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Nachdem das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27.09.2017 (IV C 5 – S 2378/17/10001) die Aufzeichnungserleichterung noch für das Jahr 2018 verlängerte, ist nun die Übergangsfrist für die Eintragung des sog. Großbuchstabens „M“ für Mahlzeiten an den Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit endgültig zum 31.12.2018 ausgelaufen. Seit 01.01.2019 ist „M“ entsprechend einzutragen.
Doch was genau verbirgt sich hinter der Lohnsteuerbeschinigung M?
(© Björn Wylezich – stock.adobe.com)
Seit dem 01.01.2014 hat der Arbeitgeber im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers zwingend den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen, wenn
Die Bescheinigung ist unabhängig von der Zahl der im Kalenderjahr gewährten Mahlzeiten anzugeben. Die Bescheinigung ist auch unabhängig davon zu erteilen, ob der Sachbezugswert versteuert wurde oder ob die Versteuerung wegen der Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleiben konnte.
Auch wenn vom Betriebsstätten-Finanzamt eine Befreiung von Aufzeichnung und Bescheinigung der steuerfreien Verpflegungspauschalen gewährt worden ist, ist ab 01.01.2019 die Lohnsteuerbescheinigung „M“ zwingend erforderlich.
Für Mahlzeiten, die
besteht dagegen keine Pflicht, im Lohnkonto den Großbuchstaben M aufzuzeichnen und zu bescheinigen.
In dem BMF-Schreiben vom 27.09.2017 wird auch darauf hingewiesen, dass für die Lohnsteuerbescheinigung „M“ im Übrigen auch die Ausführungen der Rz. 90 ff. im ergänzten BMF-Schreiben zur Reisekostenreform vom 24.10.2014 (IV C 5 – S 2353/14/10002) zu beachten sind.
Egal welche Art von Pauschalzuschuss der Arbeitgeber sie auf der Lonsteuerbescheinigung des Arbeitnehmners vermerken. Nur auf diese Weise kann das Finanzamt über die Zuwendung, bzw. den Zuschuss informiert werden. Wichtig ist das für die Steuer des Arbeitsnehmers, da bei pauschalierten Zuschüssen des Arbeitgebers keine Werbungkosten in der Einkommensteuererkklärung geltend gemacht werden können.
Quellen: BMF-Schreiben vom 31.08.2018 (Az. IV C 5 – S 2378/18/10001) bzw. BMF-Schreiben vom 27.09.2017 (IV C 5 – S 2378/17/10001)