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20.11.2020 | NEWS

Wer als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter gewerblich tätig werden möchte, muss zur Ausübung dieser Tätigkeit über eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Seit dem 01. August 2018 ist der neue Absatz 2a Teil des §34c GewO und verpflichtet seitdem alle Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler zur Weiterbildung.

§ 34c Abs. 2a legt fest, dass der der Fortbildungszeitraum am 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, in dem eine Erlaubnis nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 der Gewerbeordnung erteilt wurde.


Was bedeutet das konkret für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter?

Für alle Erlaubnisinhaber, die ihre Gewerbeerlaubnis im Kalenderjahr 2018 oder früher erhalten haben, endet zum 31.12.2020 die erste 3-Jahres-Frist, die ihnen mit der Weiterbildungspflicht auferlegt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob das Gewerbe erst in 2018 oder bereits vor einem Jahrzehnt angemeldet wurde.

 

Welche Fortbildungspflicht ist zu erfüllen?

Seit Inkrafttreten des § 34c Abs. 2a gilt, dass sich Makler und Hausverwalter alle drei Jahre in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden müssen. Wer als Makler und als Hausverwalter gleichzeitig tätig ist, muss sogar einen Umfang von 40 Fortbildungsstunden nachweisen. 

Mit den Änderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die ebenfalls zum 01.08.2018 in Kraft getreten sind, hat der Gesetzgeber besondere Regeln für die Ausübung des Berufs des Maklers und Verwalters erlassen. Die Fortbildung, die der Gewerbetreibende verpflichtend zu leisten hat, muss sich inhaltlich und fachlich an den Vorgaben der Anlage 1 MaBV (Abschnitte A und B) orientieren. Die Vorgaben umfassen z.B. Grundlagen der Immobilienwirtschaft, des Wettbewerbsrechts und rechtliche sowie kaufmännische Grundlagen.

 

Wer hat die Fortbildungspflicht zu erfüllen?

Das Gesetz legt fest, dass die Weiterbildungspflicht nicht nur für die Erlaubnisinhaber selbst, sondern auch für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Angestellten gilt. Ausgenommen sind Erlaubnisinhaber, die ihre Weiterbildungsverpflichtung von einer angemessenen Zahl zur Gewerbeausübung befugter Mitarbeiter nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 stellvertretend erbringen lassen können.
Für alle Fortbildungsverpflichteten gilt, dass die Dauer der ausgeübten erlaubsnispflichtigen Tätigkeit unerheblich ist. Bis auf Beschäftigte, die während des gesamten 3-jährgen Zeitraums in Elternzeit waren, sind Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht in § 34c Abs. 2a bzw. § 15b MaBV grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

Was passiert, wenn die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wird?

Die Erlaubnis- bzw. Verwaltungsbehörde des jeweiligen Wohnsitzes kann Gewerbetreibende zu einem entsprechenden Fortbildungsnachweis auffordern. Kann der Nachweis bis zum 31.12.2020 nicht erbracht werden, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet.

 

Was kann man jetzt noch tun, wenn noch Fortbildungsstunden fehlen?

Die Form, in der die Weiterbildungspflicht erfüllt werden soll, ist nicht fest vorgegeben. So können die Stunden gem. § 15b Abs. 1 S. 3 MaBV in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
Die AKADEMIE HERKERT bietet allen, die noch fehlende Stunden bis zum Ende des Jahres auffüllen müssen, die Möglichkeit, dies im Rahmen einer eigens hierfür entwickelten Online-Live-Seminarreihe zu tun. Die Inhalte sind sowohl auf die Bedürfnisse von Immobilienmaklern als auch auf die von Wohnimmobilienverwaltern ausgerichtet und decken zahlreiche Themenfelder der Anlage 1 MaBV (Abschnitte A und B) ab. Die Online-Seminare finden live statt, sodass die Teilnehmer ihre Fragen direkt an die Experten stellen können. So können Gewerbetreibende für sich und ihre Mitarbeiter jetzt noch kurzfristig fehlende Fortbildungsstunden in einem Umfang von min. 3 bis max. 40 Stunden sichern:

https://www.akademie-herkert.de/themenuebersicht/bau-immobilien


Augsburg, 20.11.2020
Online-Redaktion AKADEMIE HERKERT

 

 

 

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