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29.08.2022 | REISEKOSTEN & FINANZEN

Least ein Arbeitgeber ein Fahrrad bzw. Elektrofahrrad, um es seinen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, müssen alle Beteiligten einige rechtliche Punkte beachten. Welche Vertragsgestaltungen besonders wichtig sind, definiert ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2017 sowie ein gleichlautender Erlass aus dem Jahr 2020. Darin erörtert die Finanzverwaltung auch die steuerliche Behandlung der Privatnutzung von Dienstfahrrädern in Leasingfällen mit Gehaltsumwandlung. 

Elektrofahrraeder Forum Verlag Herkert GmbH

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Inhaltsverzeichnis

  1. Hintergrund
  2. Wie sieht es nun lohnsteuerrechtlich aus?
  3. Erlasse der Länder vom 09.01.2020: Dienstfahrräder
  4. Fazit

Hintergrund

Folgende Verträge werden bei Leasing von E-Bikes bzw. Fahrrädern regelmäßig geschlossen:

  • Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut.
  • Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die Fahrräder bzw. E-Bikes mit einer festen Laufzeit von meist 36 Monaten
  • Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. des einzelnen Fahrrads für ebendiese Dauer, der auch eine Privatnutzung zulässt.
  • Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (i. d. R. in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).

Außerdem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (wie Leasinggeber, Dienstleister, Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte Fahrrad oder E-Bike bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Das heißt, dass sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des E-Bikes bzw. Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch dessen vergünstigte Übereignung durch den Dritten zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer führen.

Wie sieht es nun lohnsteuerrechtlich aus?

Fall 1: Nutzungsüberlassung des Fahrrads durch den Arbeitgeber

Für den Fall, dass der Arbeitgeber ein Fahrrad/E-Bike vom Leasinggeber least und der Arbeitnehmer dieses auch privat nutzen darf, liegt keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung i. S. d. BFH-Urteils vom 18.12.2014 (BStBl. 2015 II S. 670) vor und ist die Nutzungsüberlassung nach Tz. 2 zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Der Anspruch auf die Überlassung des Fahrrads resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, da er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2008, BStBl. II S. 530)

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Zuwendenden. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch der gemeine Wert anzusetzen, wenn die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens besteht und dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rdnr. 16).

Unverhältnismäßig geringe Aufwendungen in diesem Sinn liegen regelmäßig vor, wenn die (Elektro-)Fahrräder durch den Zuwendenden (wie Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) vom Leasinggeber für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis erworben werden (z. B. bei 10 % des ursprünglichen Kaufpreises).

Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen der gemeine Wert i. S. d. Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer vom Zuwendenden übereignet wird, mit 40 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads inkl. USt. angesetzt werden. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rdnr. 9c). 

Erlasse der Länder vom 09.01.2020: Dienstfahrräder

Das Bundesfinanzministerium hat am 09.01.2020 ein Schreiben zu gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, das die steuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern regelt.

Mit diesem Erlass, der den Erlass vom 13.03.2019 ersetzt, geben die Finanzministerien der Länder erneut vor, was Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie ihren Mitarbeitern ein Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung stellen, das auch privat genutzt werden darf.

Monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung – Allgemeines

Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (inkl. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) wird nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG – wie im Erlass vom 13.03.2019 – 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. USt. festgesetzt.

Damit wird auch bei betrieblichen Fahrrädern der geldwerte Vorteil gemäß der 1%-Regelung berechnet. Die Freigrenze für Sachbezüge i. H. v. 44 Euro monatlich (gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) ist hier nicht anzuwenden.

Erstmalige Überlassung im Zeitraum 31.12.2018 und 01.01.2031

Abweichend von der bisherigen Regelung wird der Zeitraum für die erstmalige Überlassung verlängert: Wird die Überlassung erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 (bisher: 01.01.2022) durchgeführt, wird als monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung (inkl. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung)

  • für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundete halbierte und
  • ab 01.01.2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten viertels

der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. USt. festgesetzt.

Der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, ist nicht relevant. Und die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist hier nach wie vor nicht anzuwenden.

Achtung: Wenn der Arbeitgeber das Dienstfahrrad vor dem 01.01.2019 bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat, bleibt es beim Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Rad bei der Bemessungsgrundlage 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. USt.

Für den Fall, dass die Nutzungsüberlassung der Fahrräder zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört – wie es z. B. bei Fahrradverleihfirmen der Fall ist –, kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Welche E-Fahrräder fallen unter diese Regelungen?

Wie beim Erlass vom 13.03.2019 gelten diese Regelungen für normale Fahrräder und für Elektrofahrräder, wenn letzte verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (sie dürfen u. a. keine Kennzeichen-/Versicherungspflicht haben).

Bei verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestufte E-Bikes (z. B. mit einem  Motor, der Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 Satz 2–5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Dieser gleich lautende Erlass ersetzt den Erlass vom 13.03.2019 (BStBl. I S. 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

Fazit

Die Finanzämter sind angewiesen, rückwirkend für das Jahr 2012 Dienstfahrräder steuerlich mit einem Dienstwagen gleichzustellen. Wie bei einem Firmenwagen  kann der Arbeitgeber seinen Angestellten auf Firmenkosten ein Dienst-Elektrofahrrad bzw. Dienstfahrrad zur Verfügung stellen. Dieses darf  ebenfalls zu privaten Zwecken genutzt werden.

Für die private Nutzung ist eine Versteuerung nach der 1%-Regelung vorgesehen. Vom Listenneupreis des Fahrrads ist also pro Monat 1 % als geldwerter Vorteil durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Eine Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers entfällt jedoch.

Die Maßnahme erfolgt aus umweltpolitischen Gründen und ist gerade für die Großstädte empfehlenswert, da für ein hochwertiges Fahrrad schnell Anschaffungskosten von bis zu 2.000 Euro oder für ein E-Bike  bis zu 6.000 Euro zusammenkommen können.

Aber zu beachten gilt: Bei längerer Erkrankung kann der Arbeitgeber die Leasingraten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nicht auf den Erkrankten übertragen. Die Leasingkosten eines Dienst-Elektrofahrrads bzw. Dienstfahrrads bleiben daher Sache des Arbeitgebers.

Quellen: BMF-Schreiben vom 17.11.2017 (Az. IV C 5 – S 2334/12/10002-04)Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020

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