Das Finanzgericht Münster hatte im Urteil vom 11.10.2019 (Az. 13 K 172/17 E) zu klären, ob die private Pkw-Nutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Konkret ging es um die steuerliche Behandlung zweier Dienstwagen (Pkw A: Porsche 911 Turbo; Pkw B: Porsche Cayenne V6) in den Streitjahren 2009 und 2010. Dabei zeigte es sich, wie wichtig ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist.