Arbeitgeber können bei bestimmten Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG die Lohnsteuer pauschal erheben und den geldwerten Vorteil beim Empfänger abgelten. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr bzw. die Aufwendungen für eine einzelne Zuwendung 10.000 Euro nicht übersteigen.
Diese Pauschalierungsvorschrift bezieht sich nicht nur auf Arbeitnehmer sondern u. a. auch auf Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer. Geldzuwendungen können laut § 37b EStG nicht pauschal versteuert werden. Zu den pauschal mit 30 Prozent versteuerbaren Sachzuwendungen zählen beispielsweise: Sachgeschenke, Belohnungsessen oberhalb der 60-Euro-Freigrenze, Einladung und Beköstigung in VIP-Logen, Incentive-Reisen sowie sportliche und kulturelle Veranstaltungen.
Die Pauschalierung mit 30 % ist dort ausgeschlossen, wo bereits andere gesetzliche Bewertungsmöglichkeiten greifen. Sozialversicherungspflichtig sind nur Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Lohnsteuerpauschalierung kann nur bei steuerpflichtigen Zuwendungen beantragt werden, also z. B. nicht bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in ausländischen Tochtergesellschaften.
Die Entscheidung, ob die pauschale oder die individuelle Versteuerung vorteilhafter ist, erfordert – wie viele Bereiche der Lohn- und Gehaltsabrechnung – fundierte Fachkenntnis.
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