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Bei Dienstreisen oder Tagungen, die mehrere Tage dauern, ist oft eine Übernachtung im Hotel notwendig. Dabei kann das Frühstück im Preis inbegriffen sein - muss aber nicht sein. Schwierig wird es, wenn kein Frühstück inklusive ist und auch nicht auf der Hotelrechnung aufgeführt wird. Was müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Abrechnung eines "Arbeits"-frühstücks beachten?
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Inhaltsverzeichnis
Sofern in einer Hotelrechnung der tatsächliche Wert für das Frühstück angegeben ist, muss grundsätzlich dieser Wert in voller Höhe von der Erstattung an den Arbeitnehmer abgezogen werden. Dies ist der Grundsatz für die Kürzung beim Frühstück.
Wenn in der Rechnung ein sog. Sammelposten für Frühstück und sonstige beruflich veranlasste Posten wie z. B. Telefon oder Internetzugang etc. ausgewiesen ist, so ist eine pauschale Kürzung um 4,80 Euro im Inland bzw. um 20 % der Verpflegungsmehraufwendungspauschale für das jeweilige Ausland für 24-stündige Abwesenheit bei Hotelrechnungen aus dem Ausland möglich. Dies ist die zweite Möglichkeit, die Kürzungen für ein enthaltenes Frühstück möglichst gering zu halten.
Als dritte Variante – und für den Arbeitnehmer günstigste Lösung – kommt die arbeitgeberveranlasste Verpflegung während einer Dienstreise in Betracht. Dabei gilt für eine auf Veranlassung des Arbeitgebers gewährte Verpflegung, also auch ein gewährtes Frühstück, eine pauschale Kürzung der Hotelrechnung um den Sachbezugswert für ein Frühstück (1,57 Euro – Stand 2012) bzw. für ein Mittag- oder Abendessen (2,87 Euro – Stand 2012). Dieser Wert gilt sowohl für das Inland als auch für Übernachtungen mit Frühstück im Ausland. Allerdings müssen für diese Lösung einige Spielregeln eingehalten werden.
Danach muss der Arbeitgeber vor Antritt der Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers die Übernachtung für ihn buchen. Der Arbeitnehmer darf ausnahmsweise eine Übernachtung selbst buchen, wenn er vom Arbeitgeber vorab durch eine Dienstanweisung, durch entsprechende Regelungen in seinem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsanweisung dazu autorisiert wurde. Dies bietet sich insbesondere für Mitarbeiter im Außendienst an.
Zweitens muss die Hotelbuchung im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen) vorgenommen werden. Ansonsten darf lt. BMF-Schreiben eine Hotelbuchung nur dann vom Arbeitnehmer direkt vorgenommen werden, wenn eine Buchung vorab nicht möglich war, da es sich um einen spontanen Arbeitseinsatz oder einen unvorhersehbar länger als geplanten Einsatz handelt.
Mit den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011 wurden diese Regelungen aus dem oben genannten BMF-Schreiben in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStÄR 2011 übernommen und fortgeführt. Danach gilt künftig eine Mahlzeit vom Arbeitgeber veranlasst, wenn
Hat der Arbeitgeber die Abgabe der Mahlzeit veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. Die gleichen Regelungen gelten im Übrigen auch bei einer Mahlzeitengestellung anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme.
Eine arbeitgeberveranlasste Übernachtung mit entsprechender Frühstücksmöglichkeit bietet also für den Arbeitnehmer die beste Variante, da er unabhängig von dem tatsächlichen Wert des Frühstücks lediglich die entsprechenden Sachbezugswerte für die erhaltene Mahlzeit entweder in seiner Gehaltsabrechnung versteuert oder in seiner Reisekostenabrechnung gekürzt bekommt. Diese Regelung gilt sowohl für Reisen im Inland aus auch für solche im Ausland.
Praxistipp: Sofern in einer Hotelrechnung aus dem Ausland offenkundig kein Frühstückspreis ausgewiesen ist und der Arbeitnehmer glaubhaft versichern kann, dass er kein Frühstück im Hotel eingenommen hat, kann er dies handschriftlich auf der Hotelrechnung vermerken. Dann kann generell von einer Kürzung für ein Frühstück abgesehen werden. Diese Regelung gilt aber nur für Auslandsrechnungen!
Bereits vor dem Aufenthalt sollte der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber klären, wie in den unterschiedlichen Fällen vorgegangen werden sollte. So lässen sich bereits im Vorfeld Unannehmlichkeiten, Steuernachzahlungen oder unnötige Gespärche mit dem Finanzamt vermeiden.
Quellen: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 12 (02.10.2017) und Urteil vom 31.05.2017 (Az. 11 K 4108/14)