 Euro 24,10 Euro

 

Neben den angepassten Sachbezugswerten müssen Unternehmen ab 2022 noch andere Neuerungen bzgl. der Reisekosten- und Lohnabrechnung beachten.

Weitere Änderungen durch die Sachbezugswerte 2022

Zu den wichtigsten Änderungen ab dem 01.01.2022 gehören:

  • Die monatliche Sachbezugsfreigrenze wurde von 44 auf 50 Euro angehoben. Sachzuwendungen an Arbeitnehmende müssen bis zu diesem Betrag nicht lohnversteuert werden.
  • Beträge des Arbeitgebers, die er auf Geldkarten oder Gutscheine einzahlt und die nicht die Kriterien aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, gelten jetzt als Barlohn.
  • Auslandspauschalen für berufliche Reisen ins Ausland bleiben identisch zu den Beiträgen aus dem Jahr 2021.

Was versteht man unter Sachbezugswert und Sachbezug?

Sachbezüge sind entgeltliche Leistungen, die das Unternehmen seinen Beschäftigten als Teil des Arbeitslohns übermittelt, jedoch nicht in Form einer baren Geldleistung – also alle nicht in Geld gezahlten Vorteile. Das können z. B. Zulagen zur Verpflegung oder eine Dienstwohnung sein. Kann der/die Arbeitnehmer/-in stattdessen auch eine Geldleistung verlangen, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug.

Amtliche Sachbezugswerte sind festgelegte Kennzahlen, die Arbeitgeber ansetzen, wenn sie Beschäftigte kostenlose Verpflegung und Unterkunft gewähren. Sie stellen die Grundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. Daneben können Sachbezugswerte z. B. auch bei Freiflügen von Luftfahrtunternehmen genutzt werden oder bei Beköstigungen in der Schifffahrt und der Fischerei.

Wie werden die Sachbezugswerte berechnet?

Rechtliche Grundlage zur Bewertung der Bezüge ist die grundsätzliche Bewertungsvorschrift aus § 8 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach müssen Arbeitgeber die Sachbezugswerte mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort ansetzen, jedoch unter Berücksichtigung der regulären Preisnachlässe. Als „üblicher Endpreis“ zählt der Preis, den Endverbraucherinnen und -verbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen – inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (= brutto).

Um sich das Berechnen der ortsüblichen Endpreise zu vereinfachen, können Unternehmen 4 % vom Angebotspreis abziehen, ausgehend vom Angebotspreis, mit dem die Ware/Dienstleistung fremden Letztverbraucherinnen und -verbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Die restlichen 96 % lassen sich in der Lohnabrechnung ansetzen. Dieser Aufschlag wird auch als „96-%-Regelung“ bezeichnet. Daneben gibt es die sog. 50-Euro-Freigrenze (auch „Bagatellgrenze“ genannt). Sie greift, wenn der geldwerte Vorteil in einem Monat insgesamt nicht über 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) liegt. In diesem Fall muss der Betrieb den geldwerten Vorteil nicht versteuern.

Grundsätzlich gilt: Wenn für eine Leistung amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, muss das Unternehmen die Bewertung zwingend anhand dieser Werte vornehmen. Es darf nicht die 96-%-Regelung mit dem Endpreis am Abgabeort ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn der ortsübliche Endpreis geringer ausfällt als der amtliche Sachbezug. Außerdem gilt hier keine Freigrenze von 50 Euro.

Ist der Sachbezugswert brutto oder netto?

Bezugswerte sind Teil des beitragspflichtigen Entgelts der Beschäftigten und gelten deshalb als steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie müssen als geldwerter Vorteil mit dem Barlohn addiert werden und ergeben zusammen den Bruttolohn. Hat der Arbeitgeber den Sachbezug verbilligt gewährt, gilt nur die Differenz aus Sachbezugswert und Zuzahlung der Beschäftigten als beitragspflichtig.

Wer legt die Sachbezugswerte fest?

Alle Sachbezugswerte werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt. Hierfür ändert es die dazugehörige Sozialversicherungsentgeltverordnung. Anschließend wird deren Neufassung für das darauffolgende Jahr verkündet. Damit können sich Unternehmen über die kommenden Neuerungen in der Reisekosten- und Lohnabrechnung informieren.

Was sind Sachbezüge? – Beispiele

Arbeitgeber können Sachbezüge bzw. Sachbezugswerte für verschiedene Anlässe vergeben. So nennt die Gesetzgebung im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 einige Beispiele, welche Leistungen nach EStG als Sachbezugswert gelten.

Darunter fallen u. a.:

  • Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber die Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt.
  • Unfallversicherungsschutz, wenn
    • das Unternehmen eine freiwillige Unfallversicherung abschließt,
    • der/die Beschäftigte den Versicherungsanspruch geltend machen kann und
    • die Beiträge nicht pauschal besteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG).
  • Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks etc.) und arbeitstägliche Zuschüsse zur Verpflegung
  • Gutscheine oder Geldkarten, mit denen ausschließlich Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten in Anspruch genommen werden können, z. B.:
    • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
    • Tankgutscheine für einen einzelnen Tankstellenbetreiber oder für eine bestimmte Tankstellenkette
    • Karten eines Online-Händlers, mit denen sich Waren/Dienstleistungen aus dem eigenen Produktangebot des Händlers kaufen lassen.
    • Kundenkarten von Einkaufszentren
    • Stadtgutscheine

Nicht im Schreiben des BMF genannt, aber trotzdem erwähnenswert sind:

Veranstaltungsempfehlung

Die Auslandspauschalen sind wichtiger Bestandteil der dazugehörigen Reisekostenabrechnung. Worauf Arbeitgeber hierbei besonders achten müssen, zeigt das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Dort informieren sich die Teilnehmenden an einem Tag über alle anstehenden Neuerungen.

In diesem Video erhalten Sie weitere Informationen zur Veranstaltung:

 

Quellen: Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“, BMF-Schreiben vom 13.04.2021

Augsburg, 30.11.2023
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT

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