Am 29. Dezember 2015 sind im Amtsblatt der Europäischen Union L343 zwei Verordnungen veröffentlicht worden, durch die der Unionszollkodex nunmehr wie geplant am 1. Mai 2016 angewendet werden kann.
Die „Delegierte Verordnung“ der EU (2015/2446) und die „Durchführungsverordnung“ der EU (2015/2447) enthalten die entscheidenden Durchführungsbestimmungen, durch die die Rahmenvorschriften des Zollkodex erst umgesetzt werden. Dadurch erhalten die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten die notwendigen Regelungen zur Anwendung des modernisierten Zollrechts.
Warum werden die Durchführungsbestimmungen auf zwei Verordnungen aufgeteilt und sind nicht in einer Vorschrift enthalten?
Durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wurde das Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union grundlegend neu geregelt. Die EU-Kommission kann durch Artikel 290 AEUV die Befugnis erhalten sog. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Diese Befugnis hat die EU-Kommission durch zahlreiche Artikel des Unionszollkodex erhalten. Mit dem o.g. „Delegierten Rechtsakt“ hat die EU-Kommission von dem Recht auch Gebrauch gemacht.
Der Delegierte Rechtsakt
Der Delegierte Rechtsakt (DA) enthält also grundsätzlich nur solche Bestimmungen, die dem Wesen nach der Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des Unionszollkodex dienen. Die EU-Kommission konnte diesen Rechtsakt quasi im Alleingang durchsetzen. Das Europäische Parlament und der Rat hatten hier lediglich ein Vetorecht, von dem jedoch erwartungsgemäß kein Gebrauch gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum die Verordnung bereits auf den 28. Juli 2015 datiert ist, jedoch erst am 29.12.2015 veröffentlicht wurde.
Ein Beispiel für eine Ergänzung einer „nicht wesentlichen Vorschrift“ ist Artikel 1 Nr. 19 DA, die eine Begriffsbestimmung der Person des Ausführers enthält. Mit der neuen Definition wird der Ausführer nun grundlegend anders als im bisherigen Zollrecht. Im nächsten Newsletter werden wir hierzu ausführlicher eingehen.
Durchführungsverordnung
Die zweite Verordnung, die „Durchführungsverordnung“ wurde nach dem Verfahren des Artikels 291 AEUV unter Beteiligung des sog. Ausschusses für den Zollkodex erlassen und enthält folglich die wesentlichen Durchführungsbestimmungen. Auf ausgewählte Regelungen werden wir ebenfalls in einem der nächsten Newsletter eingehen.
Übergangsrechtsakt
Es ist bereits bekannt, dass es vor der Anwendung des Unionszollkodex ab dem 1. Mai 2016 noch einer weiteren wesentlichen Durchführungsverordnung bedarf, dem sog. Übergangsrechtsakt.
Dieser hat den Zweck, überall dort den Status quo übergangsweise zu erhalten, wo die neuen Bestimmungen aufgrund der noch nicht erfolgten Umsetzung elektronsicher Verfahren in der Praxis noch gar nicht angewendet werden können. So sieht der Unionszollkodex die generelle Verwendung einer papierlosen elektronischen Zollanmeldung für alle Zollverfahren vor. Dies ist gegenwärtig aber noch nicht in allen Mitgliedstaaten der EU unbegrenzt möglich. Der Übergangsrechtsakt wird hier z.B. vorsehen, dass in solchen Fällen auch weiterhin eine schriftliche Zollanmeldung auf Vordruck abgegeben werden kann.
Die Verordnungen können unter www.eur-lex.europa.eukostenlos in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.
Was bedeutet das für die Unternehmenspraxis?
Mit Anwendbarkeit des Unions-Zollkodex ab 01.05.2016 kommen wesentliche Änderungen auf Unternehmen zu. Die Auswirkungen des Unions-Zollkodex erstrecken sich auf nahezu alle Bereiche der Ein- und Ausfuhr und Zollabwicklung.
Die konkreten Neuerungen betreffen u. a.:
Aktuelle Informationen zur Anwendung der neuen Vorschriften und zur Umstellung im Unternehmen gibt es auf dem Seminar der AKADEMIE HERKERT: Der neue Unions-Zollkodex 2016.