Das Finanzgericht Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei Arbeitnehmerentsendungen von einer dauerhaften Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG auszugehen ist.
Wie sieht es also aus mit einer Berücksichtigung der vom ausländischen Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Heimfahrten als steuerfreier Werbungskostenersatz?