Neuigkeiten & Fachwissen
06.09.2017

Fremdpersonaleinsatz, Vertragstypen und Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis

am 22.05.2017 in München

Referent:  Christoph J. Hauptvogel,

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Graf von Westphalen

Teilnehmer: Die 12 Teilnehmer kommen aus sehr unterschiedlichen Branchen, jedoch alle mit demselben Ziel: sich abzusichern, ob ihre bisherigen Einsatzmöglichkeiten von Leiharbeitnehmern nach der am 01.04.2017 in Kraft getretenen Novelle noch rechtskonform sind.

Gleich zu Beginn verweist Herr Hauptvogel auf einen sehr wesentlichen Punkt, der im Laufe des Tages immer wieder auftaucht: Dass Entleiher konsequent nachhaken müssen, ob Verleiher tatsächlich eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis haben. In der Praxis neigen nach seinen Erfahrungen manche Unternehmen dazu, dies zu übersehen – bis der erste Bußgeldbescheid eintrifft.

Folgende Antworten waren für die Teilnehmer von besonderer Bedeutung:

  1. Wie kann ich sicherstellen, dass der Verleiher eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat?
    Der Rechtsanwalt rät, eine Klausel im Vertrag mit dem Verleiher aufzunehmen, die beinhaltet, dass der Verleiher eine gültige Erlaubnis besitzt und den Entleiher informiert, wenn diese abläuft. Denn ist die Erlaubnis des Verleihers abgelaufen, drohen sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher hohe Bußgelder.
  1. Inwiefern zählt eine Unterbrechung der Arbeitnehmerüberlassung zur Überlassungshöchstdauer?
    Bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer wird die Unterbrechungszeitvon sechs auf drei Monate verkürzt. Wird der Einsatz länger als drei Monate unterbrochen, kann der Zeitarbeitnehmer erneut bis zu 18 Monate an den Entleiher überlassen werden. Unerheblich ist, ob die Überlassung von demselben oder einem anderen Verleiher erfolgt, so dass Umgehungsmöglichkeiten durch ein sogenanntes „Verleiherkarusell“ ausgeschlossen sind.
  1. Gilt der Grundsatz Equal Pay immer?
    Nicht zwangsweise, denn es besteht weiterhin die Möglichkeit durch einen leiharbeitsspezifischen Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen. Experten gehen zudem davon aus, dass künftig abweichende Tarifverträge mit eigener Überlassungshöchstdauer entstehen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es hierzu allerdings noch keine rechtskräftigen Urteile vom BGH.

Am Ende eines sehr informativen Seminartages mit vielen Antworten, lebhaften Diskussionen und Praxisfällen war für die Teilnehmer klar, an welchen Stellen sie nun ihre Abläufe und Vorgehensweisen im Unternehmen anpassen müssen.

Merching, den 06.09.2017
Julia Blome, Produktmanagement, AKADEMIE HERKERT 

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