Zum Ende des Jahres veröffentlichte der BFH am 20.12.2017 ein weiteres Urteil zur regelmäßigen Arbeitsstätte, das seit 2016 anhängig war – diesmal betraf es einen Klärwärter der Stadtbetriebe. Hier klärten die Bundesfinanzrichter die Frage, ob bei einem Klärwärter der Stadtbetriebe, der grds. arbeitstäglich das Zentralklärwerk anfährt, auch wenn er großteils die Pumpwerke im Stadtgebiet wartet und instandsetzt, das Zentralklärwerk seine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt oder nicht.
Damit stellt sich auch hier wieder die Frage nach dem qualitativen und quantitativen Schwerpunkt der Arbeitsleistung.