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12.03.2019 | PERSONAL, AUSBILDUNG & RECHT

Am 27.2.2019 brachte Dr. Carmen Hergenröder die Teilnehmer des Seminars „Update Arbeitsrecht 2019“ auf den neuesten Stand. Das Seminar wurde vor allem von Personalern, Geschäftsführern und interessierten „Allroundern“ besucht.

 

Carmen Hergenröder
Referentin
Dr. Carmen Hergenröder
Die Teilnehmer waren den ganzen Tag über interessiert bei der Sache und beteiligten sich intensiv an Diskussionen unter anderem zu den Themen Brückenteilzeit, Datenschutz, Mutterschutz, Entgeltfortzahlungsgesetz und Kündigung. Frau Dr. Hergenröder führte aber nicht nur durch bestehende und neue Gesetze, sondern informierte auch über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Brückenteilzeit

Die neue Brückenteilzeit gilt seit dem 01.01.2019. Da es üblicherweise vier bis fünf Jahre bis zu den ersten rechtskräftigen Urteilen dauern wird, liegen hierzu noch keine Stellungnahmen durch die Rechtsprechung vor. Frau Dr. Hergenröder diskutierte mit den Teilnehmern die wichtigsten Inhalte des Gesetzes und setzte die neuen Ansprüche mit den bereits bestehenden auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit in Verbindung.

Durch das neue Gesetz erhalten Arbeitnehmer einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Nach Ablauf der festgelegten Zeit kehrt der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück, ohne dass es weiterer vertraglicher Regelungen bedarf. Ziel des Gesetzes ist es, die sogenannte „Teilzeitfalle“ zu vermeiden und Mitarbeitern zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit flexibler an ihre Lebensumstände anzupassen. Für die praktische Personalarbeit gibt es bei der Umsetzung einiges zu beachten.

Für das Recht auf Teilzeit gelten unterschiedliche Schwellenwerte bei der Betriebsgröße: Während die unbegrenzte Teilzeit ab 16 Mitarbeitern beantragt werden kann, gilt das für die Brückenteilzeit erst ab 46 Mitarbeitern. Bei einer Größe zwischen 46 und 200 Mitarbeitern muss zudem nur einem Antrag pro 15 Beschäftigte stattgegeben werden. Bei größeren Betrieben gilt der Anspruch uneingeschränkt. Frau Dr. Hergenröder wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hier die (standortbezogene) Betriebsgröße – nicht die Unternehmensgröße – entscheidend ist.

Personaler müssen außerdem beachten, dass für eine erneute Beantragung von Arbeit in Teilzeit nun zwei verschiedene Fristen zu beachten sind: Mitarbeiter mit unbefristeter Teilzeit müssen zwei Jahre warten, bis sie einen erneuten Antrag stellen können. Bei Arbeit in Brückenteilzeit haben die Betroffenen zwar während der Brückenteilzeit keinen Anspruch auf abermalige Änderung von Länge oder Arbeitszeit, haben aber nach Rückkehr in ihre vorherige Arbeitszeit nur eine Wartefrist von einem Jahr.

Bei Anträgen auf Reduzierung der Arbeitszeit rät Frau Dr. Hergenröder Personalmitarbeitern prinzipiell, immer sofort schriftlich zu reagieren, denn: Mit einer Frist von einem Monat gilt der Antrag auf unbefristete Teilzeit immer als genehmigt, wenn keine rechtzeitige Reaktion erfolgt ist!

 

Sie kennen das Seminar Uptdate Arbeitsrecht noch nicht? Hier einige Eindrücke aus vergangenen Veranstaltungen:

 

Datenschutzrecht

Durch die DSGVO wurde auch das Bundesdatenschutzgesetz angepasst. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Auch Bewerberdaten von Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zählen zu dieser Kategorie und müssen mit besonderer Umsicht behandelt werden. Sie müssen nach sechs Monaten gelöscht werden.

Wenn das Unternehmen Bewerbungsdaten behalten möchte, empfiehlt Frau Dr. Hergenröder den Personalabteilungen, dass eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Bewerber getroffen werden soll. Das Gesetz sieht vor, dass der Bewerber aktiv etwas dafür tun muss, um seine Einwilligung zu geben. Ein bereits vom Arbeitgeber gesetztes Häkchen bei der Einwilligung läuft dem zuwider. In dieser Hinsicht unbedenklich wäre dagegen auch, wenn der Bewerber seine Daten selbst in den Talent Pool des Unternehmens einträgt.

Bei Personalakten gilt die Grundregel, dass aufgrund der Verjährungsfrist von drei Jahren nach Ausscheiden die Daten des Mitarbeiters gelöscht werden müssen. Ausgenommen davon sind steuerrechtliche Daten, die sechs beziehungsweise zehn Jahre gespeichert werden müssen.

Datenschutzrechtlich sind für Arbeitgeber außerdem

  • ein detailliertes Löschkonzept für personenbezogene Daten und
  • ein ordentliches Verarbeitungsverzeichnis

besonders wichtig.

Diese beiden Nachweise werden auch von Behörden geprüft. Hier gilt jedoch, dass die Bemühungen des Arbeitgebers für eine korrekte Dokumentation ersichtlich sein müssen.

Beim Thema Datenschutz müssen natürlich auch die sogenannten TOMs – technisch-organisatorische Maßnahmen – berücksichtigt werden. Hier lauern versteckte Fallen, die es zu beachten gilt, wie zum Beispiel:

  • die Ausrichtung der Bildschirme im Personalbüro
  • unabgeschlossene und für alle zugängliche Kopierer
  • Putzpersonal im Personalbüro

Wegen Versäumnissen bei der Umsetzung wurden in Baden-Württemberg bereits in zwei Fällen deutliche Bußgelder in Höhe von 80.000 bzw. 20.000 Euro verhängt – und das Gesetz sieht noch weitaus höhere Beträge vor.

Technisch-organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz sowie geeignete Löschkonzepte sind also in keinem Fall zu vernachlässigen!

 

In diesem Jahr findet das Seminar „Update im Arbeitsrecht 2019“ noch an 12 deutschlandweiten Terminen statt. Auch die Seminartermine für 2020 stehen bereits fest. Hier finden Sie alle Informationen zu Veranstaltungsorten, Programm und Anmeldung:

 

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Merching,12.03.2019
Elisabeth Fritz, Carola Schmid

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